Überschuldung ist Insolvenzgrund

Was ist eine Überschuldung?

Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist einer der drei Eröffnungsgründe für die Insolvenz bei juristischen Personen. Die anderen zwei Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO). Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der juristischen Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Für natürliche Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen ist die Überschuldung kein Eröffnungsgrund. Denn bei natürlichen Personen zählt ausschließlich die Zahlungsunfähigkeit.

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie in der Praxis die Überschuldung als Insolvenzgrund bestimmt wird und weshalb sich dieser Insolvenzgrund als wenig praxisrelevant erwiesen hat.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann liegt genau Überschuldung vor?

Bild von einem Bankautomat

Für die Insolvenz bei juristischen Personen ist die Überschuldung einer der drei Eröffnungsgründe für eine Insolvenz.

Überschuldung wird von der Rechtsprechung bejahrt, wenn grundsätzlich das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die bestehenden Forderungen zu bedienen. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den gesamten ökonomischen und rechtlichen Umständen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.

Also erfolgt die Prüfung dieses Insolvenzgrundes hier in zwei Schritten: Zuerst wird die Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung (auch Fortbestehensprognose genannt) geprüft. Dabei werden die gegen das Unternehmen gerichteten Forderungen den vorhandenen Geldmitteln des Unternehmens gegenübergestellt. Zur Feststellung der Überschuldung wird also in der Regel eine Bilanz erstellt. Die Prognose über die Unternehmensfortführung  fällt positiv aus, wenn sich das Unternehmen über den Zeitraum der kommenden 12 Monate als zahlungsfähig erweist. Die Zahlungsfähigkeit muss begründet und sich als hinreichend wahrscheinlich darstellen. Hinzukommen muss, dass die repräsentativen Unternehmensakteure auch den Willen zur Unternehmensfortführung erklären.

Sollte die Prognose negativ ausfallen, wird im zweiten Schritt geprüft, ob die vorhandenen Geldmittel ausreichen, um die Geldforderungen befriedigen zu können. Falls dies auch nicht der Fall, liegt in der Regel eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO vor und ein Insolvenzantrag ist jedenfalls seitens juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zu stellen (§ 15a InsO).

Überschuldung als Insolvenzgrund praktisch irrelevant?

In der Praxis werden die meisten Insolvenzanträge auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO gestützt. Wesentlich seltener wird die Insolvenz aufgrund der Überschuldung eingeleitet. Das liegt u.a. an der oben dargestellten komplexen Prüfung, die im konkreten Fall sehr aufwändig sein kann.

Der Gesetzgeber bezweckte ursprünglich mit der zusätzlichen Einführung des Überschuldungstatbestands eine Form der Unternehmensrettung, die auch den Gläubigern zu Gute kommen solle, da deren Forderungen mit einer höheren Befriedigungsquote bedient werden könnten. Denn mit der Insolvenzeröffnung ist aus Sicht des Gesetzgebers auch eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, ein Unternehmen durch Sanierung wieder ökonomisch ertragreich zu gestalten.

Allerdings birgt die oben genannte Prüfung die Gefahr, dass ein wirtschaftlich erkranktes Unternehmen nach dem ‚Hoffnungsprinzip‘ gesund gerechnet wird, obwohl es nicht mehr sanierungsfähig ist.

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