Insolvenzverschleppung
Nach Eintritt einer Insolvenz, also wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen, muss der Insolvenzantrag durch die Geschäftsführung zwingend gestellt werden.
Die Frist hierfür beträgt maximal drei Wochen. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gestellt, haften Sie als Geschäftsführer gegenüber Dritten auch mit Ihrem Privatvermögen. Es muss also genau geprüft werden, wann die dreiwöchige Frist zu laufen begonnen hat.
Außerdem darf der Insolvenzantrag keine Fehler enthalten. Hierfür empfehlen wir Ihnen, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Als Geschäftsführer können Sie sich strafbar machen, wenn Sie fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht an den zuständigen Träger abführen. Dies ist den meisten Unternehmern, die Arbeitnehmer beschäftigen, bekannt, daher werden zumindest die Sozialversicherungsbeiträge für gewöhnlich gezahlt.
Im Rahmen der Insolvenz kann es aber trotzdem dazu kommen, dass die Beiträge nicht gezahlt werden. Dann kann die zuständige Krankenkasse den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Er haftet für die nicht gezahlten Beiträge also mit seinem Privatvermögen, darüber hinaus erwartet ihn ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 266a StGB.
Persönliche Haftung wegen Nichtzahlung von Steuern
Im Rahmen einer Insolvenz kann es auch dazu kommen, dass Steuern nicht gezahlt werden. Hier kommen in erster Linie Lohnsteuer, Umsatzsteuer sowie Körperschafts- und Gewerbesteuern in Frage.
Darüber hinaus fallen dann Säumniszuschläge an.
Diese holt sich der Staat dann von der Geschäftsführung unmittelbar zurück, also aus dem Privatvermögen.
Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung
Wenn das Geschäft trotz drohender Insolvenz so weitergeführt wird wie bisher, können Sie als Geschäftsführer in Gefahr geraten, unbewusst Gläubigerbegünstigung zu begehen. Zahlungen an einzelne Gläubiger können dem Grundsatz widersprechen, dass alle Gläubiger in der Insolvenz gleich behandelt werden müssen. Eine solche Zahlung könnte dann den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB begründen.
Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Eine weiterer Grund, warum Sie bei einer drohenden Insolvenz schnell rechtlichen beistand aufsuchen sollten, liegt in der Regelung aus § 64 Abs. 2 GmbHG. Diese besagt, dass der Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt, an dem der Insolvenzgrund vorliegt, für Zahlungen, die er dann noch tätigt, persönlich haftbar ist.
Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer wegen mangelnder Sachkenntnis nichts von dem Insolvenzgrund gewusst hat.
Es kommt einzig darauf an, ob der Insolvenzverwalter feststellt, dass nach objektivem Vorliegen des Insolvenzgrundes noch Zahlungen getätigt wurden. Dabei gelten als Zahlungen alle Leistungen, die die Insolvenzmasse schmälern.
Der Geschäftsführer haftet bei Verlust des Stammkapitals
Die Regelung des § 84 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer, bei Verlust von mehr als 50% des Stammkapitals eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Hier muss er den Gesellschaftern den Verlust mitteilen. Dies soll den Gesellschaftern ermöglichen, Maßnahmen zur Erhaltung des restlichen Stammkapitals zu treffen.
Unterlässt der Geschäftsführer diese Mitteilung, macht er sich strafbar sowie riskiert eine persönliche Haftung für das verlorene Kapital.
Bilanzfälschung und Steuerhinterziehung
Ein weiterer Sachverhalt, der bei der Insolvenz vorkommen kann ist, dass die Bilanz “geschönt” wird, um die wirtschaftliche Schieflage zu kaschieren.
Dies gilt jedoch als Bilanzfälschung, da die Bilanz richtig geführt werden muss und zur Berechnung der Steuern dient. Dieser Sachverhalt kann zu einer Strafbarkeit und Haftung nach §§ 369 ff. AO führen.
Mehr zu den verschiedenen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken finden Sie hier.
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