Wann muss ich Spielschulden bezahlen?
1. Staatlich erlaubte Spielstätte und Online-Anbieter
Sollten Spielschulden in Spielstätten oder auf Online-Plattformen entstanden sein, die staatlich erlaubt Glücksspiele anbieten dürfen, sind diese begründeten Schulden sehr wohl gerichtlich durchsetzbar. Ein wichtiges Regelwerk für diese Ausnahme bildet der 2008 zwischen den Bundesländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Dieses gilt jedenfalls gegenüber Glücksspielunternehmen, die Ihren Sitz in Deutschland haben.
Sitzt das Glücksspielunternehmen im EU-Ausland, hängt die praktische Durchsetzbarkeit der Spielschuld davon ab, welches Staatsrecht gelten soll, was in aller Regel der Vertrag mit dem Glücksspielanbieter bestimmt.
2. Spielschulden auf dem grauen Markt
Der graue Markt meint die Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen ohne staatlich deutsche Erlaubnis Glücksspiele anbietet. Denn nach deutschem Glücksspielrecht ist das nicht lizenzierte Anbieten von Glücksspielen gegen Geld verboten. Seit dem Urteil des EuGH vom 8.9.2010 (Rs. C-316/07) können aber die im EU-Ausland sitzenden Unternehmen mit den geltenden Glücksspielregelungen wegen der europäischen Dienstleistungsfreiheit nicht daran gehindert werden, in Deutschland Glücksspiele anzubieten. D.h., dass das Anbieten von Glücksspielen von Unternehmen aus dem EU-Ausland in Deutschland ohne deutsche Lizenz in der Regel zwar weiterhin illegal ist. Aber es darf von den deutschen Behörden nicht sanktioniert werden.
Fraglich ist, ob hieraus entstandene Spielschulden bezahlt werden müssen. Eine Möglichkeit, der Bezahlung zu entkommen, besteht darin, das mitwirkende Kreditinstitut (z.B. Hausbank, Kreditkartenanbieter oder sonstige Zahlungsdiensteanbieter) darauf aufmerksam zu machen, dass die Geldtransaktion an den Online-Glücksspielanbieter eine Mitwirkung an einem in Deutschland „verbotenen Rechtsgeschäft“ (§ 134 BGB) ist. In diesem Fall wird der abgebuchte Betrag zurücküberwiesen. Dieser „Joker“ ist jedoch nur einmal möglich, da ansonsten eine Straftat wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht kommt.
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