Spielschulden sind Ehrenschulden – Muss ich zahlen?

Was sind Spielschulden und muss ich sie bezahlen?

„Spielschulden sind Ehrenschulden“, heißt es im Volksmund. Das liegt daran, dass durch Glücksspiel begründete Schulden grundsätzlich nicht gerichtlich einklagbar sind (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB). D.h., es gibt keine Verpflichtung diese Art von Schulden tilgen zu müssen. Wer jedoch eine Spielschuld dennoch begleicht “der Ehre wegen” sei es durch Geldzahlung oder durch geldwerte Gegenstände, kann das Geleistete nicht mehr zurückverlangen (§ 762 Abs.  1  S.  2  BGB) (sogenannte Naturalobligation).

Gleiches gilt auch für Schulden, die im Rahmen von Partnerschaftsvermittlungen wie etwa auf Datingseiten entstehen (vgl. § 656 Abs. 1 BGB). Deshalb verlangen diese Anbieter oftmals “Vorkasse” als Zahlart.

Allerdings können Spielschulden in staatlich erlaubten Spielstätten bzw. Online-Plattformen sehr wohl gerichtlich eingeklagt werden. Näheres finden Sie nachfolgend.

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Wann muss ich Spielschulden bezahlen?

1. Staatlich erlaubte Spielstätte und Online-Anbieter 

Sollten Spielschulden in Spielstätten oder auf Online-Plattformen entstanden sein, die staatlich erlaubt Glücksspiele anbieten dürfen, sind diese begründeten Schulden sehr wohl gerichtlich durchsetzbar. Ein wichtiges Regelwerk für diese Ausnahme bildet der 2008 zwischen den Bundesländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Dieses gilt jedenfalls gegenüber Glücksspielunternehmen, die Ihren Sitz in Deutschland haben. 

Sitzt das Glücksspielunternehmen im EU-Ausland, hängt die praktische Durchsetzbarkeit der Spielschuld davon ab, welches Staatsrecht gelten soll, was in aller Regel der Vertrag mit dem Glücksspielanbieter bestimmt. 

2. Spielschulden auf dem grauen Markt

Der graue Markt meint die Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen ohne staatlich deutsche Erlaubnis Glücksspiele anbietet. Denn nach deutschem Glücksspielrecht ist das nicht lizenzierte Anbieten von Glücksspielen gegen Geld verboten. Seit dem Urteil des EuGH vom 8.9.2010 (Rs. C-316/07) können aber die im EU-Ausland sitzenden Unternehmen mit den geltenden Glücksspielregelungen wegen der europäischen Dienstleistungsfreiheit nicht daran gehindert werden, in Deutschland Glücksspiele anzubieten. D.h., dass das Anbieten von Glücksspielen von Unternehmen aus dem EU-Ausland in Deutschland ohne deutsche Lizenz in der Regel zwar weiterhin illegal ist. Aber es darf von den deutschen Behörden nicht sanktioniert werden. 

Fraglich ist, ob hieraus entstandene Spielschulden bezahlt werden müssen. Eine Möglichkeit, der Bezahlung zu entkommen, besteht darin, das mitwirkende Kreditinstitut (z.B. Hausbank, Kreditkartenanbieter oder sonstige Zahlungsdiensteanbieter) darauf aufmerksam zu machen, dass die Geldtransaktion an den Online-Glücksspielanbieter eine Mitwirkung an einem in Deutschland „verbotenen Rechtsgeschäft“ (§ 134 BGB) ist. In diesem Fall wird der abgebuchte Betrag zurücküberwiesen. Dieser „Joker“ ist jedoch nur einmal möglich, da ansonsten eine Straftat wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht kommt.

Wie wirken sich Spielschulden auf die Restschuldbefreiung aus?

Gefährden Spielschulden die Restschuldbefreiung?

Begründet der Schuldner durch Glücksspiel Schulden, ist zu unterscheiden, ob er die Schulden bereits bezahlt hat oder nicht: 

  • Hat der Schuldner seine Spielschulden bezahlt, hat er eine wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Handlung begangen und damit sein Vermögen verschwendet. Ihm kann dadurch die Restschuldbefreiung versagt werden.
  • Hat der Schuldner seine Spielschulden noch nicht bezahlt, hat er sein Vermögen insoweit nicht geschmälert, als dass sein Gläubiger die Spielschulden nicht gerichtlich einklagen kann. Dadurch ist sein Vermögen (noch) nicht verschwendet  worden. Die Restschuldbefreiung ist noch möglich

Ist “Spielsucht” eine Entschuldigung?

Falls der Schuldner seine Spielschulden bereits bezahlt hat, ist fraglich, ob sich der Schuldner mit dem Einwand der Spielsucht verteidigen könnte. Dies ist zwar denkbar, aber  die  Hürden  für  einen solchen Einwand sind hoch. Um die Restschuldbefreiung zu versagen, verlangt das Gesetz nämlich objektiv die Vermögensverschwendung zulasten des Insolvenzgläubigers und dass diese Beeinträchtigung subjektiv vorsätzlich oder zumindest  grob fahrlässig vom Schuldner vorgenommen wurde. Wenn nun dargelegt und bewiesen  werden kann, dass der Schuldner beim Zocken derart spielsüchtig war, dass er nicht mal Einsehen konnte, wirtschaftlich unvernünftig zu handeln, dann könnte die vorgetragene   Spielsucht ein möglicher Ausweg sein, um die Restschuldbefreiung noch zu ermöglichen.  Aber die Rechtsprechung wird hieran hohe Anforderungen stellen. Ob dies eine mögliche  Verteidigungsstrategie ist, kann nur ein Rechtsanwalt nach Kenntnis des Einzelfalls einschätzen.  

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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