Steuerklasse in der Insolvenz

Steuerklasse trotz Insolvenz wechseln?

Steuerklassen beeinflussen das Einkommen des Schuldners. Befindet sich der Schuldner in der Insolvenz wirkt sich die Steuerklasse damit auch auf das pfändbare Vermögen aus. Ändern sich Lebensumstände, so kann dies entweder von Gesetzes wegen zu einer neuen Steuerklasse führen oder den Schuldner eine neue Wahlmöglichkeit zwischen in Frage kommenden Steuerklassen eröffnen.

Insbesondere innerhalb einer Ehe kann sich für den Insolvenzschuldner die schwierige Frage stellen, ob er trotz der Insolvenz in eine andere Steuerklasse wechseln kann. Denn eine neue Steuerklasse kann Ersparnisse mit sich bringen, zugleich aber das pfändbare Einkommen reduzieren. Mandanten fragen uns häufig, ob sie damit die Restschuldbefreiung gefährden.

Der folgende Beitrag beschäftigt sich genau mit dieser Frage und erklärt Ihnen, unter welchen Umständen die Steuerklasse in der Insolvenz gewechselt werden kann und wann die Restschuldbefreiung gefährdet würde.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Warum spielt die Steuerklasse in der Insolvenz eine Rolle?

Das Steuerrecht sieht – wie oben angedeutet – je nach Familienstand unterschiedliche Steuerklassen vor. Ist der Schuldner verheiratet oder steht diese kurz bevor, kann sich die Wahl der Steuerklasse im Insolvenzverfahren wie folgt auswirken:

In der Ehe können die Eheleute zwischen zwei Steuerklassenmodellen wählen. Entweder beide Eheleute wählen die Steuerklasse IV oder einer der Eheleute wählt Steuerklasse V und der andere Steuerklasse III. Ersteres Modell empfiehlt sich, wenn beide Eheleute etwa gleich hohes Einkommen haben, wohingegen das zweite Modell zu bevorzugen ist, wenn einer der Eheleute erheblich mehr verdient als der andere. Der erheblich besser Verdienende wählt dann Steuerklasse III, sodass unter dem Strich ein höheres Gesamteinkommen der Eheleute erzielt wird.

Befindet sich der verheiratete Schuldner in der Insolvenz und wählt dieser die Steuerklasse V, führt die höhere Steuerlast zu einem niedrigeren Einkommen und den Gläubigern wird pfändbares Einkommen entzogen. Daher stellt sich die Frage, ob die Wahl der Steuerklasse V durch den Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung gefährden kann.

Darf die Steuerklasse in der Insolvenz gewechselt werden? 

Bild von einem Taschenrechner und Stift

Innerhalb einer Ehe kann sich für den Insolvenzschuldner die schwierige Frage stellen, ob er trotz der Insolvenz in eine andere Steuerklasse wechseln kann.

Da die Steuerklasse das pfändbare Einkommen des Schuldners beeinflusst, stellt sich für verheiratete Insolvenzschuldner die Frage, ob die Wahl der Steuerklasse V gegen die Erwerbsobliegenheit verstößt  und damit die Restschuldbefreiung gefährdet.

Der Bundesgerichtshof sagt, dass ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegen kann, wenn der verheiratete Insolvenzschuldner die die Gläubigerinteressen benachteiligende Steuerklasse V wählt. Es sei denn, dass ein hinreichender sachlicher Grund hierfür besteht. Ohne einen solchen hinreichenden sachlichen Grund, ist es dem Insolvenzschuldner grundsätzlich zumutbar, die Steuerklasse IV zu wählen, damit mehr Einkommen im Interesse der Gläubiger pfändbar ist.

Es lässt sich also sagen, dass der verheiratete Insolvenzschuldner die Steuerklasse V wählen darf, damit der nicht von der Insolvenz betroffene Ehepartner in die Vorteile der Steuerklasse III kommt, wenn eine hinreichender sachlicher Grund geltend gemacht wird. Zu den Anforderungen hieran schauen Sie bitte in den nächsten Abschnitt.

Wann liegt ein hinreichender sachlicher Grund vor?

Im vorherigen Abschnitt haben wir dargelegt, dass der Bundesgerichtshof die zulasten der Insolvenzgläubiger getroffene Steuerklassenwahl seitens des Schuldners zulässt, wenn der verheiratete Insolvenzschuldner einen hinreichenden sachlichen Grund hierfür anführt. Das Landgericht Dortmund hat dies in seinem Beschluss vom 23.3.2010 – 9 T 106/10 dahingehend konkretisiert: Fallen die steuerlichen Einkommensabzüge für den Insolvenzschuldner und dessen Ehepartner bei dem Steuerklassenmodell V und III in der Summe im Monat geringer aus als beim Steuerklassenmodell IV und IV, dann ist ein hinreichender sachlicher Grund gegeben. Anders ausgedrückt: Führt der Wechsel der Steuerklasse zu einem Anstieg des Gesamteinkommens der Eheleute, ist dies erlaubt. Der Insolvenzschuldner darf dann die Steuerklasse V wählen, ohne damit gegen die Erwerbsobliegenheit zu verstoßen und die Restschuldbefreiung zu gefährden.

Dies gilt nach Ansicht des LG Dortmund auch dann, wenn die gesamte Jahressteuerabgabe dadurch keine andere ist. Dies begründet das Gericht damit, dass mit einer monatlichen Einsparung bedeutende sachliche Vorteile für die Eheleute zu erzielen sind, die durch eine jährlich erfolgende Steuererstattung nicht gleichermaßen einhergehen. Wie sich die Insolvenz auf Ihre Steuerklärungspflicht auswirkt, erklären wir in unserem Beitrag Steuerklärung in der Insolvenz. Und wann Ihnen als Insolvenzschuldner nach einer Steuererklärung etwas zusteht, können Sie in unserem Artikel Steuererstattungen im Insolvenzverfahren – Rückerstattungen  behalten nachlesen.

Abschließend lässt sich also sagen, dass der verheiratete Insolvenzschuldner die Steuerklasse V wählen darf, wenn er bedeutend weniger verdient als der nicht insolvente Ehepartner. Trägt der Insolvenzschuldner also nur maximal 40 Prozent zum Familieneinkommen bei, dürfte ihm die Wahl der Steuerklasse V in der Regel „erlaubt“ sein, ohne die Restschuldbefreiung zu gefährden.

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16 Kommentare
  1. Marvin S.
    says:

    Ich habe da mal eine Frage ich bin jetzt in der privatinsolvens und man verlangt jetzt das ich und meine Frau in die Steuerklasse 4 gehen wir jetzt aber sie 3 ich 5 sind dadurch das meine Frau mehr verdient als ich was kann man da den machen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich darf der Insolvenzverwalter den Steuerklassenwechsel nicht erzwingen. Es besteht auch kein Verstoß gegen eine Obliegenheit, sofern die Wahl der Steuerklassen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dieser sachliche Grund ist bei einer niedrigeren gesamten Steuerlast für das Ehepaar gegeben. Es reicht aber auch schon aus, wenn bei gleicher Steuerlast eine höhere Liquidität gegeben ist, da die Vorauszahlungen mehr der tatsächlichen Steuerlast entsprechen.
      Im Zweifel sollte man das Insolvenzgericht um Klärung bitten, ob der Steuerklassenwechsel vollzogen werden muss oder nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Davud
    says:

    Guten Tag,

    Ich in Privatinsolvenz mit Hauptverdienst 2900 netto und Ehepartner mit verdienst 680 Euro.
    Wir waren so aufgestellt das ich steuerklasse 3 und meine Ehefrau auf 5 eingestuft waren.

    Treuhänder verlangt von mir das wir jetzt beide auf steuerklasse 4 gehen sollen obwohl ich viel mehr als schuldner verdiene.

    Begründung ist das am ende des Jahres mehr guthaben vom Finanzamt was ja erstattet wird an uns dann direkt dem Treuhänder in die arme fließt.

    Toll aber wenn ich klasse 4 machen würde dann hab ich monat weniger einkommen also weniger pfändbar für den Gläubiger! Also wo ist da die logik?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich darf der Schuldner die Steuerklasse frei wählen, solange er für seine Wahl einen hinreichenden sachlichen Grund nennen kann. Dies kann entweder eine Verringerung der gesamten Steuerlast der Ehepartner sein, es reicht laut Rechtsprechung aber auch schon einfach eine Erhöhung der monatlichen Liquidität als Grund aus. Dann liegt durch die Wahl der Steuerklasse keine Obliegenheitsverletzung vor, selbst wenn dadurch das pfändbare Einkommen reduziert ist.
      Im Zweifel sollte man jedoch eine Klärung durch das Insolvenzgericht verlangen, auch um das Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht zu belasten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Sven L.
    says:

    Sehr geehrte Herr Dr.V.Ghendler,
    Erstmal danke für die guten Informationen auf ihrer Seite.Denoch bin ich mir ganz sicher ob ich das machen darf .
    Hier mein Fall:
    Ich bin seit März 2018 in der Privaten Insolvenz ,Ende 2018 habe ich geheiratet und bin in Steuerklasse lV gegangen nun musste ich eine neue Arbeit suchen da mein alter Betrieb wegen Corona schließen musste.Jetzt ist es so das Ich nur noch 1200€ bis 1400€ Verdiene und meine Frau das doppelte verdient.Darf ich jetzt in V und meine Frau in lll .im Voraus schon ein Danke für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Gruß
    Sven L.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      grundsätzlich gilt: Fallen die steuerlichen Einkommensabzüge für den Insolvenzschuldner und dessen Ehepartner bei dem Steuerklassenmodell V und III in der Summe im Monat geringer aus als beim Steuerklassenmodell IV und IV, dann ist ein hinreichender sachlicher Grund gegeben. Anders ausgedrückt: Führt der Wechsel der Steuerklasse zu einem Anstieg des Gesamteinkommens der Eheleute, ist dies erlaubt. Der Insolvenzschuldner darf dann die Steuerklasse V wählen, ohne damit gegen die Erwerbsobliegenheit zu verstoßen und die Restschuldbefreiung zu gefährden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. A.  P.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler
    bedanke mich für die vielen Informationen , die sie auf ihre Website kostenlos bereit stellen , haben mir in vielen Fragen weiter geholfen. nun zu meiner Frage, wo ich direkt leider keine Informationen finden konnten. Habe alle Bedingungen erfüllt, um meine Insolvenz auf 3 Jahre zu verkürzen , habe dies auch schriftlich von meiner Treuhänder Sachbearbeiterin bekommen, schon Anfang Februar ,Antrag im März auf RSB gestellt. Stichtag ist 02.07.2021 zur Weiter bearbeitung, Soweit erstmal die Eckdaten.
    Jetzt ist es so , das meine Frau und ich die Steuerklassen wechseln möchten , wir haben zurzeit beide Steuerklasse 4 schon seit 1999, meine Frau möchte beruflich kürzer treten, d.h. sie in Steuerklasse 5 und ich in 3 , möchte aber noch abwarten , bis ich meine RSB erteilt bekomme, würde ich dadurch Schwierigkeiten bekommen , wenn ich kurz nach der RSB die Steuerklasse wechseln würde?
    Wann wäre der richtige Zeitpunkt um dies zutun?
    Bedanke mich vielmals im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    A.Posh

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      nach erteilter Restschuldbefreiung dürfen Sie wieder sämtliche Entscheidungen nach eigenem Gutdünken treffen und sind an keine Einschränkungen gebunden. Grundsätzlich darf man auch bereits bei laufender Insolvenz die Steuerklasse wechseln, sofern ein sachlicher Grund dafür gegeben ist.
      Um jegliche Rückfragen durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden, kann hiermit aber bis zum Ablauf der drei Jahre gewartet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Lazar M.
    says:

    Hallo,
    Ich bin verheiratet und habe ein mindenjarige Kind und bin in Insolvenz. Meine Frau hat eigene Einkommen und hat sie von meine Unterhaltung raus genommen. Letzte Monat hatte ich 500 Euro abgezogen bekommen von 1900 Euro Netto. Ich habe Tabelle geschaut und normalerweise mit 1 Person Unterhaltung musste nur 143 Euro. Wieviel muss ich abgezogen bekommen? Vielen Dank,
    Meine Arbeitgeber haben mir gesagt das richtig??

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      tatsächlich wird grundsätzlich bei einer unterhaltsberechtigten Person und einem Nettoverdienst von 1900 Euro ein Betrag in Höhe von ca. 138 Euro gepfändet. Da Sie sich in der Insolvenz befinden, müssten Sie sich diesbezüglich an Ihren Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht schriftlich wenden. Fragen Sie, weshalb bei Ihnen mehr gepfändet wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Sabine M. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    mein Mann hat Steuerklasse V, ich habe Steuerklasse III, weil ich wesentlich mehr verdiene als er. Ab Juli 2021 ist er arbeitslos. Wir haben uns am 9.6.21 scheiden lassen, jetzt tritt in 30 Tagen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ein. Mein Mann, nach Rechtskraft Ex-Mann, möchte/muss Privatinsolvenz anmelden. Können wir es für das Jahr 2021 bei den bestehenden Steuerklassen belassen oder können wir wegen der anstehenden Privatinsolvenz meines Mannesa gezwungen werden, die Steuerklassen zu ändern.

    Vielen Dank vorab und
    mit freundlichen Grüßen
    Sabine M.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      grundsätzlich vollzieht sich die Steuerklassenänderung automatisch zu Steuerklasse I nach Trennung und Scheidung. Es kommt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres zum Wechsel. Die Steuerklassenänderung erfolgt nicht aufgrund der Insolvenzeröffnung, sondern aufgrund der Scheidung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Mario C.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    Mit Interesse habe ich mir Ihre Seite durchgelesen.

    Mein Fall ist folgender:
    Meine Frau hat Insolvenz angemeldet und das Verfahren läuft.
    Das Insolvenzbüro hat auch die Steuererklärung gemacht für uns für 2019 und 2020.
    Meine Frau ist in Steuerklasse V, ich in III. Ihr monatliches Einkommen liegt unter 40% des Gesamteinkommens der Familie.

    Mein Problem: das Insolvenzbüro möchte von mir das Geld haben, dass ich ja angeblich “gespart” habe durch die günstigere Steuerklasse III. Ansonsten wird mir regelrecht angedroht, dass es beim Finanzamt so geregelt wird, dass das Büro die Steuerklasse IV/IV geltend machen will und die Forderung vom Finanzamt an mich noch höher ausfällt.
    An das Finanzamt hab ich für 2019 bereits die Nachzahlung, entrichtet, welche ausgeglichen ist.

    Das Insolvenzbüro hat sich ausgerechnet,was meine Frau angeblich zuviel an Steuern gezahlt hat, als wenn wir die Klassen IV hätten.
    Das ist aufgrund der reellen Gehaltssituation aber keine logische Steuerklassenwahl.

    Was mich an der Sache stutzig macht, ist dieses unbedingt mein Geld haben wollen, was real so ja kein Guthaben für das Jahr darstellt, wie das Insolvenzbüro es vermittelt.
    Und dieses Drohen, “wenn du das Geld nicht zahlst, gehen wir zum Finanzamt und dann musst du dort mehr zahlen”.

    Ich selbst habe die Privatinsolvenz hinter mir, bin Ende des Jahres in der Schufa frei.

    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Mario C.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr C.,

      ich halte die Drohung für aus der Luft gegriffen. Soweit ich weiß, bestimmen Sie als Eheleute, welche Steuerklassenaufteilung gewählt wird. Ebenfalls ist es so, dass Sie als Ehemann der Insolvenzschuldnerin grundsätzlich für Insolvenzsachen in Haftung genommen werden können. Falls die Drohung aufrecht erhalten wird, empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Claudia S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Verlobter und ich werden Ende April 2021 heiraten. Er ist für die nächsten 3 Jahre privatinsolvent und verdient 700 Euro im Monat als Teilzeitbeschäftigter, da er aus physischen Gründe momentan keine Vollzeitstelle nachgehen kann. Ich verdiene 3.100,- Euro netto. Dürfen wir dann die Steuerklasse III für mich wählen und die Steuerklasse V für meinen Verlobten? Wenn ja, wo können uns rechtlich absichern?

    Herzliche Grüße
    CS

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Die Grundsätze richten sich nach dem Beschluss des BGH vom 5. März 2009, Az. IX ZB 2/07, konkretisiert durch das LG Dortmund, Beschluss v. 23. März 2010, Az. 9 T 106/10.
      Demnach gilt, dass ein sachlicher Grund für die Steuerklassenwahl vorliegen muss. Dies kann auch eine gesteigerte Liquidität für einen der Ehegatten sein.
      In dem genannten Fall kommt hinzu, dass keine Benachteiligung der Gläubiger vorliegt. Denn unabhängig von der Steuerklasse wird laut Ihrer Angaben bei einem Einkommen von 700 Euro kein pfändbares Einkommen erwirtschaftet. Ohne Benachteiligung der Gläubiger ist die Restschuldbefreiung auch nicht zu versagen (§ 296 Abs. 1 InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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