Selbstständige in der Insolvenz: Entzug der Gewerbeerlaubnis
Häufig stehen selbstständige Mandanten vor der Problematik, dass Ihnen auf Grund einer Schuldensituation die Gewerbeerlaubnis entzogen werden soll. Eine Gewerbeuntersagung hat für den selbstständig Tätigen weitreichende Konsequenzen und muss daher ernst genommen werden. Die Untersagung kommt in den meisten Fällen einer Existenzvernichtung oder einem Berufsverbot gleich, da der Unternehmer seine ausgeübte Selbstständigkeit nicht mehr ausüben kann. Wir empfehlen unseren Mandanten daher rechtliche Schritte gegen eine Gewerbeuntersagung prüfen zu lassen.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Inhalt dieser Seite:
- Selbstständige in der Insolvenz: Entzug der Gewerbeerlaubnis
- Gewerbeerlaubnis und Gewerbeuntersagungsverfaheren
- Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führt zum Entzug
- Gewerbeuntersagung wegen finanziellen Schwierigkeiten
- Insolvenz als Ausweg – Sperrwirkung § 12 GewO
- Fazit: Es gibt Möglichkeiten, die Gewerbeuntersagung zu verhindern
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Ich habe seit dem Jahre 2001 eine Gewerbeuntersagung, eingeleitet alleinig durch das Finanzamt.
Seitens des Finanzamtes bestehen noch Forderungen in Höhe von etwa 150.000 €.
Könnte ich im Rahmen einer einzuleitenden Privatinsolvenz während der dann laufenden Privatinsolvenz wieder ein Gewerbe anmelden (trotz der damals vom Finanzamt erreichten Gewerbeuntersagung)?
Paralle dazu habe ich noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; die Selbständigkeit würde also nur nebenberuflich ausgeübt.
Sehr geehrter Fragesteller,
es könnte sein, dass im Rahmen der Privatinsolvenz ein Antrag auf Wiedergestattung erfolgreich wäre. Gerne biete ich Ihnen an, mit uns eine kostenlose Erstberatung zu diesem Thema durchzuführen. Vereinbaren Sie gerne einfach einen Termin über unseren Terminkalender unter https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/erstberatung/ oder rufen Sie mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht