Unterlassene Angaben können die Restschuldbefreiung kosten!
Wenn ein Schuldner im Insolvenzverfahren bewusst oder aufgrund grober Fahrlässigkeit seine Pflicht, vollständige Auskünfte zu geben, missachtet, kann ihm die Restschuldbefreiung verwehrt werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Pflichtverletzung tatsächlich die Auszahlung an die Gläubiger beeinträchtigt hat. Es genügt, wenn die Art der Pflichtverletzung grundsätzlich geeignet war, die Gläubigerzahlungen zu gefährden,
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) beurteilten Fall hatte ein Schuldner Informationen über bestehende Lebensversicherungen nicht mitgeteilt, obwohl er noch wenige Monate zuvor diese Versicherungen seiner Bank gegenüber detailliert angegeben hatte.
Der BGH stellte in seinem Beschluss fest, dass der Schuldner grob fahrlässig gehandelt habe, insbesondere weil ihm die Existenz und Details der Versicherungen bewusst gewesen seien. Den Einwand, er habe diese Versicherungen nicht mit zu seinem Vermögen gezählt, da die Versicherungsverträge der Versorgung seiner Ehefrau dienen sollten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, ließ das Gericht nicht gelten, da der Schuldner rechtlich der Inhaber der Versicherungen war.
Der BGH betonte in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner nicht das Recht habe, selbst zu entscheiden, welche seiner Vermögenswerte verwertbar seinen. Diese Entscheidung obliege nur dem Insolvenzverwalter. Ein Irrtum in dieser Hinsicht könne nicht als Entschuldigung für die Nichtmitteilung von Vermögenswerten dienen.
BGH, Az IX ZB 77/18.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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