Insolvenz des Versicherungsnehmers
Die Sterbegeldversicherung gehört grundsätzlich nicht zum Vermögen des Versicherten und damit nicht zur Insolvenzmasse. Die Versicherungssummer soll, nach dem Tod des Versicherten, dem Begünstigten zugute kommen und zur Deckung der Beerdigungskosten dienen, sodass die Summe grundsätzlich bis zu einem Betrag von ca. 3500 Euro nicht pfändbar ist (850b Abs. 1 Nr.4 ZPO).
Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn die Versicherung einen besonders hohen Rückkaufwert hat. Ob der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert jedoch zur Insolvenzmasse geltend macht, liegt in seinem Ermessen. Das heißt, auch wenn der Rückkaufwert besonders hoch ist, muss das nicht zwingend bedeuten, dass der Insolvenzverwalter von seinem Ermessen Gebrauch macht. Der Rückkaufswert gehört also nicht automatisch zur Insolvenzmasse.
Zudem gehören Sterbegeldversicherungen oft zu den sogenannten Kleinstversicherung und sind damit ohnehin nicht pfändbar.
Insolvenz des Versicherten
Der Versicherungsnehmer und die versicherte Personen müssen nicht zwingend dieselbe Person sein. Es ist zum Beispiel möglich, dass ein Ehegatte als Versicherungsnehmer für den anderen eine Sterbegeldversicherung abschließt, sodass der eine Ehegatte der Versicherungsnehmer und der andere Ehegatte der Versicherte ist. Fällt der Versicherte nun in die Insolvenz, findet diese Versicherung im Rahmen der Insolvenzmasse keine Berücksichtigung. Auch der Rückkaufswert wird nicht berücksichtigt, da diese Summe nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zusteht.
Insolvenz des Begünstigten
Ist der Versicherte bereits gestorben und der Versicherungsfall damit eingetreten, kommt es darauf an, ob die Auszahlung der Versicherungssumme in die Insolvenzzeit fällt. Fällt die Auszahlung in die Insolvenzzeit des Versicherten und wird die Versicherungssumme nicht vollständig zur Deckung der Beerdigungskosten aufgewendet, fällt der restliche Betrag in die Insolvenzmasse.
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