Kann ich mein Studium in der Insolvenz fortsetzen?

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Studium und Insolvenz: Muss ich als Schuldner ein bereits laufendes Studium abbrechen, wenn ich Privatinsolvenz beantrage?

Viele unserer Mandanten fragen sich, ob die sogenannte insolvenzrechtliche Erwerbsobliegenheit sie dazu zwingen kann, ein bereits begonnenes Studium abzubrechen, um einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.

Das Wichtigste zuerst: Nein, in der Regel dürfen Sie Ihr Studium fortsetzen. Ein zum Zeitpunkt der Einleitung eines Insolvenzverfahrens bereits laufendes Studium kann grundsätzlich weiter betrieben werden, wenn Sie noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung haben. Die Fortsetzung eines Studiums stellt dann keine Obliegenheitsverletzung dar und kann sich nicht negativ auf die Restschuldbefreiung auswirken.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Studium und Insolvenz: Was genau versteht man unter Obliegenheiten und was muss ich als Schuldner hierbei beachten?

Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens treffen Sie bestimmte Obliegenheiten (§295 InsO), die Sie als Insolvenzschuldner beachten müssen, damit eine gute Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter gewährleistet ist und Sie nach der Durchführung des Verfahrens nicht das Recht verlieren, von Ihren Schulden befreit zu werden (§ 286 InsO).

Zu diesen Obliegenheiten gehört auch die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Danach ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, beziehungsweise, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Was genau unter „sich bemühen“ oder einer „zumutbaren Tätigkeit“ zu verstehen ist, klären wir mit Ihnen gerne in einem unverbindlichen und kostenfreien Beratungsgespräch.

Die Insolvenzrechtsreform von Juli 2014 hat dazu geführt, dass den Insolvenzschuldner die Obliegenheiten bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens treffen – vor der Reform bestanden diese Obliegenheiten erst in der Wohlverhaltensperiode (§ 295 InsO).

Durch eine Beschäftigung soll der Insolvenzschuldner im Idealfall Einkünfte erzielen, die über der Pfändungsfreigrenze liegen, damit diese zur Befriedigung der Gläubiger an den Insolvenzverwalter abgeführt werden können (§ 287 Abs. 2 InsO).

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Sie werden trotz anfänglicher Überschuldung am Ende Ihres Insolvenzverfahrens von allen noch bestehenden Schulden befreit. Daher bekommen die Gläubiger oftmals nur einen bestimmten Anteil Ihrer ausstehenden Forderungen zurück – und können im Zweifelsfall sogar gänzlich leer ausgehen. Dies stellt einen Einschnitt in die Rechte eines Gläubigers dar und ist nur dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Schuldner alles ihm zumutbare unternommen hat, um die ausstehenden Schulden so umfassend wie möglich zu begleichen. Andernfalls kann ein Insolvenzgläubiger beantragen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird (gem. §290 InsO, §295 InsO).

Studium und Insolvenz: Wie ist mein Studium mit der Erwerbsobliegenheit zu vereinen?

Bild von einem Studenten

Die Fortsetzung eines Studiums stellt dann keine Obliegenheitsverletzung dar und kann sich nicht negativ auf die Restschuldbefreiung auswirken.

Grundsätzlich wird zunächst einmal davon ausgegangen, dass ein Studium mit der Erwerbsobliegenheit kollidiert. Denn bei einem Vollzeitstudium können in der Regel keine entsprechend abtretbaren Einkünfte erzielt werden. Sie müssen sich an dieser Stelle als eingeschriebener Insolvenzschuldner allerdings keine allzu großen Sorgen machen, denn die Beantragung der Insolvenz allein ist kein hinreichender Grund, ein Studium abbrechen zu müssen.

Das Amtsgericht Göttingen (AG Göttingen, Beschl. v. 19.02.2002, AZ: 74 IK 175/00) hat 2002 ein zu dieser Thematik ein sehr schuldnerfreundliches Urteil erlassen: Für das Gericht stellt das Fortführen eines Erststudiums keine Verletzung dieser Erwerbsobliegenheit dar, wenn das Studium im zeitlich üblichen Rahmen durchgeführt wird. Denn Sie werden als Insolvenzschuldner bei einem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums mittelfristig ein höheres Einkommen erzielen, als z.B. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als ungelernte Kraft in Folge eines Studienabbruchs.

Studium und Insolvenz: Bei Studienverzögerung oder Studienwechsel kann die Sache anders aussehen

Beabsichtigt der Insolvenzschuldner jedoch, den bereits begonnenen Studiengang zu wechseln oder treten erhebliche Studienverzögerungen auf, dann ist Vorsicht geboten. Schließlich sinkt durch ein „Studium im Überlänge“, bzw. bei einem Studiengangwechsel die Aussicht des Gläubigers auf absehbare Einkünfte des Schuldners oberhalb der Pfändungsgrenze.

Bis wann wird ein Studienabbruch als zumutbar angesehen? Diese Frage können wir unseren Mandanten leider nicht pauschal beantworten. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch dann, wenn Sie Ihr Grundstudium bereits abgeschlossen haben. Sprechen nämlich keine besonderen Umstände gegen Sie, dann ist ein Abbruch des Studiums zumindest nach Ablegung einer Zwischenprüfung nicht mehr zumutbar.

Studium und Insolvenz: Wie sieht es aus, wenn ich in meiner Insolvenz als Student Bafög beziehe?

Wenn Sie während Ihres Studiums auf BAföG Leistungen angewiesen sind, können Sie diese während des Insolvenzverfahrens weiterhin problemlos beantragen.

Kann ich auch während des laufenden Insolvenzverfahrens ein Studium anfangen?

Die Aufnahme eines Studiums nach der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist dagegen sehr problematisch. Die Aufnahme eines Studiums während des Insolvenzverfahrens kann als Verletzung der Erwerbsobliegenheit angesehen werden und letztlich zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen (Vallender in: Uhlenbruck Insolvenzordnung Kommentar, 12.Auflage, § 295 Rn. 15). Denn im Konflikt zwischen dem Interesse des Insolvenzschuldners auf Befreiung von seinen Schulden und dem Interesse der Gläubiger an der größtmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen kann es grundsätzlich nicht hingenommen werden, dass ein Insolvenzschuldner durch eine „Flucht ins Studium“ die Interessen der Gläubiger umgeht.

Doch auch hier gilt: Es kommt bei der Abwägung Ihrer Interessen an der Weiterführung Ihres Studiums und den Interessen der Gläubiger auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Entscheidend ist dabei, ob Sie als Insolvenzschuldner darlegen können, dass Sie mit Ihrer derzeitigen Ausbildung keine pfändbaren Einkünfte erzielen, dies dagegen mit dem Studium möglich wäre.

Beispiel:

Herr M. ist 26 Jahre alt und hoch verschuldet. Er überlegt, ob er einen Antrag auf Insolvenz stellen soll, um nach spätestens 6 Jahren von der Restschuldbefreiung zu profitieren. Herr M. hat noch keine abgeschlossene Ausbildung und bezieht in seiner jetzigen Aushilfstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1000 €. Damit liegt Herr M. unter der Grenze der Pfändbarkeit – der Insolvenzverwalter könnte von diesem Nettoeinkommen im Fall der Privatinsolvenz nichts an die Gläubiger verteilen. Herr M. denkt ebenfalls darüber nach, ein Studium der Wirtschaftsinformatik an der örtlichen Fachhochschule aufzunehmen. Ein studierter Wirtschaftsinformatiker wird ein deutlich höheres Nettoeinkommen erwirtschaften können als das, was Herr M. zurzeit verdienen kann. Langfristig gesehen kommt die Aufnahme des Studiums den Gläubigern des Herrn M somit zugute. Sollte er seinen Hochschulabschluss in der Regelstudienzeit erwerben können, wären somit erst drei oder vier Jahre des Insolvenzverfahrens vergangen – für die restliche Zeit würden die Gläubiger von dem relativ hohen pfändbaren Betrag des Herrn M. profitieren. In einem solchen Ausnahmefall wäre die Aufnahme eines Studiums in der Insolvenz höchstwahrscheinlich kein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners.

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44 Kommentare
  1. Hubertus Heil [name G.
    says:

    Guten Tag,

    wenn nichts zu holen ist, also man quasi “nix” hat an Sachwerten [als 30-jähriger Mann], außer einen ca. 1800€ (Zeitwert; Neukauf für ca 2200€ vor ca. 22 Monaten) Desktop-PC und ein ein Jahr altes elektrisches Elektronenfußbad (Neupreis 800€; Zeitwert vielleicht 500€, da Verschleißteile – ins Wasser zu hängende Elektronensonden – nachgekauft werden müssten, um es im Hauptmodus in Betrieb zu nehmen), bei einem Gesamtschulden”berg” von ca. 35.000€ bei unter 10 Schuldnern (teils – ca. 24.000€ – aus Gewerbebetrieb [Einzelunternehmen], den man möglichst nicht aufgeben will und der konstant, nach Abzug von Krankenversicherung, Steuern, usw. ziemlich verlässlich zwischen 800€ und 1000€ Netto abwirft; aber auch die Aufgabe des Betriebs und das fokussieren auf ein Studium mit abendlichem Teilzeit-Job wäre eine sehr akzeptable Option;), UND man sich die Insolvenz für eventuelle größere Beträge “aufheben” will [da nach meinem Verständnis eine Restschuldbefreiung erst wieder nach 11 Jahren erfolgen kann bzw. der Insolvenzantrag dann erst wieder 14 Jahre nach erstmaligem Insolvenzantragsdatum gestellt werden kann], und man keinen Wert auf eine saubere Auskunfteien-“weste”(Schufa etc.) legt:

    Außer dass eventuell manchmal ein Gerichtsvollzieher vorbeikommt [,der sowieso nichts holen kann, Lohn kann auch aufgrund von Mindestlohnniveauverdienst nicht oder nur ein paar läppische Euros gepfändet werden {insbesondere bei Teilzeitarbeit nicht} – was ja aber im Rahmen der Insolvenz auch passieren würde, nur dass bei der Insolvenz der Zeitraum der Minimalbetragspfändung aufgrund von Geringverdienst auf aktuell drei Jahre beschränkt bliebe, was für die Gläubiger ja ein Vorteil wäre, also in der Nicht-Insolvenz; und dass man gezwungenermaßen ziemlich wahrscheinlich, um die Restschuldversagung nicht zu gefährden, in Vollzeit arbeiten müsste oder sich zumindest um eine solche Stelle bemühen müsste, was in drei Jahren zu mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender Vollzeitbeschäftigung führen würde], und sich die Schulden durch Mahngebühren auf ein Vielfaches vermehren könnten:

    Was wäre der Vorteil der Insolvenz gegenüber der einfachen Möglichkeit, nach Abgabe der Vermögensauskunft und der damit verbundenen Versicherung an Eides statt [alle 24 Monate bei keiner wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse], “dahinzuvegetieren”, außer eben die “Erleichterung”, dass keine Pfändungen durch Gläubiger mehr stattfinden (die sowieso nichts holen können, und man kann sich bestimmt mit den Gerichtsvollziehern dann auf Dauer anfreunden, bzw. werden sich die Gläubiger möglicherweise die Kosten für eine wiederholte Pfändung, bei der nichts zu holen ist, sparen, wegen der Kosten für den Gerichtsvollzieher) und dass die Schulden in im besten Fall, vorbehaltlich irgendwelcher unvorhergesehenen “Komplikationen” wie zum Beispiel Restschuldbefreiungsversagung aufgrund von verschiedensten Szenarien [die entsprechenden Artikel dazu kenne ich], gesamten Umfang erlassen werden?

    Dazu ist auch zu sagen, dass man dann auch ganz unproblematisch in Teilzeit arbeiten könnte, und nebenbei studieren könnte (wodurch man dann eventuell später tatsächlich in der Lage wäre, nachhaltig am Schuldenberg Abtragungen vorzunehmen, sollte dieser sich mittlerweile nicht vielleicht schon verdoppelt etc. haben, aber selbst dann), oder aus sonstigen Gründen wie die der Gesundheit (ohne beim Arzt ein Attest zu erbitten, dass dieser möglicherweise dann gar nicht ausstellen würde) einfach, ohne Begründung.

    Schufa-Eintra(ä)g(e) bekommt man ja sowieso in beiden dargestellten Fällen. Oder gibt’s im Falle der Nicht-Insolvenz dann etwa “giftigere” Schufa/Auskunfteien-Einräge?

    Top Content jedenfalls hier auf eurer Webpräsenz, Respekt!

    Grüße

    Hubertus [Name geändert]

    P.s.: Mir fällt gerade der Fall “Erbschaft” ein, der natürlich nach abgeschlossener Insolvenz mit Restschuldbefreiung wesentlich günstiger zu handhaben ist, wenn man das Erbe nicht als Zahlungsmittel für Schuldenberge hergeben möchte.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      danke für das Lob und für Ihre Frage, die auch sehr viele andere Menschen in unserer Beratungspraxis stellen. Grundsätzlich gibt es seit Einführung des P-Kontos immer die Alternative, mit dem P-Konto-Freibetrag zu leben (Ihr Ausdruck “dahinvegetieren” ist vielleicht etwas überzogen, aber schon eine treffende Beschreibung). Vor allem, wenn das Einkommen am Rande des Freibetrags liegt, scheinen die Schulden erst einmal keine so große Belastung zu sein, da man quasi sein gesamtes Einkommen trotz Pfändung behalten kann.

      Der große Vorteil der Privatinsolvenz ist, dass damit ein endgültiges Ende der Schuldensituation erreicht werden kann. Man hat also wieder eine Perspektive auf ein schuldenfreies Leben. Auf eine Verjährung der Schulden zu warten ist dagegen keine Alternative, da der Gläubiger dies verhindern kann.
      Die Privatinsolvenz ist aber kein “Joker”, den man sich aufheben kann, bis die Schulden noch höher geworden sind. Denn eine erneute Kreditaufnahme unter Angabe falscher Vermögensverhältnisse oder auch nur in dem Wissen, dass man eigentlich bereits im Moment der Kreditaufnahme zahlungsunfähig ist, kann als Betrug strafbar sein. Die Schulden wären dann nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, es könnte sogar ein genereller Versagungsgrund für die gesamte Restschuldbefreiung vorliegen.

      Die Erwerbsobliegenheit stellt in gewisser Weise einen Nachteil dar, denn diese besteht außerhalb der Insolvenz nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. S.  F. .
    says:

    Hallo Herr Ghendler,

    ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich in meiner Situation beraten könnten,

    Ich habe in der Luftfahrtindustrie gearbeitet, bis ich Mitte 2020 aufgrund von Covid entlassen wurde; ich habe einen hochspezialisierten Bachelor-Abschluss in Luftfahrt; aufgrund der Sperrung durch die Pandemie war ich jedoch nicht in der Lage, Arbeit zu finden, daher habe ich mich entschieden, einen Master-Abschluss in Betriebswirtschaft zu machen, um meine Chancen zu verbessern, Arbeit in anderen Branchen als der Luftfahrt zu finden.

    Vor kurzem war ich nicht mehr in der Lage, Zahlungen an meine Gläubiger zu leisten, und Ihre Anwaltskanzlei hat erfolglos versucht, einen Ratenzahlungsplan mit meinem Hauptgläubiger auszuhandeln. Infolgedessen haben zwei meiner Gläubiger in den letzten 2 Wochen meine Darlehensverträge gekündigt, und ich rechne damit, dass in Kürze Inkassobüros an meine Tür klopfen werden.

    Ich bin mir sicher, dass ich bald Privatinsolvenz beantragen muss, aber ich habe Angst, dass ich die Schule abbrechen muss, um meiner Verpflichtung nachzukommen, Arbeit zu finden; ich habe nur noch etwa 8 Monate Zeit, um mein Studium zu beenden und einen Master-Abschluss zu erhalten; mein Abschluss ist für März 2022 geplant.

    Meine Frage ist: Wenn ich jetzt einen Insolvenzantrag stelle, wird der Verwalter mir erlauben, mein Studium zu beenden? Ich bin zuversichtlich, dass ich mit diesem Masterabschluss ein deutlich höheres Gehalt erzielen werde. Wenn ich mein Masterstudium jetzt abbreche, werde ich wahrscheinlich keinen Job in der Luftfahrt finden, da sich der Arbeitsmarkt noch nicht von der Pandemie erholt hat, und ich werde jeden Job annehmen müssen, der verfügbar ist, und der mir letztendlich viel weniger zahlt.

    Bitte raten Sie mir, meinen Insolvenzantrag so weit wie möglich hinauszuschieben? Ich habe kein pfändbares Vermögen oder Bargeld, wie stehen also meine Chancen, den Verwalter davon zu überzeugen, mir zu erlauben, mein Masterstudium bis März 2022 zu beenden?
    Ich danke Ihnen sehr.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich stehen die Chancen, sein Master-Studium fortsetzen zu dürfen, dann besonders gut, wenn es sich um einen konsekutiven Master handelt, der auf dem Stoff des vorangegangenen Studiums aufbaut. Ist dies nicht der Fall, kann der Verwalter grundsätzlich fordern, das Studium abzubrechen.
      Bei nur noch acht Monaten restlicher Studienlaufzeit und schlechter Jobaussichten mit der bisherigen Ausbildung kann es allerdings gut sein, dass das Studium auch fortgesetzt werden darf, obwohl es nicht direkt auf dem vorangegangenen Studium aufbaut. Eine verbindliche Aussage kann ich aber in diesem Rahmen leider nicht treffen, ich bitte um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Steffen Z.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bankkaufmann. Nach 11 Jahren in diesem Beruf habe ich, auch auf Anraten meiner Hausärztin(attestiert ggü. Der Agentur für Arbeit) insbesondere aufgrund psychosomatischer Beschwerden gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits hoch verschuldet da ich den beruflichen Druck durch einen überzogenen Lebensstil zu kompensieren versuchte.
    Aufgrund meines überdurchschnittlichen Einkommens und der begrenzten Vermittlungsaussichten hat man mir eine Existenzgründung nahegelegt. In diesem Zusammenhang habe ich meine bis dahin eher kostendeckende künstlerische Bühnentätigkeit um gewerbliche Geschäftsbereiche erweitert. Pandemie bedingt konnte die Geschäftsidee ihr Potential nicht voll ausreizen. Um meinen Lebensunterhalt zu sichern musste ich nach nur 7 Monaten der Geschäftstätigkeit Grundsicherung für Selbstständige beantragen, welche mir auch bewilligt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte ich getroffene Zahlungsvereinbarungen mit Inkassodienstleistern u.Ä. Größtenteils bedienen.
    Dies ist mir seither kaum noch möglich, leider haben sich zu den privaten Schulden bereits weitere mit dem Gewerbebetrieb in Verbindung stehende Schulden bei der Krankenversicherung, Umsatzsteuer und Einkommensteuer angesammelt. Bereits noch während meiner Tätigkeit im Banksektor liebäugelte ich mit einem Kulturwissenschaftsstudium. Im April diesen Jahres habe ich dann an der FernUni Hagen einen entsprechendes Bachelorstudium aufgenommen. Dadurch entfällt natürlich die Grundlage für den Bezug der Grundsicherung da es sich um ein Vollzeitstudium handelt.
    Gleichzeitig erfülle ich alle Voraussetzungen für Elternunabhängiges BAföG, auf den entsprechenden Bescheid warte ich quasi täglich.
    Mit einem entsprechenden Minijob oder geringfügigen Einkünften aus dem bestehenden Gewerbe würde ich in Summe den Pfändungsfreibetrag überschreiten, wenn auch nur um ein pfändbares Einkommen von ca 100 Euro monatlich. Neben der Frage ob und unter welchen Voraussetzungen hier zwischen Verbraucher und Regelinsolvenz gewählt werden sollte? Darüber hinaus interessiert mich ob bei meinem Wunsch, also der Fortführung des Studiums mit Minijob oder geringfügigen Unternehmensgewinnen per se die Obliegenheitsverletzung vorliegt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      da Sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, ist der Fall nicht eindeutig. Es müsste sich so darstellen, dass Sie Ihre während der Lehre erworbenen Fähigkeiten nicht mehr zum Einkommenserwerb ausüben können. Dies müsste dargelegt und nachgewiesen werden. Die Hürden sind hier nicht gering. Außerhalb eines Mandats kann ich Ihnen keine abschließende Aussage liefern. Ein Studium darf im Grundsatz nach Insolvenzeröffnung fortgesetzt werden, wenn Sie noch keine anderweitige abgeschlossene Berufsausbildung haben oder die Berufsausübung unzumutbar geworden ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Katsche
    says:

    Sehr geehrte Anwälte,

    ich habe eine einfache und unkomplizierte Frage: Ich habe eine Ausbildung zum Fachinformatiker vor knapp 8 Jahren (!!) plus diverse Zertifikate zur Serveradministration hinter mich gebracht. Das Wissen damals ist auf die sich weiterentwickelnde Technologie heutzutage so gut wie gar nicht mehr anwendbar. Aus diesem Grunde habe ich vor ca. 6 Jahren mit meinem Biochemiestudium begonnen und bereits den Bachelor erreicht. Ich bin derzeit am Master (3. Semester) und werde aller Voraussicht Mitte nächsten Jahres meine Masterarbeit schreiben (coronabedingt fielen diverse Vorlesungen aus oder wurden nach hinten verschoben). Noch zur Ergänzung ich bin auch schon etwas älter und habe auch chronischer Erkrankungen.
    Ich werde zeitnah für zwei Semester in die USA gehen (Partneruni), um dort die restlichen Module und Credits für die Zulassung zu erhalten. Dies bringt zeitlich etwa eine Ersparnis von 1 bis 2 Semester, da hier für diverse Module Wartelisten vorhanden sind. Nach Rücksprache mit dem Schuldnerberater steht dem auch nichts entgegen, da ein abgeschlossenes Masterstudium, insbesondere in diesem Fach, die Einstellungschancen erhöht.
    Dennoch sieht der aktuelle Arbeitsmarkt vor, dass oft nur Doktoranden eingestellt werden, was also eine Doktorarbeit in dem Fach bedeuten würde.
    Ich plane eigentlich eine Doktorarbeit anzufertigen, da ich gerne arbeiten möchte. Eine Einstellungschance, mit einem Masterabschluss, unter den bereits erwähnten Umständen, ist derzeit bei etwa Null.
    Wäre dies ein legitimer Grund nach meiner Masterarbeit eine Dissertation anzufangen, die nicht im Widerspruch zu den Obliegenheiten der InsO steht?
    Zur Ergänzung: Die meisten Biochemiker in der Region haben mindestens einen Doktortitel und es ist bekannt, dass die Firmen darunter so gut wie niemanden einstellen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden, kann ich keine Auskunft zu Ihrer Frage geben. Haben Sie bitte Verständnis hierfür. Ich kann lediglich sagen, dass ein Insolvenzgericht Ihre Argumentation sehr kritisch prüfen würde, da die Erfahrungssätze belegen, dass ein abgeschlossenes Hochschulstudium ausreichend ist, um eine einkommensreiche Beschäftigung zu finden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Martin P.
    says:

    Hallo,

    wie verhält es sich wenn kurz vor dem Bachelor Abschluss ist? Zählt der Master noch zur Erstausbildung? Ich müsste aufgrund von hohen Schulden Insolvenz anmelden, nur weiß ich nicht ob ich jetzt schon zu Ihnen Kontakt aufnehmen soll oder nach Immatrikulation in den Masterstudiengang. Was würden Sie empfehlen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      grundsätzlich zählt das konsekutive Masterstudium zur Erstausbildung. Ich würde Ihnen empfehlen, sich baldmöglichst mit uns in Verbindung zu setzen, damit die Entschuldung schnell beginnen kann. Vereinbaren Sie einfach ein unverbindlichen Termin mit uns – 0221 6777 00 55.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Nikolaos
    says:

    Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich bin seit August 2017 in der Insolvenz und auch bei Ihnen Kunde gewesen.[ Danke für alles]
    Ich bin seit März 2020 Arbeitslos und habe Gesundheitliche Probleme meinen Beruf Koch weiter zu Machen. Ich beziehe Arbeitslosengeld 2 im Moment. Mir wurde von meinen Ärzten geraten eine Ausbildung zu machen weil ich wie gesagt den Beruf nicht mehr weiter machen kann. Ich habe einen Platz zur einer Ausbildung gekriegt und um den Beruf zu machen muss ich Bafög beantragen. Würde das in meiner Situation gehen? Es wird auch ein Behindertengrad gestellt so das ich es auch bestätigt bekomme das ich den Beruf nicht mehr weiter machen kann.
    Danke und bleiben Sie gesund

    Mit freundlichen Grüßen
    Nikolaos

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es ist grundsätzlich kein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitet.
      Manche Insolvenzverwalter sind da sehr streng und fordern Gutachten von zwei unterschiedlichen Ärzten. Meistens wird es aber bereits akzeptiert, wenn man eine ärztliche Bestätigung vorlegt.
      Da in diesem Fall keine Aussicht besteht, pfändbares Einkommen zu erwirtschaften, ist es generell auch zulässig, eine Ausbildung zu beginnen. Dies kann aber in diesem Rahmen nicht verbindlich beantwortet werden, da es auf den Einzelfall ankommt. Ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zur Klärung wäre empfehlenswert.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Vincent
    says:

    Hallo,

    könnten Sie vielleicht auf folgende Frage eingehen?:

    Mein Studium der Rechtswissenachaft dauert mindestens 4 Jahre und ich bin jetzt am Ende des ersten Semesters. Da ja die Dauer einer Insolvenz auf 3 Jahre herabgesetzt wurde, würde in jedem Fall das Studium erst nach dem Abschluss der Insolvenz abgeschlossen sein, wenn ich jetzt, oder aber auch erst innerhalb des nächsten Jahres, Insolvenz anmelde. Ich habe, da mein Unternehmen mit “Nachhilfe” der aktuellen politischen Situation, gescheitert ist bzw. zu scheitern drohte, und da ich die drohende Insolvenz voraussah, dieses Studium schonmal vorsorglich angefangen, weil ich diesen Ihren Artikel las, wo Sie ja schreiben, dass das Studium in der Regel fortgesetzt werden darf, wenn es die erste Ausbildung ist, und schon vor Anmeldung der Insolvenz begonnen wurde, was in meinem Fall zutreffend wäre. Ich hatte davor aber bereits (ist allerdings schon einige Jahre her) ein Studium (nach zwei Semestern), danach eine schulische Berufsausbildung und danach eine betriebliche Berufsausbildung abgebrochen. Nach diesen Abbrüchen habe ich gearbeitet in verschiedenen Bereichen und Branchen für ein paar Jahre (aktuelles Alter Ende 20). Wie schätzen Sie die Chanche ein, dass ich bei Beantragung der Insolvenz das Studium nicht abbrechen muss? (Die Tätigkeiten, die ich bisher ausgeübt habe, wären nettolohnmäßig nicht oder aber kleiner als 100 Euro im Monat pfändbar. Die Schuldenlast beträgt ca. 20-25k.)

    Ich hatte mit Ihrer Kanzlei bereits im Zuge eines außergerichtlichen Vergleichs zusammengearbeitet, jedoch wird es jetzt wohl doch auf eine Insolvenz hinauslaufen. (Hier wäre noch ein kleiner Kritikpunkt zu erwähnen, und zwar bin ich ein wenig zu einer höheren Anfangszahlung gedrängt worden, obwohl ich mehrfach der bearbeitenden Person am Telefon zu verstehen gegeben habe, dass ich einen gewissen Puffer brauche, um die ersten Monatsraten begleichen zu können, und um erstmal “in die Gänge” zu kommen mit Arbeitssuche, so dass ich die Monatsraten dann vom Gehalt begleichen kann (wie ich ja erwähnt hatte, komme ich aus der Selbstständigkeit, hatte keine Rücklagen und musste erst einmal einen Job suchen). Aber das sei nicht Ihnen angelastet, denn ich bin ja immer noch der, der dann sein Amen gegeben hat. Aber eben in dem Glauben “ok, die wissen schon was sie tun”, obwohl die Annahmewahrscheinlichkeit (100% Zahlungsplan) in jedem Fall sehr hoch gewesen wäre. Naja nächstes Mal weiß ich es besser (falls es das geben wird), ich habe zumindest etwas daraus gelernt.)

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in diesem Rahmen kann ich diese Frage nur unverbindlich beantworten.
      Grundsätzlich stellt die Fortsetzung des Studiums in der Regelstudienzeit ohne vorherige Berufsausbildung keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit dar.
      Ob das Insolvenzgericht jetzt, da das Verfahren generell auf drei Jahre verkürzt wurde, andere Maßstäbe anlegen wird, kann ich nicht beurteilen, dies bleibt abzuwarten.

      Da Sie bereits Mandant bei uns waren habe ich den zuständigen Mitarbeiter gebeten, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Marie
    says:

    Ich habe eine Frage. Ich möchte meinen Meister nächstes Jahr angehen in teilzeit. Bin jetzt in der restschuldbefreiung (seit 2018 in der Insolvenz) jetzt geht es darum ob mein Aufstiegsbafög + von der KfW Bank von meinem Treuhänder gepfändet werden kann. Ich habe bereits mich ans Insolvenz Gericht gewendet die hätte damit keine Probleme nur ich habe jetzt Angst wenn ich alle Sachen beantrage das dieses Geld was dann kommt gepfändet wird. Mein frei Betrag für mein Konto ist sehr hoch da ich Kinder habe. Aber das ist mit meinem Gehalt wenn dieses Geld kommt weit darüber. Mein Treuhänder meldet sich im Moment bei mir nicht deshalb wende ich mich an Sie? Vielen Dank schon mal im voraus

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      laufende Geldleistungen, auch wenn es sich um (Aufstiegs)BAföG handelt, sind grundsätzlich der Pfändung unterworfen (vgl. § 54 SGB Abs. 4 SGB I). Allerdings kann das von Ihnen angerufene Insolvenzgericht etwas Abweichendes bestimmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Anja
    says:

    Darf man ein Fernhochschulstudium während einer Wohlverhaltensphase beginnen, wenn man trotzdem Vollzeitbeschäftigt ist?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      ein Studium zusätzlich zu einer Vollzeitbeschäftigung, also sozusagen in der Freizeit, ist zulässig.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Nadine S.
    says:

    Hallo, leider bin ich gezwungen in die Privatinsolvenz zu gehen. Dadurch habe ich psychische Probleme bekommen und mein Job für mich nicht geeignet ist. Ich möchte eine Umschulung beim Rententräger beantragen . Wäre dies ein Problem?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      gesundheitliche Probleme können von der Erwerbsobliegenheit entbinden. Es ist aber unbedingt notwendig, dass diese ärztlich bestätigt sind.
      Gerne können Sie eine kostenlose Erstberatung mit unserer Kanzlei vereinbaren und wir werden Sie ausführlich auf die Verpflichtungen hinweisen, die während einer Insolvenz bestehen. Rufen Sie uns zur Vereinbarung der kostenlosen Erstberatung einfach unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. S. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    Ich habe bitte eine Frage. Kurz zu meinem Sachverhalt:

    Ich bin arbeitslos seit Dezember 2019 und insolvent seit. Februar 2020. Vergeblich habe ich versucht, einen Job zu finden, obwohl ich studiert habe und 5 Jahre in der Automobilindustrie Berufserfahrung mitbringe. Davon 4 Monate im Bauingenieurwesen, der Bereich für wen ich studiert habe.

    Ich kann keinen Job weder in der Automobilindustrie, noch im Bauwesen finden. Deshalb habe ich lange überlegt, einen Studium zu beginnen. Gibt es Mittel und Wege, dies trotz Insolvenz umzusetzen? Ich habe vor, während des Studiums in Teilzeit zu arbeiten. Ich habe schon gelesen, dass es problematisch sein kann, aber vielleicht gibt es irgendwelche Umwege? Auf Ihre Antwort werde ich mich freuen. Vielen Dank!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Dies kommt auf den genauen Einzelfall an. Grundsätzlich wird der Insolvenzverwalter vermutlich davon ausgehen, dass es Ihnen mit Ihrer bisherigen Ausbildung möglich ist, eine Tätigkeit auszuüben, mit der ein pfändbares Einkommen erwirtschaftet werden kann. Daher wäre die Aufnahme eines Studiums bei lediglich Teilzeitarbeit ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit.
      Wenn aber beispielsweise aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber Frau und Kindern oder wegen anderer Umstände kein pfändbares Einkommen zu erwarten sein sollte, so könnte der Verwalter Ihnen auch die Aufnahme eines Studiums gestatten, selbst wenn dieses voraussichtlich nicht vor Erteilung der Restschuldbefreiung beendet sein sollte. Es kommt also auf den Einzelfall an, ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter wäre empfehlenswert.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Loubnan
    says:

    Sehr geehrter Damen und Herren,
    ich bin Deutscher, ich lebe seit sieben Jahren mit meiner Familie in England. Ich befinde mich seit Anfang 2020 in Privatinsolvenz in England und muss noch ca. sechs Monaten warten bis zur Schuldenbefreiung. Vor kurzer Zeit habe ich einen Brief von dem Bundesverwaltungsamt erhalten. Der Brief beinhaltete folgende Informationen: ” Restschuldbefreiung wird i.d.R. nach 12 Monaten erteilt. Jedoch sind Studienfinanzierung, wie z.B. BAföG, Bildungskredit, etc. von dieser Restschuldbefrieung ausgenommen”.

    In meiner letzten rechtlichen Beratung vor ein paaren Jahren in Deutschland, wurde ich mitgeteilt, dass Studien Kredite wie z.B. Bafoeg und KfW-Studienkredite in einem Englischen Insolvenzverfahren ohne Probleme mitberücksichtigt werden oder aufgenommen werden, aber es scheint nicht so zu sein. Ist das normal, dass es trotz laufendem insolvenzvefahren mich weiter zu kontaktieren? Kann die Bundesverwantungsamt trotz meinem laufenden Insolvenzverfahren in England mich weiter fordern zu zahlen? Bitte, was schlagen Sie mir vor und was sagt das Deutsche/EU Gesetz hier?

    Vielen Dank,
    Loubnan Wehbe

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Wehbe,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich in diesem Rahmen keine Antwort zum Thema Insolvenz im Ausland geben kann. Das Angebot unserer Kanzlei beschränkt sich auf Insolvenzverfahren in Deutschland.
      Allgemein ist es durchaus so, dass die englische Restschuldbefreiung weniger umfangreich ist. Ob die von Ihnen genannten Verbindlichkeiten umfasst sind, kann ich jedoch nicht einschätzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Robert
    says:

    Hallo,
    nun bei mir ist das so gelaufen dass ich mein Studium aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Ich hatte das Studium mit einem KFW-Kredit finanziert. Die Bank wollte dann das Geld zurück, leider konnte ich mich mit der Bank unter Zuhilfenahme eines Schuldnerberaters nicht einigen. Mit blieb nur der Schritt in die Privatinsolvenz. Das ist jetzt ein Jahr her. Ich befinde mich nun in der Wohlverhaltensperiode. Ich habe unter enormen gesundheitlichen Schwankungen zu kämpfen, weshalb ich auch schon in psychologischer Behandlung war und nun mit einem ärztlichen Attest 25Stunden die Woche arbeite mit dem Okay des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders bis Ende des Jahres. Ich würde gerne das Studium wieder aufnehmen, der Abschluss ist aber aufgrund Teilzeitstudium mit 2Jahen max. 3Jahren verbunden. Mein Insolvenzverwalter rät mir davon ab weil die Gefahr wie er sagt sehr hoch sei, dass mir Restschuldbefreiung entsagt wird. Mit der Begründung weil ich am Anfang noch ein Job gefunden hatte bei dem auch Einnahmen über der Pfändungsgrenze geflossen sind. Wie ist ihre Sicht auf die Lage?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Tat wird die Aufnahme eines Studiums in der Regel nur dann genehmigt, wenn zu erwarten ist, dass dadurch höhere Beträge in die Insolvenzmasse fließen, als ohne das Studium. Es muss jeder Einzelfall genau betrachtet werden, da verschiedene Punkte dafür oder dagegen sprechen können. Wenn jedoch der Insolvenzverwalter Ihnen bereits seine Sicht mitgeteilt hat, wäre es durchaus ein Risiko, das Studium aufzunehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Ukj
    says:

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zu der Fortsetzung eines Zweitstudiums und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ich bin im 4. Fachsemester und stehe vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Können die Gläubiger auf die Erwerbsobliegenheit bestehen sowie darauf, dass ich mein Studium abbreche? Mit dem Abschluss des ersten Studiums habe ich in den letzten zwei Jahren mich erfolglos beworben. Daher habe ich ein Zweitstudium begonnen, um meine Qualifikationen und Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern. Müsste ich diesen Bewerbungsprozeß nachweisen? (bzw. erneut durchführen und nachweisen?) Können die Gläubiger verlangen, dass ich meinen Lebenmittelpunkt verlege für eine Erwerbstätigkeit?
    Vielen Dank für die informative Seite.
    Mit besten Grüßen
    ukj

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es kommt auf den Einzelfall an, daher lässt sich Ihre Frage so nicht konkret beantworten. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Erststudiums wird die Erwerbsobliegenheit strenger ausgelegt werden. Wenn es sich allerdings um ein Zweitstudium von nur 6 Semestern handelt, es also in Kürze abgeschlossen sein wird und im Anschluss Aussicht auf eine deutlich besser dotierte Stelle besteht, könnte trotzdem das Studium fortgesetzt werden. Nachweise über den erfolglosen Bewerbungsprozess wären sicherlich eine gute Argumentation gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. dem Gericht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Maxi
    says:

    Hallo, ich bin aktuell Student
    habe aber bereits eine abgeschlossene Ausbildung,
    kann es sein dass ich mein Studium abbrechen muss wenn
    ich Privatinsolvenz beantrage?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ja, grundsätzlich kann das sein. Es wird immer der Einzelfall betrachtet. Dabei ist das Haupt-Kriterium, in welcher Konstellation voraussichtlich der höchste Betrag für die Gläubiger erreicht werden kann. Wenn der Abschluss des Studiums also kurz bevorsteht, wird ein Abbruch in der Regel nicht verlangt. Sind Sie gerade erst in zweiten Semester und der Abschluss liegt erst kurz vor Ende der Insolvenz, so wird möglicherweise verlangt werden, dass Sie in Ihrem Ausbildungsberuf arbeiten. Dabei kommt es auch darauf an, wie hoch das durchschnittliche Einkommen in Ihrem Ausbildungsberuf ist. In einer kostenlosen Erstberatung geben wir Ihnen gerne eine genauere Einschätzung Ihres Falls, rufen Sie uns dafür unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. T.  W. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    wie verhält es sich mit der Erwerbsobliegenheit und Studium in folgendem Fall:

    während eines begonnen Vollzeitstudiums (Erstausbildung) kommt es zur Privatinsolvenz. Vor Beginn der Privatinsolvenz ist es im Studium zu einer erheblichen Verlängerung weit über die Regelstudienzeit gekommen, ab Beginn der Privatinsolvenz wurde aber das Studium (Hauptteil) “quasi” in Regelstudienzeit absolviert.
    Das Hauptstudium deckt durch die vorgesehene Pflicht-Semesteranzahl ein Gros der Wohlverhaltensphase ab, das heißt auch, in diesem Zeitraum wird kein pfändbares Einkommen erwirtschaftet.

    Kann man in diesem Fall – vorab – klären, ob ein Insolvenzgläubiger die RSB nach 5 Jahren versagen könnte mit Bezug auf die Erwerbsobliegenheit, man hätte nach der massiven Studienzeitverlängerung – die VOR der Privatinsolvenz lag – das Studium abbrechen müssen?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      bei der kostenlosen Erstberatung bei unserer Kanzlei würden wir genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen und wie sich diese verhindern ließe. Grundsätzlich muss ein Gläubiger seinen Antrag sofort stellen, wenn er von dem Umstand Kenntnis erlangt. In Ihrer Akte würde Ihr Studium vermerkt, so dass der Gläubiger nicht bis zum Ablauf von 5 Jahren warten könnte.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. E. .
    says:

    Hallo,

    ich habe mein Studium durch Bafög + Bildungskredit + Studienkredit der KfW finanziert und nun sind alle drei Kredite fällig.
    Ich kann die monatlichen Raten keinesfalls bezahlen, habe nur einen 450 Euro Job und studiere immer noch. Leider bereits im 22. Semester, da ich lange Zeit nicht studiert habe, jedoch noch eingeschrieben war. Nun möchte ich das Studium gerne beenden, ich habe bereits alle Scheine, mir fehlt nur noch das Examen.

    Ist eine Fortführung des Studiums und gleichzeitige Privatinsolvenz für mich möglich?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      diese Frage ist im Einzelfall zu beantworten. In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass das abgeschlossene Examen Ihnen ein höheres Einkommen ermöglichen würde, als das Studium abzubrechen. Andererseits stammen die Schulden eben aus Studienkrediten, auch die lange Überschreitung der Regelstudienzeit könnte den Insolvenzverwalter dazu bewegen, Ihnen einen Studienabbruch nahezulegen. Wenn Sie aber glaubhaft darlegen, dass Ihr Examen nunmehr kurz bevorsteht, dürfte Ihnen der Studienabbruch erspart bleiben. Sicher ist dies jedoch nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Schulz
    says:

    Hallo,

    zählt unter Studium auch das absolvieren der Hochschulreife über ein Fernstudienlehrgang (z.B. Fernschule ILS, Hamburg), welches auch in Vollzeit ausgeführt werden kann, bzw. ausgeführt wird?

    Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ja, auch für ein Fernstudium in Vollzeit können die genannten Regeln gelten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Manuel
    says:

    Hallo Herr Dr. Ghedler,

    wie sieht die Sachlage eigentlich aus, wenn ich einen 38 Std. Vollzeitjob habe (wovon knapp 100 € gepfändet werden) und mittlerweile in der Wohlverhaltensphase bin – und hierbei ein Fernstudium aufnehmen möchte? Wäre ein Vollzeit- bzw. Teilzeitfernstudium, welches ich am Wochenende erledigte, hier problematisch – und müsste ich dies überhaupt dem IV und Gericht mitteilen?

    Viele Grüße

    Manuel

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      solange Sie die Erwerbsobliegenheit mit einer Vollzeit-Tätigkeit erfüllen, steht der Aufnahme eines Studiums am Wochenende bzw. Abends nichts entgegen.
      Grundsätzlich ist offene Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter empfehlenswert, zumal die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des Schuldners sehr weitgehend ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Finja
    says:

    Hallo,
    ich stehe vor der Entscheidung der Privatinsolvenz. Ich habe mein Studium vor 9 Jahren aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Danach habe ich eine Umschulung gemacht, in der ich nicht arbeiten kann. Sobald ich stabiler bin, möchte ich nochmal ein Studium beginnen. Für mich die einzige Möglichkeit aus HartzIV und meiner Erkrankung herauszukommen. Der Studiengang wird aber frühestens 2021 eingeführt, ich kann mir wahrscheinlich einige Module anerkennenlassen. Ist es besser die Insolvenz erst nach Studienbeginn einzuleiten? Darf ich überhaupt währenddessen studieren. Ich habe nicht mehr soviel Zeit, weil ich 42 bin. VG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich würde ich Ihnen nicht empfehlen, die Insolvenzeröffnung hinauszuzögern, denn je früher Sie die Insolvenz anmelden, desto schneller erreichen Sie die Entschuldung.
      Bei der Frage nach dem Studium kommt es auf den Einzelfall an. Wenn es Ihnen trotz der Umschulung nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit eine Rückzahlung der Schulden zu leisten, wäre es denkbar, dass das Studium gestattet wird. Allerdings wäre es bei Studiumsbeginn 2021 möglicherweise noch nicht beendet, wenn die Insolvenz beendet wäre.
      Gerne besprechen wir die beste Lösungsmöglichkeit mit Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung. Rufen Sie zur Terminvereinbarung einfach mein Sekretariat unter 0221 – 67770055 an oder schreiben Sie eine Mail an info@anwalt.kg.de.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. M.  E. .
    says:

    Hallo,

    also ich bin jetzt seit dem 12.08.2019 im geöffneten Insolvenzverfahren. Ich hab über mehrere Jahre um die 18.000 € angehäuft. Es fing mit meinem Studium an – ich habe einiges vorfinanzieren müssen, da Bafög noch nicht durch war und meine Familie selber hatte die finanziellen Mittel auch nicht. Ich habe mir in dem Zuge eine Kreditkarte geleistet.

    Diese war anfangs auf 1.500 € begrenzt, aber wurde seitens der Bank automatisch immer wieder hochgesetzt bis sie bei 3.500 € war. Und in meiner, damals noch sehr naiven Dummheit, war mir nicht bewusst, dass die Raten nicht frei wählbar waren, sondern ich immer 10 % des Kreditbetrages zahlen musste. Ich hatte die Kreditkarte ausgereizt und somit automatisch immer wieder 350 € Mehrkosten + Zinsen. Und das Geld hatte mit Bafög gerade so, außer ich musste Studienbeiträge bezahlen. Dann hab ich blöderweise immer die Kreditkarte wieder belastet und es entwickelte sich zu einem Kreislauf.

    Mir war schon klar, dass es so nicht weiter gehen konnte. Und dann kam halt irgendwann die Phase, wo ich überlegte wie ich zu mehr Geld kommen könnte um die Schulden abzubauen. Leider ging ich an die Sache relativ planlos ran. Und ich hatte dann mehrere Geschäftsmodelle gestartet, die dann auch wieder finanziert werden wollten. Dies tat ich mit weiteren Krediten. Logischerweise sind die Geschäftsideen geplatzt und ich saß da und hatte das Geld ausgegeben, was ich ja eigentlich nicht hatte. Die Situation hatte sich dadurch verschärft.

    Und ich habe dann dauerhaft nur noch Kredite mit Krediten bezahlt und die immer so geschoben, dass ich nicht als zahlungsunfähig galt. Als dann das Bafög wegfiel, weil ich in Sache Leistungen nicht mehr mitkam, da ich wegen der angespannten Schuldensituation nicht mehr mit meinem Leben zurecht kam – es drehte sich alles nur noch ums Geld beschaffen, egal wie – fiel alles wie ein Kartenhaus zusammen.

    Und Anfang diesen Jahres musste ich einsehen, dass ich es einfach nicht mehr schaffe und habe mich an eine Schuldnerberatung gewandt, die mir direkt ein Termin geben konnten. Ich bin hin und man hat mich in dem Zusammenhang beruhigt, dass ich mein Studium weiter machen kann und ansonsten vermutlich auch nichts zurückzahlen müsste, da ich ja nur noch einen Job von 150 € habe.

    Leben könnte ich unter normalen Umständen natürlich nicht von den 150 €. Aber ich wohne derzeit auch mietfrei bei einer Verwandten und auch Essen bekomme ich umsonst. Ist nicht optimal, wenn man mit 29 Jahren auf Hilfe angewiesen ist, aber mir ist meine Situation daher umso mehr bewusst und ich möchte möglichst versuchen meine Einnahmen zu erhöhen und möchte auch, sofern es geht, meine Schulden abbauen. Wenigstens die 35 % wären schön, damit ich nach 3 Jahren evtl. raus wäre..

    Ich habe bei der Schuldnerberatung auch von meinen ganzen Geschäftsideen berichtet und das ich auch eine angemeldete Tätigkeit habe, in dessen Bereich ich zwar nicht gearbeitet habe, aber immer noch nicht abgemeldet habe, da ich dachte vielleicht ergibt sich irgendwann noch was damit.

    Nun ist es so, dass ich heute früh mein Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter hatte. Dieser hat mich natürlich zur Sache befragt, wie mein Lebenslauf so ist und wie der Stand meines Studiums ist etc. – der hat mir gehörig den Kopf gewaschen und mir gesagt, dass ich das Studium aufgeben soll und mir eine Vollzeitstelle suchen soll. Auch stehen diese Geschäftsideen und das ich eine selbstständige angemeldete Tätigkeit habe nicht im Insolvenzantrag.

    Den hatte ich von der Schuldnerberatung ausfüllen lassen, weil ich davon ja nun mal keine Ahnung habe. Aber ich habe es natürlich unterschrieben. Mir wurde von Seiten der Schuldnerberatung gesagt, dass dies problemlos sei, weil ich ja nichts daran verdient habe und es daher kontraproduktiv wäre, wenn das jetzt schon im Insolvenzantrag erwähnt wird. Ich solle das dem Insolvenzverwalter aber mitteilen.

    Der aber hat mir heute aber gesagt, dass ich dadurch jetzt erhebliche Probleme kriegen könnte. Die angemeldete Tätigkeit könnte mir als Scheinselbstständigkeit ausgelegt werden, egal ob ich was damit verdient habe oder nicht. Auch meine Vorschläge zur Selbstständigkeit allgemein und was ich gemacht habe, hat er rigoros zurückgewiesen.

    Wegen Vorschläge Selbstständigkeit: Ich habe auch seit dem 01.05. für eine Übersetzerin als Unterstützung gearbeitet auf selbstständiger Basis und für sie übersetzt und sie bei der Korrespondenz unterstützt. Das hat mir eigentlich gut gefallen und ich könnte mir vorstellen, dies neben meinem Studium auszuüben um mein Leben davon zu bestreiten. Die Übersetzerin hat allerdings jetzt weniger zu tun, da sie selbst ein Studium aufnehmen möchte und daher viele Kunden gekündigt hat. Sie macht nur noch so viel, wie sie selber braucht.

    Damit ich aber nicht ohne was dastehe, hat sie einen Kunden an mich verwiesen und mich auch in diese Tätigkeit zuvor eingearbeitet. Den Kunden kann ich also übernehmen und so weiter machen. Der Treuhänder meint ich solle das nicht tun, da das keinen Sinn machen würde. Ich solle mir lieber einen anderen Vollzeitjob suchen, um im Leben anzukommen.

    Ebenfalls hab ich Designtätigkeiten, die ich aktuell nebenbei betreibe und gewerblich anmelden möchte, sofern sie was abwerfen. Aktuell hab ich noch nichts verkauft. (Print on Demand Bereich: Ich designe nur und lade sie auf POD Webseiten, z. B. Amazon hoch. Druck und Verkauf kümmern sich die drum und ich würde bei Kauf eine Tantieme bekommen.)

    Auch hat er gemeint, dass ich keine weiteren Schulden machen soll und nicht mal was bestellen darf, weil ich sonst ins Gefängnis müsste.

    Mir macht das jetzt total Angst. Ich mein, es kommt schon vor, dass man ab und zu was kaufen muss, weil man was braucht. Beispielsweise Druckpapier oder man kauft ja auch Geschenke..

    Und ich habe ohnehin noch eine offene Rechnung, die zwar vor Insolvenzeröffnung erfolgt ist, aber nicht das ich dadurch auch Probleme kriege. Bei der offenen Rechnung habe ich ein paar Sachen kaufen müssen (Farbe für Drucker etc., weil ich fürs Studium auch drucken muss) und ebenfalls für meine Schwester was. Ein Teil dessen habe ich auch bezahlt gehabt, bevor die Inso eröffnet war.

    Ich würde den anderen Teil ja gern überweisen, aber soweit ich weiß darf ich ja nichts mehr bezahlen wegen der anderen Gläubiger oder? Zudem ist mein Konto derzeit nicht nutzbar. Ich glaube das ist gesperrt durch den Treuhänder, denn zuvor konnte ich überweisen und alles. Und eine Pfändung kann es ja auch nicht sein, da ab Inso Eröffnung die Gläubiger nicht pfänden dürfen oder?

    Wie ist das übrigens, wenn meine Schwester die Rechnung zahlt? Schließlich habe ich für sie mitbestellt, aber die Rechnung lautet auf meinen Namen. Kann ich dadurch Probleme kriegen?

    Stimmt das generell so wie der Treuhänder das gesagt hat? Muss ich wirklich ins Gefängnis? Und auch mein Studium aufgeben?

    Ich dachte eigentlich es sei alles in Ordnung, wegen der Schuldnerberatung.. jetzt bin ich vollkommen verunsichert und habe Angst vor der PI.

    Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort und hoffe Sie können mir weiterhelfen. Und ich entschuldige mich, dass ich mehrere Themen hier zusammenpacke, aber weiß auch nicht, ob es hier einen Beitrag gibt, der besser dazu passt.

    Mit freundlichen Grüßen
    M. E.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und die Schilderung Ihrer Situation.
      Einige Ihrer Fragen kann ich hier gerne beantworten, aber für eine individuelle Beratung empfehle ich Ihnen, einen Termin für eine kostenlose Erstberatung zu reservieren. Melden Sie sich dafür einfach per E-Mail unter info@anwalt-kg.de und hinterlassen Sie Ihre Telefonnummer.

      Vermutlich hat der Insolvenzverwalter versucht, Sie zu verunsichern. Keineswegs sollten Sie Angst haben, ins Gefängnis zu müssen. Grundlage für die Aussage des Verwalters war vermutlich, dass jemand, der Schulden macht, obwohl er weiß, dass er sie nicht zurückzahlen kann, betrügerisch handelt. Dies ist wahr und wird als Betrug strafrechtlich verfolgt, allerdings sind in Ihrem Fall vermutlich die Voraussetzungen nicht erfüllt, des Weiteren sind Haftstrafen für Ersttäter äußerst selten.
      In der Regel ist es in der Privatinsolvenz möglich, sein laufendes Studium fortzusetzen, ohne dass man gegen die Erwerbsobliegenheit verstößt.
      Es stimmt auch, dass Sie vor Eröffnung einer Privatinsolvenz keine Zahlungen mehr an einzelne Gläubiger vornehmen sollten. Das Geld sollten Sie lieber für Ihren Lebensunterhalt sowie evtl. zur Zahlung des Anwaltshonorars aufwenden.

      Ich bitte Sie um Verständnis, dass alle weiteren Fragen gerne im kostenlosen Erstberatungsgespräch beantwortet werden, jedoch nicht in diesem Rahmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Gille
    says:

    Hallo,
    nach fast zehn Jahren musste ich mein Unternehmen aufgeben und bin mit ca. 30.000€ in die Verbraucherinsolvenz gegangen. Ich bin gelernte Friseurmeisterin. Leider hat die Zeit als Friseur spuren an meinem Körper hinterlassen. So vertrage ich keine Parfüme und bestimmte Emulsionen nicht mehr. Attraktiv sehen meine Hände für Gäste auch nicht mehr aus. Nach der Schließung des Salons, bekam ich eine Anstellung als Friseurin bei einer bekannten Unternehmerin. Diese wollte mich schon bald nicht mehr am Stuhl sondern nur noch an der Rezeption beschäftigen. Da hilft mir meine Qualifikation in puncto Gehalt aber nicht. Also habe ich zum WS 2017 ein Studium in Politikwissenschaften in Dresden begonnen. Ich habe den Arbeitgeber in Dresden gewechselt und arbeite seit 4/18 für ein Steuerbüro ungelernt, um dem Team unliebsame aufgaben abzunehmen. Mein Arbeitgeber erklärte mir, dass ich zukünftig von Greifswald aus arbeiten werde. Aus Unsicherheit, meiner beruflichen Zukunft, willigte ich ein. In Greifswald konnte ich das Studium aber nicht fortsetzen, weil mir für diese Universität der nötige nc fehlt. Ich habe mich für Jura immatrikulieren lassen. Mein Arbeitgeber erklärte nun, dass er mich ab Januar nicht mehr beschäftigt. Nachdem ich das meiner Insolvenzverwalterin mitgeteilt habe, erklärte sie mir, dass ich das Studium abbrechen muss und mir einen Job über der Pfändungsfreigrenze suchen muss. Die nötigen Mittel für einen Umzug fehlen mir. In Mecklenburg-Vorpommern bekomme ich Angebote im Mindestlohn. Selbst bei einer 40 h Woche fall ich unter die Pfändungsfreigrenze. Muss ich das Studium abrechen?
    Was bedeutet es, wenn die Restschuldbefreiung versagt? Läuft die Wohlverhaltensphase dann weiter? Als Jurist kann ich 30.000 € tilgen, als Friseurin nicht.

    Mit freundlichem Gruß
    Andrea Gille

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen gerne beantworten, was eine Versagung der Restschuldbefreiung bedeutet. In diesem Fall endet das Insolvenzverfahren und die Verbindlichkeiten leben wieder auf. Gläubiger können sofort wieder Maßnahmen wie die Zwangsvollstreckung durchführen.
      Bezüglich Ihrer Frage, wie Sie diese Versagung der Restschuldbefreiung vermeiden und trotzdem Ihr Studium fortsetzen können, kann ich in diesem Rahmen leider keine zuverlässige Antwort geben. Allerdings ist es in der Regel schwierig, wenn das Studium erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens begonnen wurde.
      Weitere Auskünfte kann ich Ihnen leider nur in Form eines kostenpflichtigen Beratungstermins geben, da ich hierbei erst einmal weiteres zu Ihrem Einzelfall erfragen müsste.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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