Unterschiede zu anderen Sicherungsmitteln
Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, auch wenn sie z.B. in den §§ 868, 930 BGB eine Stütze findet. Der historische Gesetzgeber hat die oben beschriebene Form der Sicherung nicht vorgesehen gehabt und stattdessen andere Kreditsicherungsmittel geschaffen.
1. Was ist der Unterschied zum Faustpfandrecht?
Ein gesetzlich geregeltes Sicherungsmittel ist u.a. das sogenannte Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Dabei muss jedoch die Sache beim Kreditgeber verbleiben. Das wird den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten regelmäßig nicht gerecht werden. Denn der Kreditgeber möchte keine Kräne, Bagger oder Fahrzeuge verwahren und der Kreditnehmer will neben dem Kredit insbesondere die Ware für dessen Geschäftsfeld nutzen. Daher hat sich das Faustpfandrecht als kein sonderlich taugliches Sicherungsmittel erwiesen.
Vielmehr ist die Sicherungsübereignung heute ein anerkanntes und gleichsam unumstrittenes Kreditsicherungsmittel, das den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten weitaus gerechter wird.
2. Was ist der Unterschied zur Grundschuld
Bei der Grundschuld wird nicht das Grundstück zur Sicherheit übereignet, sondern mit einem Verwertungsrecht zugunsten des Gläubigers, z.B. der Bank belastet. Eigentümer bleibt in der Regel der Darlehensnehmer. Fällt die Darlehensrückzahlung aus, hat die Bank gemäß § 1147 BGB einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Grundstück kann versteigert werden und der Erlös zur Befriedigung der ausgefallenen Darlehensrückzahlung eingesetzt werden.
Welche Rechte vermittelt das Sicherungseigentum in der Vollstreckung?
Problematisch für den Gläubiger kann es werden, wenn die dem Schuldner zur Nutzung überlassene Sache von einem Dritten gepfändet wird. Denn das Sicherungseigentum verschafft je nach Vollstreckungsart, d.h. Einzel- oder Gesamtvollstreckung, unterschiedliche Rechte zugunsten des Gläubigers. Daher seien zur Illustration zwei kurze Beispiele und eine Definition der beiden Vollstreckungsarten vorangestellt:
Beispiel 1: Schuldner S hat sich einen teuren Sportwagen durch einen Kredit der Bank G finanzieren lassen. Zur Sicherheit hierfür erhält G bis Darlehenstilgung Eigentum an dem Fahrzeug. Gegen S liegt aber zugleich eine titulierte Forderung über eine nichtbezahlte Handwerkerrechnung von D in Höhe von 10 000 Euro vor. Daher nimmt der Gerichtsvollzieher den Sportwagen im Auftrag des D an sich. G verlangt Herausgabe vom Gerichtsvollzieher.
Beispiel 2: Zunächst verhält es sich wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass aufgrund der Vielzahl von Gläubigern über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter beschlagnahmt daraufhin auch den Sportwagen. G fragt sich, ob Sie Herausgabe verlangen kann.
Exkurs: Unterschied zwischen Einzelvollstreckung und Gesamtvollstreckung
Einzelvollstreckung meint, ein einzelner Gläubiger verschafft sich einen Titel gegen den Schuldner, weil dieser einer Forderung nicht begleicht. Mit dem Titel in der Hand kann nun mithilfe von staatlichen Zwang z.B. die Sachpfändung betrieben werden.
Gesamtvollstreckung tritt bei Insolvenz des Schuldners ein. D.h., der Schuldner sieht sich mehreren Gläubigern ausgesetzt, denen er keine Befriedigung der Forderungen in Aussicht stellen kann. In dem Fall greift das Insolvenzrecht ein und stellt alle Gläubiger gleich. Das Verfahren versucht alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.
1. In der Einzelvollstreckung
Kann der Schuldner die geforderte Schuld nicht mehr begleichen, kann der Gläubiger wie oben beschrieben Herausgabe der Sache verlangen und diese anschließend durch Verkauf oder Versteigerung verwerten.
Im Beispiel 1 kann G eine Drittwiderspruchsklage erheben und das dem S zur Nutzung überlassene Sportfahrzeug durch Intervention zurückholen. Das Sicherungseigentum rechtfertigt nach herrschender Meinung, dass G das Fahrzeug heraus verlangen kann.
2. In der Gesamtvollstreckung
In der Gesamtvollstreckung, also während des Insolvenzverfahrens herrscht der Grundsatz von der Gleichbehandlung der Gläubiger. Das Sicherungseigentum gibt gemäß § 51 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht. Damit kann G im Beispiel 2 nicht mehr die Herausgabe des Sportwagens verlangen, sondern kann nur eine vorzugswürdige Befriedigung verlangen. Sie steht also im Beispiel 2 trotz der gleichen Rechtsposition in Bezug auf den Sportwagen schlechter da.
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