Siegelung im Insolvenzverfahren

Was ist die Siegelung?

Der Insolvenzverwalter ist dafür zuständig, die Insolvenzmasse des Schuldners gewinnbringend zu verwerten. Zur Insolvenzmasse zählen neben dem Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auch die im Laufe des Verfahrens hinzugetretenen Vermögenswerte, soweit sie der Pfändung unterliegen.
Bereits vor der Verwertung selbst, hat der Insolvenzverwalter allerdings auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Insolvenzmasse nicht durch rechtswidrige Verfügungen geschmälert wird. Neben der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hat er dabei auch eine andere einfachere Möglichkeit, Gegenstände zu sichern. Bei Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, kann der Insolvenzverwalter gem. § 150 S. 1 InsO durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person ein Siegel anbringen lassen.
Diese sogenannte Siegelung ist in der Praxis ausschließlich im Hinblick auf die Inbesitznahmepflicht gem. § 148 Abs. 1 InsO von Relevanz.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Insolvenzverwalter entscheidet über Siegelung

Die Entscheidung darüber, ob ein Gegenstand ein Siegel erhält, liegt alleine im Ermessen des Insolvenzverwalters. Sein Ermessen hat der Insolvenzverwalter allerdings pflichtgemäß auszuüben. Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegt er der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Sollte er also in pflichtwidriger Weise davon absehen, eine Siegelung zu beauftragen, kann das Insolvenzgericht ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu veranlassen. Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann darüber entscheiden, ob ein Siegel angebracht wird. Dieser kann durch das Insolvenzgericht in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Vorrangig kann aber auch das Insolvenzgericht selbst nach § 21 Abs.1 InsO eine Siegelung zur Sicherung der Insolvenzmasse anordnen.

Siegelung ist kein Vollstreckungsakt

Bild von einem UmschlagBei der Siegelung werden Siegel entweder direkt an den Gegenständen oder an den sie umschließenden Räumen bzw. Behältern angebracht. Sie erfolgt in der Regel bei solchen Gegenständen, die gem. § 148 InsO sofort ergriffen werden können. Die Siegelung kann auch auf bestimmte Räume beschränkt werden. Ist ein Siegel am Eingangsbereich eines Raumes angebracht, so wird der gesamte Rauminhalt gesichert.
Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten hat der Gläubigerausschuss bzw. das Insolvenzgericht gem. § 149 Abs. 1 InsO zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen diese angelegt werden sollen. Die durch die Siegelung entstandenen Kosten sind Massekosten.
Die Siegelung stellt keinen Vollstreckungsakt dar, sondern lediglich eine Sicherungsmaßnahme gegen äußere Einflüsse. So können auch Unbeteiligte erkennen, dass die Verfügungsgewalt über den Gegenstand nicht mehr bei dem Insolvenzschuldner liegt, sondern dass der Gegenstand als Teil der Insolvenzmasse einem laufenden Insolvenzverfahren unterliegt.
Zuwiderhandlungen durch Dritte oder den Insolvenzschuldner selbst werden strafrechtlich gem. § 136 Abs. 2 StGB sanktioniert.
Wenn der Gerichtsvollzieher eine Siegelung an einem Gegenstand vorgenommen hat, muss er hierüber ein Protokoll erstellen und dieses gem. § 150 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle hinterlegen. Hier rein können neben dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern auch aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger Einsicht nehmen, da auch ihre Rechte von der Siegelung betroffen sein können.

Möglichkeit der Entsiegelung

Sollte der Rechtsgrund für die Siegelung wegfallen oder dem Gerichtsvollzieher ein Fehler bei der Siegelung unterlaufen sein, kann eine Sache auf dem gleichen Weg wieder entsiegelt werden, wie sie versiegelt wurde. Zuständig für die Entsiegelung ist derselbe Insolvenzverwalter, der die Siegelung in Auftrag gegeben hat. Allerdings darf er die Entsiegelung nicht eigenmächtig vornehmen, sondern nur nach Ermächtigung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Bei einer eigenmächtigen Entsiegelung würde sich der Insolvenzverwalter gem. § 136 Abs. 2 StGB wegen Siegelbruchs strafbar machen. Auch über die Entsiegelung hat der Gerichtsvollzieher ein Protokoll zu erstellen, in welchem er gem. § 150 S. 2 InsO anzugeben hat, ob die im Siegelungsprotokoll angegebenen Siegel noch vorhanden und unversehrt sind.

Rechtsbehelfe bei fehlerhafter Siegelung

Da die Anordnung eines Siegels keine richterliche Entscheidung darstellt, ist hiergegen kein Rechtsbehelf gegeben.
Sollte die Siegelung allerdings an einem Gegenstand erfolgen, der im Eigentum eines Dritten steht, so kann dieser im Wege einer Besitzschutz- bzw. Herausgabeklage gerichtlich vorgehen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein solcher Gegenstand in einem versiegelten Raum befindet.
Wenn die Siegelung an einer Sache erfolgt ist, die nicht Teil der Insolvenzmasse ist, muss aber auch der Insolvenzschuldner dies gerichtlich geltend machen können. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Vollstreckungsakt handelt, entspricht das Vorgehen des Insolvenzverwalters dem der Herausgabevollstreckung i.S.v. § 148 Abs. 2 InsO. Deshalb können analog § 766 ZPO auch Fehler in der Art und Weise der Siegelung gerichtlich geltend gemacht werden.
Sollte sich der Gerichtsvollzieher weigern eine in Auftrag gegebene Siegelung vorzunehmen, so kann der Insolvenzverwalter dies im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde durchsetzen.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Siegelung im Insolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei