Ablauf in der Praxis
In der Praxis existieren zwei Wege, um eine selbstständige Tätigkeit zu erhalten:
Option 1:
Bei einem relativ hohen Unternehmensvermögen bietet es sich an, mit dem laufenden Betrieb die Insolvenz zu beantragen. Zunächst geht der Betrieb dann in die Insolvenzmasse über und untersteht der Fremdverwaltung durch den Insolvenzverwalter (etwa drei Monate). Hiernach kann der Insolvenzverwalter den Betrieb freigeben. Dies wird er besonders dann tun, wenn er dem Betrieb eine positive Wirtschaftsprognose ausstellen kann.
Im nächsten Schritt wird eine feste monatliche Zahlung veranschlagt, die der Insolvenzschuldner dem Verwalter schuldet. Diese orientiert sich an der beruflichen Qualifikation des Schuldners sowie seinen Unterhaltspflichten. Ergibt sich bei einer Gegenüberstellung dieses Betrags mit dem, was der Schuldner potentiell anhand seiner beruflichen Qualifikation als Arbeitnehmer verdienen könnte, dass die Selbstständigkeit ertragreicher ist, so wird er die Freigabe mit hoher Wahrscheinlichkeit auch erteilen.
Eine Vorstellung davon, wie hoch dieser Betrag in Ihrem Fall sein könnte, bietet unser Pfändungsrechner. Geben Sie dort als Betrag einfach der bei Ihnen auf dem freien Arbeitsmarkt im konkreten Fall zu erwartenden Nettolohn ein. Zudem müssen Sie Ihre Unterhaltspflichten angeben. Gerne helfen wir Ihnen auch dabei, das bei Ihnen hypothetisch pfändbare Einkommen zu bestimmen.
Beispiel 1:
Der erfolgreiche DJ A verdient mit seinen Auftritten im Monat durchschnittlich 4000,- € – hat jedoch nie eine Ausbildung/Studium absolviert. Es lohnt sich also für den Insolvenzverwalter kaum, die Tätigkeit zu untersagen, da A auf dem freien Arbeitsmarkt weitaus weniger verdienen würde.
Beispiel 2:
Der studierte Gehirnchirurg und ehemalige Chefarzt B musste aufgrund horrender Spielschulden in die Insolvenz. Bereits ein Jahr vor der Insolvenz hat er seine Festanstellung niedergelegt, um seiner Leidenschaft nachzugehen: Mit einem Kaffeewagen in der Fußgängerzone Menschen von seinem Lieblings-Espresso zu begeistern. Ganz offensichtlich wird er hier weniger verdienen, als er es theoretisch auf dem Arbeitsmarkt könnte. Diese Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter nicht gestatten und den B dazu auffordern, sich anstellen zu lassen.
Option 2:
Bei einem geringeren Betriebsvermögen bietet es sich an eine “unechte Auffanggesellschaft” (GmbH oder UG) von einer Vertrauensperson gründen zu lassen. Der Schuldner und ehemals Selbstständige wird von dieser als Arbeitnehmer eingestellt. Als solcher stellt er dann einen Antrag auf Privatinsolvenz. Damit kann er sicherstellen, dass er seinen Betrieb erhalten kann und gleichsam sein Einkommen kalkulierbar ist.
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