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    Die Insolvenz einer UG – Was ist zu beachten?

    Bei der Insolvenz einer Unternehmergesellschaft (UG) sind für Gründer oder Geschäftsführer zahlreiche Gefahren zu beachten.

    Da Sie als Geschäftsführer fremdes Vermögen verwalten (die UG ist eine eigene “Rechtspersönlichkeit”, §§ 5a, 13 I GmbHG), haben Sie dafür eine besondere Sorgfaltspflicht. Diese zeigt sich besonders dann, wenn die UG in Zahlungsschwierigkeiten ist:

    Für Verletzungen der Sorgfaltspflicht, etwa weil die Insolvenz zu spät angemeldet wird, kann im schlimmsten Fall das private Vermögen des Geschäftsführers herangezogen werden. Das bedeutet für den Geschäftsführer mitunter nicht selten den direkten Weg in die Privatinsolvenz und kann auch strafrechtliche Konsequenzen (vgl. § 15a InsO) nach sich ziehen.

    In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die Gefahren bei der Abwicklung einer insolventen UG auf und geben nützliche Tipps, wie diese am sichersten verlaufen kann.

    Gerne helfen wir Ihnen auch im Rahmen eines kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs weiter. Wir helfen Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht dabei, die Risiken der UG-Insolvenz frühzeitig zu erkennen und rechtlich geschickt zu agieren.

    AUS AKTUELLEM ANLASS (COVID-19):

    Das Bundesministerium für Justiz sieht künftig eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 vor. Diese liegt im Normalfall bei 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes (Überschuldung oder (bevorstehende) Zahlungsunfähigkeit). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Insolvenzfall automatisch darauf anzuwenden ist. Viel mehr muss der Geschäftsführer darlegen können, dass „der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen“.

    Es handelt sich mithin nicht um einen „Freibrief“. Sind Sie in Ihrem Fall nicht sicher, wie weiter zu verfahren ist, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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    Die Ziele der UG Insolvenz:

    Im Wesentlichen verfolgen wir bei der Abwicklung einer UG-Insolvenz die folgenden 3 Ziele:

    • 1. Ziel

      Vermeidung von Insolvenzverschleppung

      Eine Insolvenzverschleppung ist einschlägig, wenn der Insolvenzantrag zu spät abgegeben wird. Gemäß § 15a IV InsO macht man sich in diesem Fall strafbar. Dies gilt gemäß Absatz 5 sogar bei Fahrlässigkeit.

    • 2. Ziel

      Vermeidung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers

      Verbindlichkeiten, die nach dem juristischen Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit noch anfallen, führen zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers (§ 64 GmbhG). Schlimmstenfalls führt dies in die Privatinsolvenz.

    • 3. Ziel

      Auflösung oder Sanierung der Gesellschaft

      Je nachdem wie wirtschaftlich ein Unternehmen zum jeweiligen Zeitpunkt noch ist, kann die Insolvenz entweder auf die Sanierung oder aber auf die Zerschlagung gerichtet sein.

    Mehr dazu auch in unserem Video zu den Zielen einer UG-Insolvenz.

    Für manche Unternehmen bietet sich auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. im Schutzschirmverfahren an. Dieser Artikel beleuchtet jedoch schwerpunktmäßig die gewöhnliche UG-Insolvenz.

    Die Voraussetzungen einer UG Insolvenz

    In der Insolvenzordnung, dem maßgeblichen Gesetz, sind drei Gründe aufgezählt, bei deren Vorliegen der Insolvenzantrag gestellt werden muss bzw. kann.

    1. Überschuldung der UG: Insolvenzantrag muss zwingend gestellt werden, § 19 InsO
    2. Zahlungsunfähigkeit der UG: Insolvenzantrag muss zwingend gestellt werden, § 17 InsO
    3. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Insolvenzantrag kann gestellt werden, § 18 InsO

    Wenn Sie vermuten, dass Ihre Firma von einer Situation befindet, in der ein Insolvenzgrund vorliegt, sollten Sie sich so schnell wie möglich beraten lassen, statt so weiter zu machen wie bisher.

    1. Insolvenzgrund: Überschuldung der UG

    Ob eine Überschuldung vorliegt, muss in zwei Stufen geprüft werden. Die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung sind dann gegeben, wenn

    1. Das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Schulden zu decken und
    2. eine negative Fortführungsprognose für das Unternehmen gestellt wird.

    Aufgrund des regelmäßig sehr geringen Eigenkapitals der UG kann es leicht passieren, dass die Schulden das Vermögen übersteigen. In diesem Fall kann die Insolvenzantragspflicht jedoch verhindert werden, indem eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen erstellt wird.

    Falls es dann aber zur Insolvenz kommt, wird im Rückblick geprüft, ob diese Prognose möglicherweise doch etwas zu optimistisch ausgefallen war.
    Falls sich Ihr Unternehmen in einer Situation befindet, in der wahrscheinlich eine Überschuldung anzunehmen ist, sollten Sie daher sofort den Rat eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalts einholen. Denn wenn Sie trotz eines Insolvenzgrundes weiterhin Zahlungen vornehmen, kann dies Ihr Haftungsrisiko erhöhen.

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    2. Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit der UG

    Häufig kommt es vor, dass ein Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit der UG gestellt werden muss. In der Praxis kann es passieren, dass einzelne Rechnungen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Dann ist zunächst nur von einer folgenlosen Zahlungsstockung zu sprechen.

    Doch es ist für die Vermeidung von Haftungsrisiken der Geschäftsführung von großer Bedeutung, wann der Übergang von Zahlungsstockungen zur Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof definiert Zahlungsunfähigkeit als dann gegeben, wenn nur noch weniger als 90% der fälligen Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von 3 Wochen beglichen werden können (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1). Mit diesem Zeitraum soll vermieden werden, dass Liquiditätsengpässe beispielsweise durch den unerwarteten Ausfall einer größeren Forderung sofort zum Insolvenzantrag führen.

    Taschenrechner & Geld

    Die meisten Geschäftsführer unterschätzen, wie früh eine Zahlungsunfähigkeit juristisch einschlägig ist 

    Betrachtet werden alle Verbindlichkeiten, die zum Stichtag bereits fällig sind. Wenn Sie bloß zahlungsunwillig sind, also sich weigern, eine Rechnung zu bezahlen, die Sie eigentlich zahlen könnten, ist dies noch kein Insolvenzgrund. Aber beachten Sie, dass im Fall des Insolvenzantrags genau geprüft wird, ob die Zahlungsunwilligkeit nur vorgeschoben war.

    Es kann sein, dass die Fälligkeit von Rechnungen durch Stundungsvereinbarungen, die auch schon durch konkludentes Handeln zustande kommen können, aufgeschoben wurde. Doch darauf sollten Sie sich im Zweifel nicht verlassen. Kontaktieren Sie besser einen Fachanwalt für Insolvenzrecht, wenn regelmäßig offene Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen werden können.

    3. Insolvenzgrund: drohende Zahlungsunfähigkeit der UG

    Der Vollständigkeit halber sei auch noch der Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit genannt. Dieser wird in der Praxis nur äußerst selten angewendet.

    Für den Fall, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass in Zukunft nicht mehr alle Verbindlichkeiten gezahlt werden können, besteht für den Geschäftsführer der UG die Möglichkeit, sich in den Schutz des Insolvenzverfahrens zu begeben.

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    Der Ablauf des UG Insolvenzverfahrens

    Wird bei einer UG ein Insolvenzantrag gestellt, geschieht dies im sogenannten Regelinsolvenzverfahren.

    • Grundsätzlich folgt aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflösung der UG.
    • Wird jedoch ein Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens beschlossen, wird die Auflösung wieder aufgehoben und die Fortsetzung der sanierten Gesellschaft ist möglich.

    Der Ablauf einer UG-Regelinsolvenz gestaltet sich wie folgt:

    1. Bevor ein Insolvenzantrag eingelegt wird, prüfen wir als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht, inwiefern statt einem Insolvenzverfahren auch die Auflösung der UG aufgrund einer Vermögenslosigkeit (siehe unten) möglich ist. Dieser alternative Weg ist einem herkömmlichen Insolvenzverfahren gegenüber vorzugswürdig, insbesondere da kein Insolvenzverwalter mit dem Fall betraut wird.
    2. Falls dies nicht möglich ist, muss vom Geschäftsführer ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Kurze Zeit später beginnt das Regelinsolvenzverfahren.
    3. Das Gericht bestimmt vorläufige Sicherungsmaßnahmen, um das Vermögen der UG zu sichern. In der Regel wird dabei ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt.
    4. Der Insolvenzverwalter nimmt die Vermögenswerte der UG unter die Lupe und sucht Möglichkeiten diese liquide zu machen. Der Geschäftsführer muss dem Insolvenzverwalter für Auskünfte zur Verfügung stehen.
    5. Nun wird der vorläufige Insolvenzverwalter dem Gericht melden, ob ein Eröffnungsgrund über das Insolvenzverfahren vorliegt und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, folgt die “Abweisung mangels Masse” (siehe unten). Die Abwicklung gestaltet sich bei dieser Variante weitaus einfacher und schneller.
    6. Sollte jedoch genug Vermögen vorhanden sein, so wird im Regelfall durch die Gläubigerversammlung beschlossen, ob die UG saniert oder zerschlagen werden soll. Wird eine Zerschlagung beschlossen, so werden die Vermögenswerte der UG an Investoren veräußert und alle offenen Forderungen eingetrieben und der Insolvenzmasse zugeführt.
    7. Anschließend werden alle berechtigten Forderungen der Gläubiger in die Forderungstabelle aufgenommen. Wenn das Vermögen der UG dann verwertet und auf die Gläubiger verteilt wurde, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die UG gilt als aufgelöst.

    Kosten der UG Insolvenz

    Die Kosten der UG Insolvenz berechnen sich anhand des Wertes der Insolvenzmasse. Daher kann eine pauschale Angabe über die Kosten nicht gemacht werden. Meist kommen jedoch Kosten von 1500 € – 3000 € in Betracht. Die Verfahrenskosten müssen in jedem Fall von der UG selbst getragen werden, dazu kommen die Anwaltskosten. Es besteht keine Möglichkeit der Prozesskostenhilfe oder der Stundung der Verfahrenskosten.

    Verpassen Sie nicht den richtigen Zeitpunkt für die UG Insolvenz

    Wenn Sie sich als Geschäftsführer erst dann mit Ihren Haftungsrisiken befassen, wenn das Unternehmen schon zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann es schon zu spät sein, um noch an den richtigen Stellschrauben zu drehen.

    Auch und gerade wenn Sie als Geschäftsführer bereits mit dem Tagesgeschäft, kurzfristigen Rettungsmaßnahmen für die Firma sowie dem Verfolgen langfristiger Ziele ausgelastet sind, sollten Sie sich jederzeit Ihrer persönlichen Haftungsrisiken bewusst sein. Denn ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung läuft eine 3-wöchige Frist, nach deren Ablauf der Geschäftsführer aufgrund einer Insolvenzverschleppung mit einer Haftung mit dem Privatvermögen (meist Auslöser einer Privatinsolvenz) sowie einem Strafverfahren rechnen muss.

    Mehr dazu im nächsten Abschnitt:

    Weitere interessante Informationen zu den Vorteilen und Nachteilen einer UG-Insolvenz erläutert unser Rechtsanwalt und Partner Andre Kraus in diesem Video:

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    Risiko der Geschäftsführerhaftung und Strafverfolgung

    Grundsätzlich sorgt die Rechtsform der UG dafür, dass Ihr Risiko, bei schlecht laufendem Geschäft mit Ihrem Privatvermögen haftbar zu sein, ausgeschlossen ist. Somit ist die Situation, dass laufende Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können, zwar unangenehm und brisant, aber nicht bedrohlich für Ihr Privatvermögen.

    Dieser Grundsatz der Haftungsbeschränkung wird aber im Umfeld einer UG Insolvenz in einigen Fällen durchbrochen. Dann haftet die Geschäftsführung auch mit ihrem Privatvermögen und macht sich darüber hinaus sogar strafbar.
    Einige der zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für die UG-Geschäftsführung sind:

    1. Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO
    2. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen führt zu Strafbarkeit nach § 266a StGB
    3. Nichtzahlung von Steuern nach §§ 34, 69 AO
    4. Begünstigung einzelner Gläubiger strafbar nach § 283c StGB
    5. Haftung für Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG
    6. Haftung der Geschäftsführung bei Verlust des Stammkapitals
    7. Haftung wegen Steuerhinterziehung bei falscher Bilanz

    Im Folgenden sehen Sie weitere Informationen zu den einzelnen Haftungsrisiken:

    1. Insolvenzverschleppung

    Nach Eintritt einer Insolvenz, also wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen, muss der Insolvenzantrag durch die Geschäftsführung zwingend gestellt werden. Nach § 15a InsO muss dies “ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit” geschehen. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gestellt, haften Sie als Geschäftsführer gegenüber Dritten grundsätzlich auch mit Ihrem Privatvermögen. Zu beachten ist auch, dass die 3-Wochen-Frist dann nicht gilt, wenn sich “Sanierungsbemühen schon vorher zerschlagen haben” (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1979 – II ZR 118/77).

    Bild von einem rechtlichen Hammer

    Bei einer Insolvenzverschleppung kommt es meist zu einem Strafverfahren

    Für viele UG-Geschäftsführer ist vor allem dieser Haftungsgrund gefährlich. Viele Unternehmer wollen sich die Insolvenz nicht eingestehen und lassen das Geschäft einfach weiterlaufen, obwohl sie längst die notwendigen Schritte zur Vermeidung des Haftungsrisikos unternehmen müssen. Das Risiko steigt jedoch mit jedem Tag, an dem das Unternehmen fortgeführt wird. Zudem kann meist gar nicht richtig abgegrenzt werden, wann sich ein Unternehmen noch in einer temporären Krise befindet und wann aus dieser Krise eine tatbestandliche Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung geworden ist.

    Die Insolvenz ist auch eine Chance für einen unbelasteten Neuanfang, wenn sie rechtzeitig und professionell durchgeführt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, uns zu kontaktieren, damit wir Ihnen mit Fachkenntnis und Erfahrung zur Seite stehen können.

    Bei einer UG Insolvenz wird die Prüfung, ob Insolvenzverschleppung vorliegt, regelmäßig vorgenommen. Das bedeutet auch, dass aus rechtlichen Gründen jede Insolvenzakte vom zuständigen Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Diese prüft dann, ob ein Anfangsverdacht auf Insolvenzverschleppung besteht, der ein Ermittlungsverfahren begründet. Ein Tendenz dazu gibt zudem der Insolvenzverwalter schon zuvor bei der Staatsanwaltschaft an.

    Zögern Sie nicht bei drohender oder bereits eingetrener Zahlungsunfähigkeit!

    Es muss also zuvor genau geprüft werden, wann die dreiwöchige Frist zu laufen begonnen hat. Außerdem darf der Insolvenzantrag keine Fehler enthalten. Hierfür empfehlen wir Ihnen ganz ausdrücklich, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.

    Tipp vom Fachanwalt: Holen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten Ihrer UG sofort professionelle Beratung ein: Bei einer Insolvenzverschleppung verliert der ehemalige UG-Geschäftsführer nämlich durch ein Strafverfahren häufig die Zulassung, als Geschäftsführer tätig zu werden (“Inhabilität gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG“) und muss zudem mit seinem Privatvermögen haften – ganz zu schweigen von strafrechtlichen Konsequenzen: Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Dabei hängt die Höhe des Strafmaßes insbesondere von der Höhe des durch die Verschleppung verursachten Schadens ab.

    Die Gefahr durch die Insolvenzverschleppung in die Haftung mit dem Privatvermögen zu geraten und dabei sogar die Schwelle zum Strafrecht zu überschreiten ist sehr hoch und wird von Geschäftsführern regelmäßig unterschätzt. So wies die polizeiliche Kriminalstatistik allein für das Jahr 2012 6808 Fälle von Insolvenzverschleppung aus.

    Nachfolgend finden Sie Infos zu den weiteren Haftungsrisiken des UG-Geschäftsführers:

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    2. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Als Geschäftsführer können Sie sich strafbar machen, wenn Sie fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht an den zuständigen Träger abführen. Dies ist den meisten Unternehmern, die Arbeitnehmer beschäftigen, bekannt, daher werden zumindest die Sozialversicherungsbeiträge für gewöhnlich gezahlt.

    Im Rahmen der Insolvenz kann es aber trotzdem dazu kommen, dass die Beiträge nicht gezahlt werden. Dann kann die zuständige Krankenkasse den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Er haftet für die nicht gezahlten Beiträge also mit seinem Privatvermögen, darüber hinaus erwartet ihn ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 266a StGB.

    Zu beachten ist dahingehend jedoch auch, dass diese Sozialverschicherungsbeiträge “immer zuerst” gezahlt werden müssen. Versäumen sie als Geschäftsführer also die Zahlung, um beispielsweise anderweitig Schulden abzuzahlen, ist dies kein gültiger Entschuldigungsgrund.

    3. Persönliche Haftung wegen Nichtzahlung von Steuern

    Im Rahmen einer Insolvenz kann es auch dazu kommen, dass Steuern nicht gezahlt werden. Hier kommen in erster Linie Lohnsteuer, Umsatzsteuer sowie Körperschafts- und Gewerbesteuern in Frage. Darüber hinaus fallen dann Säumniszuschläge an.

    Diese holt sich der Staat dann von der Geschäftsführung unmittelbar zurück, also aus dem Privatvermögen.

    4. Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung

    Wenn das Geschäft trotz drohender Insolvenz so weitergeführt wird wie bisher, können Sie als Geschäftsführer in Gefahr geraten, unbewusst Gläubigerbegünstigung zu begehen. Zahlungen an einzelne Gläubiger können dem Grundsatz widersprechen, dass alle Gläubiger in der Insolvenz gleich behandelt werden müssen. Eine solche Zahlung könnte dann den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB begründen.

    Vorsicht und anwaltliche Hilfe sind also auch dann höchst empfehlenswert.

    5. Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

    Eine weiterer Grund, warum Sie bei einer drohenden Insolvenz schnell rechtlichen Beistand aufsuchen sollten, liegt in der Regelung aus § 64 Abs. 2 GmbHG. Diese besagt, dass der UG-Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt, an dem der Insolvenzgrund vorliegt, für Zahlungen, die er dann noch tätigt, persönlich haftbar ist.

    bild von zwei Männern am Tisch während einer vermutlichen Diskussion

    Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung können wir für Ihren Fall die nächsten Schritte bestimmen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden

    Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer wegen mangelnder Sachkenntnis nichts von dem Insolvenzgrund gewusst hat. Es kommt einzig darauf an, ob der Insolvenzverwalter feststellt, dass nach objektivem Vorliegen des Insolvenzgrundes noch Zahlungen getätigt wurden. Dabei gelten als Zahlungen alle Leistungen, die die Insolvenzmasse schmälern.

    Eine anwaltliche Beratung sollte also spätestens dann aufgesucht werden, wenn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in Betracht kommt.

    6. Der Geschäftsführer haftet bei Verlust des Stammkapitals

    Die Regelung des § 84 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer, bei Verlust von mehr als 50% des Stammkapitals eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Hier muss er den Gesellschaftern den Verlust mitteilen. Dies soll den Gesellschaftern ermöglichen, Maßnahmen zur Erhaltung des restlichen Stammkapitals zu treffen.

    Unterlässt der Geschäftsführer diese Mitteilung, macht er sich strafbar sowie riskiert eine persönliche Haftung für das verlorene Kapital.

    7. Bilanzfälschung und Steuerhinterziehung

    Ein weiterer Sachverhalt, der bei der Insolvenz vorkommen kann ist, dass die Bilanz “geschönt” wird, um die wirtschaftliche Schieflage zu kaschieren.
    Dies gilt jedoch als Bilanzfälschung, da die Bilanz richtig geführt werden muss und zur Berechnung der Steuern dient. Dieser Sachverhalt kann zu einer Strafbarkeit und Haftung nach §§ 369 ff. AO führen.

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    Alternative: Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit

    Wenn die Verbindlichkeiten der UG eine Höhe von etwa 1500 Euro nicht überschreiten und ohne Weiteres vom Inhaber getragen werden können, gibt es eine Alternative zur UG Insolvenz. Diese ist auch weitaus komfortabler. Es besteht nämlich die Möglichkeit der Auflösung und Löschung einer UG wegen Vermögenslosigkeit.

    Der Ablauf ist wie folgt:

    1. Der Gesellschafter gibt der UG ein Gesellschafterdarlehen.
    2. Die UG bezahlt ihre Verbindlichkeiten
    3. Der Gesellschafter verzichtet auf seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der UG.
    4. Wir führen die Löschung oder Auflösung der UG wegen Vermögenslosigkeit durch – Zahlung erst bei erfolgreicher Austragung aus dem Handelsregister

    Diese Variante kommt selten vor – meist bestehen Schulden, die nicht ohne Weiteres vom Inhaber privat getragen werden können. Ist die private Schuldentilgung der UG jedoch möglich, ist sie gegenüber einem herkömmlichen Insolvenzverfahren vorzugswürdig.

    Sie hat nämlich mehrere Vorteile:

    • Sie führt ebenso wie die UG-Insolvenz zum Ende der persönlichen Haftung des Geschäftsführers
    • Außerdem werden die laufenden Betriebskosten gestoppt. 
    • Das Bezahlen der Verbindlichkeiten ist bis zu einer Höhe von rund 1.500 € günstiger als die Durchführung der Insolvenz
    • Die Auflösung wegen Vermögenslosigkeit führt nicht zu einen Eintrag für den Geschäftsführer über die Eröffnung der Insolvenz im Handelsregister.

    Lesen Sie hier mehr zur Auflösung oder Löschung der UG wegen Vermögenslosigkeit.

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    Alternative: Abweisung des UG Insolvenzantrags mangels Masse

    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann aus bestimmten Gründen abgewiesen werden. Insbesondere wird das Gericht den Antrag abweisen, wenn das verwertbare Vermögen der UG nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Dies ist meist der Fall, wenn nicht ein noch verwertbares Vermögen von etwa 3.000,- € in der UG vorhanden ist. Die UG kann auch keine Prozesskostenhilfe oder Stundung der Verfahrenskosten verlangen, muss diese Kosten also in jedem Fall selbst tragen.

    Meist wird eine Abweisung des Insolvenzantrags von Geschäftsführern sogar angestrebt. Das liegt daran, dass in diesem Fall kein Insolvenzverwalter mit Ihrem Fall betraut wird und insofern auch “weniger Fragen gestellt werden” – es also auch unwahrscheinlicher wird wegen etwaiger Insolvenzstraftaten verfolgt zu werden.

    Der Ablauf gestaltet sich dann meist wie folgt:

    • Schritt 1

      Gerichtliche Abweisung

      Zunächst wird das Insolvenzgericht die Eintragung eines Auflösungsvermerks und später die Löschung im Handelsregister veranlassen. Zudem führt die Abweisung mangels Masse zu einer zwangsweisen Eintragung des Unternehmens in das öffentlich einsehbare Schuldnerverzeichnis.

      Nun sind auch wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Ihre Gläubiger denkbar, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nun endet.

    • Schritt 2

      Liquidationsverfahren

      Im Rahmen des nun folgenden Liquidationsverfahrens wird der Geschäftsführer mit der Liquidation beauftragt. Er erhält sämtliche Rechte und Pflichten als Organ der Gesellschaft zurück, um das Liquidationsverfahren einzuleiten. Dabei hat er eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und diese bei www.bundesanzeiger.de hochladen. Dazu müssen Sie dort ein Konto erstellen und das Formular “Insolvenzeröffnungsbilanz” ausfüllen.

      Die Firma muss ab diesem Zeitpunkt den Namenszusatz “i. L.” führen. Im Rahmen der Liquidation werden regelmäßig Gläubiger (insb. Sicherungsgläubiger) versuchen im Rahmen der Vollstreckung die Verwertung Ihrer jeweiligen Anteile durchzusetzen.

    • Schritt 3

      Abwicklung der Liquidation

      Dabei sind zwei wichtige Dinge zu beachten: Zum einen besteht die Buchführungspflicht für den Geschäftsführer fort. Er muss die Bücher also auch im Rahmen der Liquidation wie ein ordentlicher Kaufmann nach den gesetzlichen Anforderungen führen. Zudem besteht das während der Insolvenz relevante Verbot der Gläubigerbenachteiligung während der Liquidation nicht mehr. Es obliegt mithin dem Geschäftsführer als Liquidator zu bestimmen, wem er wie viel gibt. Es bietet sich jedoch an, eine dem Anteil der jeweiligen Verbindlichkeiten gemäße Quote einzuhalten.

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    Betriebskosten einer inaktiven UG vermeiden

    Durch die Auflösung oder Löschung einer UG stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven Unternehmung. Die typischen Kosten sind:

    BESCHREIBUNG BETRAG
    Industrie und Handelskammer Jährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten Firmen durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – „IHK Transparent“) 310,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 938,- €
    Bundesanzeiger Jährlicher Beitrag 78,- Mindestbeitrag
    Buchführung Bei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitallgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche Kosten Variable Steuerberaterkosten nach der StBVV
    Kontoführung Gebühren der kontoführenden Bank Je nach Konto

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    So gehen wir für Sie vor:

    1. Nachdem Sie mit uns einen Termin zur kostenlosen, telefonischen Erstberatung vereinbart haben, führen wir ein unverbindliches Gespräch zu Ihrer Situation mit Ihnen.
    2. Dabei analysieren wir zunächst Ihren Sachverhalt. Dazu geben Sie uns idealerweise ungefähre Angaben zur Höhe der Schulden, der Anzahl der Gläubiger und dem noch in dem Unternehmen verbliebenen Vermögen. Dadurch wissen unsere Experten meist schon, wohin “die Reise” ungefähr geht.
    3. Wichtig ist zur Absicherung des Geschäftsführers insbesondere die Frage, ob ein Insolvenzgrund (Bsp: “Zahlungsunfähigkeit”) bereits eingetreten ist (Stichwort: Haftung mit dem Privatvermögen). Denn eine Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Betrug (§ 263 StGB), Bankrott (§ 283 StGB) usw. muss unbedingt vermieden werden. Dazu beraten wir Sie ausführlich.
    4. Auf dieser Grundlage geben wir Ihnen zusätzlich Hinweise dazu, wie Sie sich nun richtigerweise verhalten sollten. Steht ein Insolvenzverfahren bevor, sollten Sie beispielsweise, abgesehen von den Arbeitnehmer-Anteilen, sämtliche Zahlungen einstellen und auch keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen.
    5. Auch hinsichtlich bevorstehender oder bereits angelaufener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beraten wir Sie ausführlich.
    6. Anschließend wagen wir einen Blick in die Zukunft: Welche Maßnahme ist für Ihr Unternehmen jetzt durchzuführen: Ist ein Insolvenzverfahren nötig? Lässt sich eine Abweisung mangels Masse erreichen? Lässt sich eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit erreichen?
    7. Der Ablauf der jeweiligen Maßnahme wird sodann umfassend mit Ihnen besprochen.
    8. Zuletzt beantworten wir Ihre offenen Fragen und schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot zur Zusammenarbeit: Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter und setzt mit Ihnen gemeinsam die erarbeitete Strategie durch.

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    UG Insolvenz Tipps und Fehler

    Durch die Einleitung des UG Insolvenzverfahrens entgehen Sie als Geschäftsführer der Strafbarkeit und der privaten Haftung, wenn Sie den richtigen Antrag zur richtigen Zeit stellen.
    Um auch in Krisenzeiten rechtssicher eine UG zu führen, sollten Sie unsere Tipps beachten:

    1. Prüfen Sie in Krisenzeiten täglich die finanzielle Situation der UG
    2. Überdenken Sie einen außergerichtlichen Schuldenvergleich
    3. Besprechen Sie mit uns Möglichkeiten zur Sanierung der UG
    4. Informieren Sie rechtzeitig die Gesellschafter
    5. Lassen Sie sich zu Strategien zur Enthaftung der Geschäftsführung beraten
    6. Vermeiden Sie Pfändungen bzw. Zwangsvollstreckungen
    7. Bilden Sie eine Rücklage
    8. Stellen Sie rechtzeitig die Zahlungen an die Gläubiger ein
    9. Nehmen Sie keine weiteren Schulden durch neue Bestellungen o.ä. auf
    10. Vorsicht bei der Übertragung von Vermögensbestandteilen
    11. Nehmen Sie die Begleitung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch

    Die genauen Haftungsrisiken sind komplex und in jedem Einzelfall unterschiedlich. Sie können daher nur in einem persönlichen Beratungsgespräch abgeklärt werden.

    Antrag auf Eröffnung des UG Insolvenzverfahrens

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie dabei unterstützen, ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

    Laden Sie sich die Auftragsunterlagen herunter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zum Regelinsolvenzverfahren gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    UG Insolvenz Unterlagen zum Download

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Ihr spezialisiertes Team für UG Insolvenzen

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    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Dr. Veaceslav Ghendler
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Johanna Hermann-Seifert
    Rechtsanwältin für Insolvenzrecht

    Henryk Musolf
    Zertifizierter Schuldnerberater

    Alexander Blaj
    Dipl. Jurist und Schuldnerberater

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    • Insolvenzrecht

    Verrechnung nach Restschuldbefreiung

    Hallo, bitte folgenden Sachverhalt bearbeiten: Insolvenzverfahren mit erteilten Restschuldbefreiung 07/2005 – 12/2011. Nach Erteilung einer Teilrente durch die DRV in 03/2024 wurde mir mitgeteilt, dass die BG Bau am 03.04.2024 einen Antrag auf Verrechbung von Beitragsrückständen aus 2004 gestellt hat. Bis dahin wurde kein solcher Antrag gestellt. Wie ist hier die Rechtslage? Mit freundlichen Grüßen […]

    Insolvenz

    Am 11.03.24 wurde bei unseren Handwerksbetrieb die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb freigegeben. Wir haben von unserer Tochter im Dezember einen Betrag von 6000,00 €uro erhalten um ein Fahrzeug zu kaufen alles abgesichert mit Vertrag und Eigentumsvorbehalt. Bis jetzt wurde noch keine Rate bezahlt weil diese erst zum 01.04.24 vereinbart wurde. Gestern kam […]

    Gehört ein kreditfinanziertes Bankguthaben zur Insolvenzmasse einer UG

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Gesellschafter einer UG, die in finanzielle Schieflage geraten ist. In dem Zusammenhang beraten wir auch das Szenario einer Insolvenz. In der Bilanz steht ein ERP-Kredit mit 69.000 € auf der Passivseite. Auf der Aktivseite steht ein Bankguthaben von 35.000 €, welches Bestandteil des Kredits ist. Meine Frage ist, […]

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    Leider muss ich mit meinem Betrieb in die Insolvenz. Der Insvenzverwalter möchte den Betrieb fortführen sowie ich auch. Der Verwalter möchte die Geschäfte leiten und ich quasi als Angestellter weiterarbeiten und es soll ein Insolvenzplan erstellt werden. Bekomme ich meinen Betrieb vollständig zurück nach Annahme und Durchführung des Insolvenzplanes?

    Insolvenzverwalter unterstellt Mitwirkung nicht nachgekommen zu sein

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich war Geschäftsführer einer GmbH mit 2 Mitarbeitern. Nachdem das FA Insolvenz beim Gericht gegen mich stellte wurde ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestimmt den ich 2 mal gesehen habe . Aber jetzt nach ca drei Jahren kam seine Schlussrechnung mit der Behauptung ich hätte nicht mitgewirkt was zur Folge hat […]

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