Sicherungseigentum und Sicherungsübereignung

Was ist Sicherungseigentum bzw. eine Sicherungsübereignung?

Die Sicherungsübereignung ist zeitweise Übereignung einer Sache zugunsten des Gläubigers, wobei der Schuldner weiterhin den Besitz an der Sache ausübt. Eigentum und Besitz sind unterschiedliche ‚Rechtspositionen‘. Die zeitweise übereignete Sache wird als Sicherungseigentum bezeichnet. 

Beispiel: Sie geben Ihre Armbanduhr ihrem Uhrenmacher, um das Uhrwerk reparieren zu lassen. Trotz Übergabe der Uhr wollen Sie weiterhin Eigentümer bleiben, nur den Besitz geben Sie für die Zeit der Reparatur anstelle des Uhrenmachers auf. Da dieser nunmehr unmittelbar auf die Sachen einwirken kann, ist er Besitzer. Sie können jedoch weiterhin bestimmen, welche Arbeiten an der Uhr vorgenommen werden dürfen und welche nicht, und sind damit Eigentümer.

Bei der Sicherungsübereignung fallen Eigentum und Besitz auseinander. Dies wird im Wirtschaftsleben genutzt, um den Interessen der Beteiligten gerecht zu werden. Begehrt ein Schuldner z.B. einen Kredit von einer Bank zur Finanzierung von teuren Baugeräten, so wird diese eine Sicherheit verlangen. Eine Möglichkeit neben Grundschuld und Globalzession ist die Sicherungsübereignung. Der Schuldner erhält das Darlehen für den Kauf der Baugeräte, die jedoch der Bank während der Kreditlaufzeit übereignet werden. Der Schuldner bekommt dagegen den Besitz an den Baugeräten eingeräumt, um sie entsprechend zu nutzen. Die Übertragung der Sache wird als Sicherungsübereignung, das erhaltene Eigentum als Sicherungseigentum bezeichnet.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie läuft eine Sicherungsübereignung genau ab?

1. Grundkonstellation

Ein typischer Fall der Sicherungsübereignung betrifft den Autokauf. Sie wollen sich ein neues Fahrzeug anschaffen und erfragen bei der Bank nach einem Darlehen. Da Banken in der Regel nur gegen die Gewähr einer Sicherheit das Darlehen auszahlen, wird Ihnen die Bank vorschlagen, dass Sie das gekaufte Fahrzeug zur Sicherheit an diese übereignen. Der Darlehensvertrag enthält zugleich auch einen Sicherungsvertrag – auch Sicherungsabrede genannt.

Die Sicherungsabrede enthält regelmäßig folgende vertragstypische Vereinbarungen: 

  • Der Kreditnehmer übereignet zur Absicherung des Darlehens das Fahrzeug.
  • Die Bank darf nur beim Eintritt des Sicherungsfalls, das Fahrzeug herausverlangen und verwerten.
  • Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung des Fahrzeugs, wenn die Darlehenssumme zurückbezahlt wird, sich also der Sicherungszweck erledigt. 

Es wird festgelegt, welche Rechten und Pflichten in Bezug auf das Auto bestehen. Sie werden den Besitz des Fahrzeugs eingeräumt bekommen und die Bank wird vorerst Eigentümerin dieses. Dabei wird bestimmt, dass die Bank keine beeinträchtigende Verfügungen veranlassen darf, da das Eigentum ja nur auf Zeit gewährt wird. Werden alle Raten bezahlt, hat die Bank die Pflicht, Ihnen das Fahrzeug zurück zu übereignen, da sich der Sicherungszweck erledigt hat. 

Können Sie das Darlehen nicht zurückzahlen, wird die Bank die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen und dieses anschließend zur Tilgung des Darlehens einsetzen. 

2. Sonderfall: Was ist die Raumsicherungsübereignung? 

Neben einzelnen Gegenständen können auch mehrere Gegenstände zur Sicherheit übereignet werden. Typisches Beispiel ist die Sicherungsübereignung von im Warenlager befindlichen Sachen. Hierbei wird nicht nur vereinbart, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindlichen Sachen zur Sicherheit übereignet werden, sondern auch zukünftig eintreffende Sachen. Hierbei ist aber insbesondere der im Sachenrecht wichtige Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Danach ist es für die Sicherheit im Rechtsverkehr unerlässlich, dass anhand der Übereignungsvereinbarung eindeutig klar wird, welche Gegenstände in dem klar definierten Raum zur Sicherheit übereignet werden. 

Bitte beachten Sie, dass Raumsicherungsübereignungen rechtlich problematisch werden können, wenn die neu in den Raum kommenden Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und der Schuldner den Kaufpreis noch nicht entrichtet hat. 

Unterschiede zu anderen Sicherungsmitteln

Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, auch wenn sie z.B. in den §§ 868, 930 BGB eine Stütze findet. Der historische Gesetzgeber hat die oben beschriebene Form der Sicherung nicht vorgesehen gehabt und stattdessen andere Kreditsicherungsmittel geschaffen. 

1. Was ist der Unterschied zum Faustpfandrecht?

Ein gesetzlich geregeltes Sicherungsmittel ist u.a. das sogenannte Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Dabei muss jedoch die Sache beim Kreditgeber verbleiben. Das wird den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten regelmäßig nicht gerecht werden. Denn der Kreditgeber möchte keine Kräne, Bagger oder Fahrzeuge verwahren und der Kreditnehmer will neben dem Kredit insbesondere die Ware für dessen Geschäftsfeld nutzen. Daher hat sich das Faustpfandrecht als kein sonderlich taugliches Sicherungsmittel erwiesen. 

Vielmehr ist die Sicherungsübereignung heute ein anerkanntes und gleichsam unumstrittenes Kreditsicherungsmittel, das den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten weitaus gerechter wird.

2. Was ist der Unterschied zur Grundschuld

Bei der Grundschuld wird nicht das Grundstück zur Sicherheit übereignet, sondern mit einem Verwertungsrecht zugunsten des Gläubigers, z.B. der Bank belastet. Eigentümer bleibt in der Regel der Darlehensnehmer. Fällt die Darlehensrückzahlung aus, hat die Bank gemäß § 1147 BGB einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Grundstück kann versteigert werden und der Erlös zur Befriedigung der ausgefallenen Darlehensrückzahlung eingesetzt werden.

Welche Rechte vermittelt das Sicherungseigentum in der Vollstreckung? 

Problematisch für den Gläubiger kann es werden, wenn die dem Schuldner zur Nutzung überlassene Sache von einem Dritten gepfändet wird. Denn das Sicherungseigentum verschafft je nach Vollstreckungsart, d.h. Einzel- oder Gesamtvollstreckung, unterschiedliche Rechte zugunsten des Gläubigers. Daher seien zur Illustration zwei kurze Beispiele und eine Definition der beiden Vollstreckungsarten vorangestellt: 

Beispiel 1: Schuldner S hat sich einen teuren Sportwagen durch einen Kredit der Bank G finanzieren lassen. Zur Sicherheit hierfür erhält G bis Darlehenstilgung Eigentum an dem Fahrzeug. Gegen S liegt aber zugleich eine titulierte Forderung über eine nichtbezahlte Handwerkerrechnung von D in Höhe von 10 000 Euro vor. Daher nimmt der Gerichtsvollzieher den Sportwagen im Auftrag des D an sich. G verlangt Herausgabe vom Gerichtsvollzieher. 

Beispiel 2: Zunächst verhält es sich wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass aufgrund der Vielzahl von Gläubigern über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter beschlagnahmt daraufhin auch den Sportwagen. G fragt sich, ob Sie Herausgabe verlangen kann. 

Exkurs: Unterschied zwischen Einzelvollstreckung und Gesamtvollstreckung

Einzelvollstreckung meint, ein einzelner Gläubiger verschafft sich einen Titel gegen den Schuldner, weil dieser einer Forderung nicht begleicht. Mit dem Titel in der Hand kann nun mithilfe von staatlichen Zwang z.B. die Sachpfändung betrieben werden. 

Gesamtvollstreckung tritt bei Insolvenz des Schuldners ein. D.h., der Schuldner sieht sich mehreren Gläubigern ausgesetzt, denen er keine Befriedigung der Forderungen in Aussicht stellen kann. In dem Fall greift das Insolvenzrecht ein und stellt alle Gläubiger gleich. Das Verfahren versucht alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. 

1. In der Einzelvollstreckung

Kann der Schuldner die geforderte Schuld nicht mehr begleichen, kann der Gläubiger wie oben beschrieben Herausgabe der Sache verlangen und diese anschließend durch Verkauf oder Versteigerung verwerten. 

Im Beispiel 1 kann G eine Drittwiderspruchsklage erheben und das dem S zur Nutzung überlassene Sportfahrzeug durch Intervention zurückholen. Das Sicherungseigentum rechtfertigt nach herrschender Meinung, dass G das Fahrzeug heraus verlangen kann.

2. In der Gesamtvollstreckung 

In der Gesamtvollstreckung, also während des Insolvenzverfahrens herrscht der Grundsatz von der Gleichbehandlung der Gläubiger. Das Sicherungseigentum gibt gemäß § 51 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht. Damit kann G im Beispiel 2 nicht mehr die Herausgabe des Sportwagens verlangen, sondern kann nur eine vorzugswürdige Befriedigung verlangen. Sie steht also im Beispiel 2 trotz der gleichen Rechtsposition in Bezug auf den Sportwagen schlechter da.

 

 

 

 

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