Unerlaubte Handlung – Die wichtigsten Folgen

Was ist eine unerlaubte Handlung?

Eine unerlaubte Handlung ist ein Rechtsbegriff, unter dem ein deliktisches Verhalten verstanden wird, welches zu einer Haftung aus selbigem führt. Der Schadensersatzanspruch des Gläubigers wird auch Forderung aus unerlaubter Handlung oder Deliktsforderung genannt. Der Begriff von der unerlaubten Handlung spielt in weiten Teilen des Haftungsrechts auf dem Gebiet des Zivilrechts eine Rolle. Aber auch im Insolvenzrecht werden Forderungen aus unerlaubter Handlung gesondert geregelt.

Der folgende Beitrag bringt Ihnen näher, welche Folgen mit einer unerlaubten Handlung einhergehen, was der Unterschied zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist und was mit Forderungen aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren geschieht.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Welche Folgen hat eine unerlaubte Handlung? 

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Eine unerlaubte Handlung ist ein Rechtsbegriff, unter dem ein deliktisches Verhalten verstanden wird, welches zu einer Haftung aus selbigem führt.

Eine unerlaubte Handlung ist die Rechts- oder Rechtsgutsverletzung durch den Schädiger, die dieser in rechtswidrigerweise durch sein Verhalten verschuldet. Das Gesetz bestimmt, dass Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit, Freiheit und Leben aber auch andere absolut geschützte Rechte wie etwa das Persönlichkeitsrecht von jedermann zu achten sind. Ein für den Betroffenen nachteiliger Eingriff ist grundsätzlich nur akzeptabel, wenn sich der Schädiger rechtfertigen kann.

Die Folge einer unerlaubten Handlung ist zunächst die Pflicht für den Schuldner zum Ersatz des aus der Verletzung entstehenden Schadens. Diese Forderung des Geschädigten unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Es gibt hierzu keine Sonderregelung, wie ab und an vermutet wird.

Eine weitere Folge zugunsten des Geschädigten greift ein, wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung gegen den Schuldner mithilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden soll. Denn die grundsätzlich zugunsten des Schuldners geltende Pfändungsfreigrenze wird bei der Lohn- und Kontopfändung herabgesetzt. Damit kann der Geschädigte auch dann pfänden lassen, wenn der Schuldner die eigentliche Pfändungsfreigrenze unterschreitet. 

Was ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung? 

Wie im vorherigen Abschnitt dargelegt, erfordert eine Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB ein Verschulden. Grundsätzlich reicht hierfür bereits fahrlässiges Verhalten durch den Schädiger.

Das Verschulden und die Haftung sind aber erst recht begründet, wenn der Schädiger vorsätzlich den Schaden hervorgerufen hat. In diesem Fall spricht der Jurist von einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da Gesetze an manchen Stellen einen besonders gewichtigen Verstoß verlangen. So ist es etwa im Insolvenzrecht, wenn ein Geschädigter trotz erteilter Restschuldbefreiung dennoch seine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung weiterhin durchsetzen möchte. Hierzu Näheres im nächsten Abschnitt.

Unerlaubte Handlung im Insolvenzverfahren

Im gewöhnlichen Insolvenzverfahren

Forderungen aus unerlaubter Handlung (z.B. bei Eingehungsbetrug, Ordnungswidrigkeiten, Körper- und Eigentumsverletzungen) sind gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern ein Gläubiger diese gemäß § 174 InsO anmeldet und begründet. Näheres zu den Anmeldevoraussetzungen einer Forderung deliktischen Forderung enthält unser Artikel Voraussetzungen für Anmeldung einer Deliktsforderung zur Insolvenztabelle. Daneben werden in der Insolvenzordnung noch zwei Hauptgruppen an Forderungen aufgezählt, die ebenfalls nicht am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmen. Hierzu zählen Forderungen aus vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflichten (Nichtzahlung des Unterhaltes trotz Leistungsfähigkeit – Verdienst über dem Selbstbehalt) oder aus einer Steuerstraftat (sofern der Insolvenzschuldner für diese rechtskräftig verurteilt wurde).

Wichtig ist, dass der Gläubiger zunächst die Forderung aus unerlaubter Handlung als solche besonders angeben und begründen muss. Nur dann wird diese von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Unterlässt er dies, wird der Insolvenzschuldner auch von dieser befreit. Es ist daher ratsam, alle Forderungen anzumelden und ggf. darauf zu hoffen, dass die Gläubiger es verpassen, eine Anmeldung als unerlaubt vorzunehmen.

Werden Forderungen der Gläubiger aus unerlaubter Handlung vom Insolvenzplan umfasst?

Grundsätzlich kann man die Frage bejahen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 32/08 bereits bestätigt. Im entsprechenden Beschluss äußert sich der BGH dazu, dass Forderungen aus unerlaubter  Handlung von der Schuldenbefreiung durch einen Insolvenzplan aber auch nur dann ausgeschlossen sind, sofern der Insolvenzplan das bestimmt.

Die Planinsolvenz bietet Schuldnern, die Forderungen aus unerlaubten Handlungen im Sinne von § 302 InsO ausgesetzt sind, eine aussichtsreiche Entschuldungsmöglichkeit. Denn die Restschuldbefreiung im Rahmen eines klassischen Insolvenzverfahrens erfasst Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nicht erfasst. Auch im außergerichtlichen Schuldenvergleich lassen sich Gläubiger aus unerlaubter Handlung meistens nicht auf Verzicht dieser Forderungen ein, da das Szenario einer „drohenden“ Insolvenz eben aus dem genannten Grund nicht abschreckt.

Kurzum: Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können nur durch eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan ausgeschlossen werden.

Für unsere Mandanten treffen wir angesichts solcher Forderungen einen individuellen Vergleich mit den entsprechenden Gläubigern. Diesen Vergleich nehmen wir als Bestandteil in den Insolvenzplan auf. Die betroffenen Gläubiger ordnen wir einer extra Gläubigergruppe zu, sodass die Sonderrechte Berücksichtigung finden.

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12 Kommentare
  1. Frank S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Netz gibt es unterschiedliche Angaben wann eine sog. “unerlaubte Handlung” verjährt. Sind es drei oder 10 Jahre? mfg frank schencking

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      wenn es um einen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geht, dann verjährt dieser Anspruch gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Hat der Schädiger durch seine unerlaubte Handlung noch eine Bereicherung durch die Schädigung in seinem Vermögen, dann gibt es eine Sonderbestimmung in § 852 BGB. Danach hat der Geschädigte 10 Jahre Zeit, die Bereicherung durch die Schädigung vom Schädiger herauszuverlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Marc F.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe Folgende Frage:

    Sachverhalt:
    Ich habe knapp 35 private Gläubiger. Habe diese nun zusammengefasst.
    Jetzt kommen noch ca.20 Fälle aus unerlaubter Handlung . Strafverfahren wird wegen Corona stetig verschoben.

    Jetzt meine Fragen:
    Sollten die Gläubiger die Forderungen nicht als Delikt anmelden, können sie das noch später oder gibt es dort eine Frist?

    Gibt es eine Möglichkeit die Deliktforderungen aus der Welt zu schaffen(außer Begleichung)?

    Ich habe bis jetzt nur von 2 Gläubigern Post bekommen. Der Rest rührt sich nicht.

    Um kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      den letztmöglichen Zeitpunkt zur Anmeldung einer Insolvenzforderung markiert der Schlusstermin. Deliktsforderungen können, wenn keine Einigung mit den Gläubigern erzielt wird, nur durch Zahlung “aus der Welt geschaffen” werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. C. T. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich erhielt heute den Beschluss über die Eröffnung meiner Verbraucherinsolvenz vom Amtsgericht.

    Ich sehe dies wirklich als Chance, nach Ablauf des Verfahrens ein neues Leben zu beginnen.
    Nun bin ich stutzig geworden, bei dem Thema unerlaubte Handlungen.

    Hintergrund:

    Zum Jahreswechsel 2020 zu 2021 hatte ich Streit mit meinem damaligen Vermieter. Erst wollte dieser mich nicht als Vertragspartner anerkennen (mein Ex Mann, welcher unbekannt verzogen ist, stand als allein im Vertrag). Zum Jahreswechsel bin ich ausgezogen und konnte das Mietobjekt nicht so hinterlassen, wie es sich gehört. Der Vermieter macht u.a. Kosten vom Entsorgen von Sachen geltend, was ja auch berechtigt ist.
    Ist dies so eine unerlaubte Handlung?

    Ich weiß, dass es sich nicht gehört und ich schäme mich auch dafür – unter Androhung einer fristlosen Kündigung trotz Kindern im Haus etc. zwangen mich aber aus der Not zu handeln.

    Und: falls dies eine unerlaubte Handlung ist, gefährdet dies das Insolvenzverfahren? Darüber mache ich mir sehr Sorgen.

    Eine letzte Frage wäre: im neuen Mietverhältnis stehen mein neuer Lebenspartner und ich als Mieter im Vertrag. Die Kaution hat mein Freund beglichen. Dieser hat nun Sorge, dass durch das Insolvenzverfahren das wunderbare Verhältnis zur Vermieterin gestört wird. Gibt es eine Möglichkeit, dass diese nicht vom Insolvenzverfahren erfährt?
    Mietzahlungen kommen wir immer pünktlich nach und auch das sonstige Verhältnis ist super zur Vermieterin – was auch so bleiben soll. Wohnraum in Bayern/BaWü ist alles andere als leicht zu finden. Deswegen möchten wir eine Störung vermeiden.

    Für die Mühen einer Antwort bedanke ich mich herzlich vorab.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die erste Sorge kann ich Ihnen nehmen. Grundsätzlich gefährdet eine vorsätzliche unerlaubte Handlung nicht die gesamte Insolvenz. Nur die entsprechende Forderung wäre dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
      Außerdem: Das Verursachen von gewöhnlichen Reinigungskosten ist kein Problem. Dies stellt noch keine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Dies wäre erst z.B. bei vorsätzlicher Sachbeschädigung gegeben, was laut Ihrer Angaben ja nicht der Fall ist.

      Bezüglich der zweiten Frage ist es leider die Regel, dass der Insolvenzverwalter den Vermieter anschreibt, um ihn über die Freigabe des Mietverhältnisses aus der Insolvenz zu informieren, wenn der Schuldner als Mieter im Mietvertrag steht. Auf diese Art erfährt der Vermieter letztlich von der Insolvenz.
      Die Insolvenz ist aber kein legitimer Kündigungsgrund für den Vermieter. Dennoch ist es verständlich, dass man den Vermieter darüber lieber nicht informieren möchte. Dies könnte man aber höchstens mit dem Insolvenzverwalter besprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Bernd K.
    says:

    Ein Hallo an die Leser,
    mein Insolvenzverfahren ist abgeschlossen und Restschuld erteilt. Ich habe ein Gläubiger, der hat sich eintragen lassen mit dem Vermerk, unerlaubte Handlung, ohne das ich eine Begründung dazu erhalten habe. Des Weiteren hat er einen Versagungsantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Ich dachte, dass mit diesem Beschluss der
    Kostenpflichtigen Ablehnung, der andere Eintrag automatisch gelöscht wird. Nun fordert der Gläubiger die Forderung trotz Insolvenz ein. Was kann ich da noch machen ? Wo liegt da der Fehler ? Wenn sich jeder ohne eine Begründung so eintragen lässt, wozu dann eine Insolvenz ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider ist das Verfahren so, dass das Gericht erst einmal nicht näher prüfen muss, ob die Angaben zum Rechtsgrund der unerlaubten Handlung plausibel sind.
      Der Schuldner wird durch das Insolvenzgericht über die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung informiert und über die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs belehrt. Der Schuldner hat dann die Pflicht, bis zum Prüfungstermin Widerspruch zu erheben. Unterlässt er dies, hat er leider keine Gelegenheit mehr, dagegen vorzugehen.
      Leider nutzen manche Gläubiger dies aus und hoffen, auf diese Art trotzdem noch ihre Forderung durchsetzen zu können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. C. M.
    says:

    Das Insolvenzverfahren ist bereits abgeschlossen, ein Mann hat sich wieder selbstständig gemacht. Nun hat die AOK, als Gläubiger aus dem abgeschlossen Verfahren, bei seinem Auftraggeber, sämtliche Leistungen, welche in Rechnung gestellt wurden, gepfändet, natürlich behalten die nun die Gelder ein
    Er hat Angestellte, für welche Löhne gezahlt werden müssen, Abgaben Miete, Strom, Steuern und leben müssen wir auch von etwas, wie geht denn so etwas und was kann man tun!?
    Mit freundlichen Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      da die AOK als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht den Weg zum Amtsgericht für die Titulierung derer Forderungen benötigt, muss sich der Betroffene zunächst an die AOK selbst wenden und Einwendungen geltend machen, weshalb die Pfändung rechtswidrig oder zumindest unverhältnismäßig sei.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Schiffer I.
    says:

    Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Ich habe eine Forderung aus unerlaubter Handlung.

    Kann diese nach Feststellung weiter vollstreckt werden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      nein, während des laufenden Insolvenzverfahrens kann nicht vollstreckt werden. Nach Abschluss des Verfahrens allerdings schon.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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