Unterlassene Angaben können die Restschuldbefreiung kosten!

Unterlassene Angaben können die Restschuldbefreiung kosten!

Wenn ein Schuldner im Insolvenzverfahren bewusst oder aufgrund grober Fahrlässigkeit seine Pflicht, vollständige Auskünfte zu geben, missachtet, kann ihm die Restschuldbefreiung verwehrt werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Pflichtverletzung tatsächlich die Auszahlung an die Gläubiger beeinträchtigt hat. Es genügt, wenn die Art der Pflichtverletzung grundsätzlich geeignet war, die Gläubigerzahlungen zu gefährden,

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) beurteilten Fall hatte ein Schuldner Informationen über bestehende Lebensversicherungen nicht mitgeteilt, obwohl er noch wenige Monate zuvor diese Versicherungen seiner Bank gegenüber detailliert angegeben hatte.

Der BGH stellte in seinem Beschluss fest, dass der Schuldner grob fahrlässig gehandelt habe, insbesondere weil ihm die Existenz und Details der Versicherungen bewusst gewesen seien. Den Einwand, er habe diese Versicherungen nicht mit zu seinem Vermögen gezählt, da die Versicherungsverträge der Versorgung seiner Ehefrau dienen sollten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, ließ das Gericht nicht gelten, da der Schuldner rechtlich der Inhaber der Versicherungen war.

Der BGH betonte in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner nicht das Recht habe, selbst zu entscheiden, welche seiner Vermögenswerte verwertbar seinen. Diese Entscheidung obliege nur dem Insolvenzverwalter. Ein Irrtum in dieser Hinsicht könne nicht als Entschuldigung für die Nichtmitteilung von Vermögenswerten dienen.

BGH, Az IX ZB 77/18.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann wird der Antrag abgelehnt?

Auch wenn es selten vorkommt, gibt es Situationen, in denen Ihr Antrag auf Privatinsolvenz abgelehnt werden könnte.

  • Nach einer erfolgreichen Privatinsolvenz: Wenn Sie bereits eine Restschuldbefreiung erhalten haben, müssen Sie elf Jahre warten, bevor ein neues Verfahren gestartet werden kann. Dieses Verfahren dauert dann allerdings fünf anstatt der üblichen drei Jahre.
  • Bei Verstößen gegen Ihre Pflichten: Falls Ihnen die Restschuldbefreiung verwehrt wurde, weil Sie beispielsweise Ihre Informations- oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt haben, falsche Angaben zu Ihrem Vermögen gemacht haben oder wenn andere Gründe gemäß § 297a InsO vorliegen, beträgt die Wartezeit bis zur erneuten Antragsstellung drei Jahre.
  • Nach rechtlichen Konsequenzen: Sollten Sie aufgrund eines strafrechtlichen Vergehens im Kontext der Insolvenz zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen verurteilt worden sein, müssen Sie fünf Jahre warten, bevor Sie erneut Privatinsolvenz beantragen können.

Gibt es andere Möglichkeiten?

Bevor Sie den Weg der Privatinsolvenz einschlagen, ist es wichtig, andere Lösungen zu prüfen. Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich kann oft eine günstigere Option sein. Durch Verhandlungen mit Ihren Gläubigern könnten Sie weniger zahlen, als Sie eigentlich schulden. Dies könnte sowohl für Sie als auch für Ihre Gläubiger von Vorteil sein.

Unsere Anwaltskanzlei kann Sie durch diesen Prozess führen und sicherstellen, dass Sie die bestmögliche Lösung für Ihre finanzielle Situation finden.

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