Was ist eine Überschuldung?
Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist einer der drei Eröffnungsgründe für die Insolvenz bei juristischen Personen. Die anderen zwei Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO). Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der juristischen Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Für natürliche Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen ist die Überschuldung kein Eröffnungsgrund. Denn bei natürlichen Personen zählt ausschließlich die Zahlungsunfähigkeit.
Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie in der Praxis die Überschuldung als Insolvenzgrund bestimmt wird und weshalb sich dieser Insolvenzgrund als wenig praxisrelevant erwiesen hat.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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