Gerichte bezweifeln Speicherungsdauer von SCHUFA Eintrag nach Restschuldbefreiung
Zankapfel zwischen Schuldnern, die das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beendet haben, und SCHUFA ist immer wieder die Speicherungsdauer. Denn der redliche Schuldner soll nach dem Insolvenzverfahren wieder einen finanziellen Neustart hinlegen können. Dies wird durch die SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien oftmals behindert, da die Restschuldbefreiung in der SCHUFA bislang 3 Jahre nach ihrer Erteilung aufgeführt wurde und so den Betroffenen hinderte, am Wirtschaftsleben wieder unbeschadet teilnehmen zu können. Insbesondere der Abschluss von Wohnraummietverträgen gestaltet sich dann als Torture, wie uns unsere Mandaten berichten.
Im Hinblick auf anstehende Gerichtsentscheidungen hat die Schufa ihre Praxis geändert und die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt. Ein Urteil des EuGH zum Thema wird in Kürze erwartet.
Der folgende Beitrag legt dar, was die Kläger gegenüber der SCHUFA im Speziellen begehren, ob die Speicherpraxis von Wirtschaftsauskunfteien mit Datenschutzrecht vereinbar ist und dass nun der Europäische Gerichtshof ebenfalls zu der Frage der Speicherungslänge von Daten über die Restschuldbefreiung gefragt wird.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Hallo,
wenn ich diesen Artikel genau lese geht/ging es konkret um die Löschung des Eintrages der Restschuldbefreiung.
Unabhängig davon sind ja auch Forderungen durch Inkassounternehmen oder andere Unternehmen gemeldet, die ggf. ein Erledigungsvermerk bekommen.
Werden die in diesem Zuge auch gelöscht oder tatsächlich – wie es im Urteil des OLG Schleswig steht – nur der konkrete Eintrag zur Restschuldbefreiung.
Das alleine würde ja nichts bringen, da die Schufa-Auskunft weiter durch die anderen Negativmeldungen ruiniert bleibt.
VG
Karsten S.
Sehr geehrter Herr S.
vielen Dank für Ihre Frage. Löschungsansprüche bei der SCHUFA sind gesondert geltend zu machen.
Stellt sich die SCHUFA quer, können Sie den Ombudsmann der SCHUFA anrufen und um Beistand bitten.
Beste Grüße
Hallo und guten Morgen,
was ist denn für frisch restschuldbefreite die zielführenste Vorgehensweise? Auch zu klagen mit dem Risiko, dass die auf Eis gelegt werden, bis der BGH und der EUGH entschieden haben? Werden denn die durch die Restschuldbefreiung erledigten Forderungen wenigsten sofort durch die Schufa gelöscht? MÜsste man neben der Schufa nicht auch alle anderen Auskunftdateien angehen?
Viele Grüße
Jan R.
Sehr geehrter Herr R.,
aktuell ist so viel in Bewegung, was diese Frage angeht, dass Abwarten wohl die beste Entscheidung ist. Denn die Wirtschaftsauskunfteien werden bis zur endgültigen Klärung vermutlich Widerstand leisten und ein gerichtliches Verfahren ist mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen wenig ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
vielen Dank für diesen Artikel.
Wie schnell (oder langsam) kann man erfahrungsgemäß mit einer entscheidung des EuGH rechnen?
Besten Dank und Viele Grüße
Hallo und vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema.
Zu meinem Bedauern kann ich hierzu keine Einschätzung abgeben, da es vom Einzelfall abhängig ist. Mir sind Entscheidungen des EuGH bekannt, bei denen es 18 Monate und länger von der Vorlage bis zum Urteil gedauert hat. Ich hoffe, dass es in diesem Fall schneller geht, denn der Schufa-Eintrag ist für viele unserer Mandanten nachteilig ist und eine Speicherung von drei Jahren ist meiner Meinung nach unverhältnismäßig.
Doch vermutlich ist dieser genannte Zeitraum realistisch.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht