Über Schufa Eintrag nach Restschuldbefreiung entscheidet nun der EuGH

Gerichte bezweifeln Speicherungsdauer von SCHUFA Eintrag nach Restschuldbefreiung

Zankapfel zwischen Schuldnern, die das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beendet haben, und SCHUFA ist immer wieder die  Speicherungsdauer. Denn der redliche Schuldner soll nach dem Insolvenzverfahren wieder einen finanziellen Neustart hinlegen können. Dies wird durch die SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien oftmals behindert, da die Restschuldbefreiung in der SCHUFA bislang 3 Jahre nach ihrer Erteilung aufgeführt wurde und so den Betroffenen hinderte, am Wirtschaftsleben wieder unbeschadet teilnehmen zu können. Insbesondere der Abschluss von Wohnraummietverträgen gestaltet sich dann als Torture, wie uns unsere Mandaten berichten.

Im Hinblick auf anstehende  Gerichtsentscheidungen hat die Schufa ihre Praxis geändert und die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt. Ein Urteil des EuGH zum Thema wird in Kürze erwartet.

Der folgende Beitrag legt dar, was die Kläger gegenüber der SCHUFA im Speziellen begehren, ob die Speicherpraxis von Wirtschaftsauskunfteien mit Datenschutzrecht vereinbar ist und dass nun der Europäische Gerichtshof ebenfalls zu der Frage der Speicherungslänge von Daten über die Restschuldbefreiung gefragt wird.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Kläger begehrt Löschung des SCHUFA Eintrags über Restschuldbefreiung

Die vor den Gerichten landenden Fälle über zu lange Speicherfristen von SCHUFA Einträgen nach erteilter Restschuldbefreiung nehmen zu. Vergleichen Sie u.a.:

  • LG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 20.12.2018 – 2-05 O 151/18
  • OLG Schleswig mit Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21
  • die ausstehende Revision vor dem BGH zum Urteil vom OLG Schleswig
  • VG Wiesbaden mit (Vorlage)Beschluss vom 31.08.2021 – 6 K 226/21.WI
  • das ausstehende Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Gemeinsam haben die Fälle des LG Frankfurt, OLG Schleswig und VG Wiesbaden, dass sich die Kläger gegen die vormals übliche Speicherfrist von 3 Jahren wenden. Die meisten bei der SCHUFA gespeicherten Einträge verblieben 3 Jahre aufgelistet, so auch die Information über die erteilte Restschuldbefreiung. Zu einer weiteren Klage führte ein Fall in Hessen. Nachdem ein Schuldner das Insolvenzverfahren durchlaufen hatte und von seinen Restschulden befreit wurde, wendete sich dieser an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, um die Löschung des SCHUFA Eintrags diesbezüglich zu erwirken. Dies blieb erfolgslos, woraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben wurde.

VG Wiesbaden zweifelt an der Zulässigkeit der Datenspeicherung bei der SCHUFA

Das VG Wiesbaden nahm die Argumentation des OLG Schleswig mit in seine Entscheidung auf. Für das Verwaltungsgericht wirft die Speicherungspraxis und die Löschfristenregelung der SCHUFA im speziellen Fall und von anderen Wirtschaftsauskunfteien im Allgemeinen Fragen auf.

Die Wiesbadener Richter fragen sich grundlegend, ob Daten aus öffentlichen Registern überhaupt von privatrechtlich organisierten Unternehmen – wie etwa die SCHUFA Holding AG – ohne konkreten Grund gespeichert werden dürften. Denn bei der SCHUFA würde die Information über die Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzregister in jedem Fall übernommen, ohne dass Umstände des Schuldners hierfür Anlass lieferten. Dies käme jedenfalls dann einer Vorratsdatenspeicherung gleich, wenn die Speicherfrist hierfür bei der SCHUFA länger ausfällt als beim Insolvenzregister.

Außerdem ist fragwürdig, ob eine „Doppelspeicherung“ zulässig ist. M.a.W.: Ist es rechtlich zulässig, dass private Unternehmen die gleiche Information speichern dürfen, wenn Sie bereits in einem öffentlichen Register – wie dem Insolvenzregister – gespeichert werden. Denn damit werde in erheblichem Maße in die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen eingegriffen, ohne dass es hierfür eine spezielle gesetzliche Legitimation gäbe.

VG Wiesbaden legt Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor

Die im vorherigen Absatz aufgeworfenen Fragen wuerden dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Denn die bisherige Speicherungspraxis von SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien erschweren den wirtschaftlichen Neustart für den Schuldner nach dessen erfolgreich zu Ende gebrachten Insolvenzverfahren bedeutend. Der Europäische Gerichtshof hat die vorgelegten Fragen im Lichte des europäischen Rechts, insbesondere mit Blick auf die Datengrundschutzverordnung (DSGVO) zu prüfen.

In seinem Vorlagebeschluss schließt sich das VG Wiesbaden der Meinung des OLG Schleswig an, wonach jedenfalls SCHUFA und andere Wirtschaftsauskunfteien nicht länger die Erteilung der Restschuldbefreiung in Ihren Verzeichnissen aufführen dürfen als im Insolvenzregister. M.a.W.: Da § 3 InsoBekV die Löschung dieser Information 6 Monate nach erteilter Restschuldbefreiung anordnet, darf die SCHUFA keine darüberhinausgehende Speicherung betreiben. Weitergehende Informationen zu dem für Sie schuldnerschützenden Urteil des OLG Schleswig können Sie in unserem Beitrag SCHUFA Eintrag in 6 Monaten nach Restschuldbefreiung gelöscht nachlesen.

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6 Kommentare
  1. Karsten S. .
    says:

    Hallo,

    wenn ich diesen Artikel genau lese geht/ging es konkret um die Löschung des Eintrages der Restschuldbefreiung.

    Unabhängig davon sind ja auch Forderungen durch Inkassounternehmen oder andere Unternehmen gemeldet, die ggf. ein Erledigungsvermerk bekommen.

    Werden die in diesem Zuge auch gelöscht oder tatsächlich – wie es im Urteil des OLG Schleswig steht – nur der konkrete Eintrag zur Restschuldbefreiung.

    Das alleine würde ja nichts bringen, da die Schufa-Auskunft weiter durch die anderen Negativmeldungen ruiniert bleibt.

    VG
    Karsten S.

    • Annette Vollmers-Stich
      says:

      Sehr geehrter Herr S.
      vielen Dank für Ihre Frage. Löschungsansprüche bei der SCHUFA sind gesondert geltend zu machen.
      Stellt sich die SCHUFA quer, können Sie den Ombudsmann der SCHUFA anrufen und um Beistand bitten.

      Beste Grüße

  2. J.  R. .
    says:

    Hallo und guten Morgen,

    was ist denn für frisch restschuldbefreite die zielführenste Vorgehensweise? Auch zu klagen mit dem Risiko, dass die auf Eis gelegt werden, bis der BGH und der EUGH entschieden haben? Werden denn die durch die Restschuldbefreiung erledigten Forderungen wenigsten sofort durch die Schufa gelöscht? MÜsste man neben der Schufa nicht auch alle anderen Auskunftdateien angehen?

    Viele Grüße
    Jan R.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      aktuell ist so viel in Bewegung, was diese Frage angeht, dass Abwarten wohl die beste Entscheidung ist. Denn die Wirtschaftsauskunfteien werden bis zur endgültigen Klärung vermutlich Widerstand leisten und ein gerichtliches Verfahren ist mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen wenig ratsam.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Kevin K.
    says:

    Hallo,

    vielen Dank für diesen Artikel.

    Wie schnell (oder langsam) kann man erfahrungsgemäß mit einer entscheidung des EuGH rechnen?

    Besten Dank und Viele Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Hallo und vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema.

      Zu meinem Bedauern kann ich hierzu keine Einschätzung abgeben, da es vom Einzelfall abhängig ist. Mir sind Entscheidungen des EuGH bekannt, bei denen es 18 Monate und länger von der Vorlage bis zum Urteil gedauert hat. Ich hoffe, dass es in diesem Fall schneller geht, denn der Schufa-Eintrag ist für viele unserer Mandanten nachteilig ist und eine Speicherung von drei Jahren ist meiner Meinung nach unverhältnismäßig.
      Doch vermutlich ist dieser genannte Zeitraum realistisch.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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