Unternehmensinsolvenz

Mein Unternehmen ist insolvent – Was nun?

Kann sich ein Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Krise nicht schnell wieder befreien, ist ein Insolvenzverfahren in der Regel unumgänglich. Denn nur selten finden Unternehmen den Weg aus der Schuldenspirale. Neben der Beendiung des Unternehmens, kann eine Insolvenz jedoch auch auf dessen Sanierung abzielen. Teilweise ist auch zu empfehlen, zuvor einen außergerichtlichen Einigungsversuch anzustreben.

In Kürze:

  • Durch eine Regelinsolvenz wird das Ziel verfolgt, ein Unternehmen (z.B. GmbH, UG, Einzelunternehmer, Freiberufler etc.) von seinen Schulden zu befreien.
  • Im Zuge dessen kommt es entweder zur Liquidation oder zur Sanierung der Firma. Bei Einzelunternehmern, Selbstständigen oder Freiberuflern ist das Verfahren aufgrund der Wohlverhaltensperiode anders strukturiert.
  • Der entsprechende Insolvenzantrag kann sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger gestellt werden.
  • Wird bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG etc.) die Insolvenz zu spät angemeldet, drohen dem Geschäftsführer ernsthafte Konsequenzen: Er haftet aber Kenntnis des Insolvenzgrundes mit seinem Privatvermögen und macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Erfahrungsgemäß reagieren viele Geschäftsführer zu spät. Oft ist die entsprechende Akte dann bereits auf dem Schreibtisch des Staatsanwaltes gelandet. Bei etwa 31 % der Unternehmensinsolvenz wird wegen Insolvenzverschleppung polizeilich ermittelt. Reagieren Sie bei einer drohenden Unternehmensinosolvenz also keinesfalls nachlässig.

Vor allem wegen der erhöhten Haftungsrisiken ist es alternativ auch zu empfehlen, in wirtschaftlichen Krisen des Unternehmens frühzeitig den Rat eines Experten einzuholen. Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

Weitere Infos rund um die Unternehmensinsolvenz finden Sie in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wer kann eine Unternehmensinsolvenz beantragen?

Die Insolvenz eines Unternehmens ist meist der einzige Weg, dieses von ihren Schulden zu befreien. Das richtige Verfahren ist dabei die sogenannte Regelinsolvenz. Sie kommt in Betracht bei:

  • Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG, AG etc.
  • Personengesellschaften wie die GbR, oHG, KG etc.
  • Einzelunternehmer
  • Freiberufler
  • ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern

Dabei kann sowohl der Schuldner, also das zahlungsunfähige Unternehmen, als auch der Gläubiger grundsätzlich einen Insolvenzantrag stellen:

Antrag des Schuldners

Die meisten Insolvenzanträge werden von Seiten des Schuldners gestellt. Antragsberechtigt ist in diesem Fall entweder der Einzelunternehmer, Selbstständige bzw. Freiberuflers selbst oder aber bei einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer oder alle persönlich haftenden Gesellschafter.

Bei einer Aktiengesellschaft kommt zudem jedes Aufsichtsratsmitglied in Betracht. Bei Vereinen ist diese Aufgabe von einem Vorstandsmitglied zu übernehmen.

Antrag des Gläubigers

Ein Antrag kann jedoch auch von Seiten des Gläubigers gestellt werden. Dieser muss dazu dem Gericht darlegen, dass das betroffene Unternehmen zahlungsunfähig ist. Dazu reicht grundsätzlich bereits ein erfolglos durchgeführter Pfändungsversuch.

Haben Sie als Schuldner einen “Gläubigerantrag” empfangen, ist besonders schnelles Handeln geboten, denn:

Bild von Tablet mit Kalender und Laptop

Einen verpflichtenden Zeitpunkt für ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, gibt es laut Gesetz nicht.

Reagieren Sie beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH nicht mit einem “Eigenantrag” auf einen Gläubigerantrag, kommt eine persönliche Haftung für die Unternehmensverbindlichkeiten wie auch eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung in Betracht. Denn ab Kenntnis des “Insolvenzgrundes” (dazu gleich mehr), läuft eine dreiwöchige Frist zur Abgabe des eigenen Antrags. Sobald ein Geschäftsführer einen Gläubigerantrag zur Kenntnis nimmt, ist ihm dabei zu unterstellen, dass er den Insolvenzgrund nun kennt.

Wer dann also unverhohlen weiter Geschäfte betreibt muss für diese nicht nur mit dem eigenen Vermögen haften (§ 64 I GmbHG), sondern landet unter Umständen also wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) vor einem Strafrichter – dies gilt es um jeden Grund zu vermeiden.

Wenn Sie also einen Gläubigerantrag empfangen haben, holen Sie sich bestenfalls unverzüglich den Rat eines Experten ein, um schnellstmöglich einen eigenen Insolvenzantrag vorzubereiten.

Wann muss eine Unternehmensinsolvenz beantragt werden?

Durch die Insolvenzordnung wird bestimmt, wann ein Unternehmen eine Regelinsolvenz zu beantragen hat. Auch hier ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Unternehmensform handelt, bei der eine Person auch persönlich haftet. Eine “Insolvenzantragspflicht” gibt es daher nicht bei folgenden Unternehmensformen:

  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Einzelkaufmann (e.K.)
  • Freiberufler ohne GmbH, UG etc.

Davon zu unterscheiden sind die “juristischen Personen”, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der Regeln eben kein Gesellschafter persönlich haftet. Hier besteht eine strenge Insolvenzantragspflicht. Wird diese missachtet, drohen private und strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen. Zu den juristischen Personen gehören beispielsweise:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • eingetragene Genossenschaften
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Vereine

Die Insolvenzantragspflicht entsteht, wenn gemäß der Insolvenzordnung (InsO) eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einschlägig ist (sog. Insolvenzgründe). Wann dies im Einzelnen der Fall ist, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt.

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Die Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen

Wie oben dargestellt, gibt es bei juristischen Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz zu stellen. Ab Eintritt eines Insolvenzgrundes, kann nämlich gem. § 64 I GmbHG eine persönliche Haftung statt der eigentlich gewollten Unternehmenshaftung eintreten. Wird ein Insolvenzantrag zudem nicht früh genug abgegeben, macht sich der jeweilige Geschäftsführer gem. § 15a IV InsO der Insolvenzverschleppung strafbar. Insofern sollte man als Verantwortlicher in einer unternehmerischen Krise stets die Bilanzen überprüfen, um somit bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich reagieren zu können.

Man unterscheidet zwischen den folgenden Insolvenzgründen:

  1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
  2. drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO (hier jedoch keine Pflicht, sondern nur “Chance” zur Sanierung)
  3. Überschuldung, § 19 InsO

Nun zeigen wir Ihnen, wann der jeweilige Insolvenzgrund nach  juristischen Maßstäben vorliegt:

1. Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner in einem Zeitraum von 3 Wochen nicht in der Lage ist, 90 % seiner Gesamtverbindlichkeiten zu bedienen. Sobald der Geschäftsführer von diesem Umstand Kenntnis erlangt entsteht dann auch die Insolvenzantragspflicht. Er hat dann weitere 3 Wochen, um die Insolvenz zu beantragen.

Dies ist für Unternehmer häufig problematisch, denn es ist im Einzelfall gar nicht so einfach, eine vorübergehende Krise von der endgültigen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden.

Wichtig ist jedoch, dass diese Situation sehr ernst genommen wird, da wie oben dargestellt eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung drohen kann. Gem. § 15a IV InsO bedeutet dies eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Keinesfalls sollte das Geschäft einfach fortgeführt werden, da der Geschäftsführer nach § 64 I GmbHG ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit persönlich haftet.

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO

Hier handelt es sich um einen sogenannten “freiwilligen Insolvenzgrund”. Das bedeutet, dass sich ein Unternehmen in den “Schutz des Insolvenzverfahrens” begeben kann, um mittels einer Sanierung wieder auf die Beine zu kommen. Hier ist dieser Insolvenzgrund nur der Vollständigkeit halber genannt. Dieser Insolvenzgrund wird auch in der Praxis sehr selten angewandt.

3. Überschuldung gem. § 19 InsO

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn die “Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich” ist. Dies bemisst sich nach einer Liquiditätsprognose für das kommende Jahr. Etwa wenn ein innovatives Unternehmenskonzept objektiv einer Gewinnsteigerung erwarten lässt, wäre diese Ausnahme also einschlägig.

Auch hier gilt ab Kenntnis der Überschuldung die dreiwöchige Frist zur Beantragung der Insolvenz. Andernfalls droht hier ebenfalls die persönliche Haftung gem. § 64 I GmbHG bzw. die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a IV InsO.

Mehr zum Vorliegen der Insolvenzgründe und zum Vorgehen im Einzelnen zeigen wir Ihnen auf unseren Seiten zur GmbH-Insolvenz sowie zur UG-Insolvenz

Liegt bei Ihren Unternehmen bereits eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vor, sollten Sie schnellstmöglich eine professionelle Beratung hinzuziehen.

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Ablauf einer Unternehmensinsolvenz

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens beginnt mit der Anmeldung der sogenannten Regelinsolvenz. Diese ist bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht vorzunehmen, was sich wiederum nach dem Sitz des Unternehmens richtet.

Ist der Antrag bei Gericht eingegangen, prüft dieses, ob die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Es geht also um die folgenden Voraussetzungen:

  1. Liegt ein Insolvenzgrund vor (s.o.)?
  2. Reicht das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten? Alternative: Liquidation nach Ablehnung der Insolvenz mangels Vermögensmasse (nicht bei Einzelunternehmern, Freiberuflern etc.)

Im Regelfall führt die Beantragung einer Insolvenz dazu, dass ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter mit der Abwicklung des Unternehmens gerichtlich beauftragt wird. Wird das Verfahren jedoch zuvor mangels Insolvenzmasse abgelehnt, wird grundsätzlich die Geschäftsführung selbst zum Liquidator und kümmert sich um die Abwicklung des Unternehmens. Dies kommt jedoch nur bei juristischen Personen wie einer GmbH oder UG in Betracht.

Lesenswert hinsichtlich des jeweiligen Ablaufs sind unsere ausführlichen Artikel zur GmbH-Insolvenz und zur UG-Insolvenz.

Eine weitere Alternative ist, dass der Schuldner eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder als Schutzschirmverfahren beantragt.

Wie lange das Insolvenzverfahren dauert kann stark variieren und hängt insbesondere davon ab, wie groß das Unternehmen ist und wie vielen Gläubigern Forderungen zustehen. Bei natürlichen Personen gestaltet sich der Ablauf etwas anders. Mehr dazu finden Sie in unserem ausführlichen Artikel zur Regelinsolvenz.

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Folgen einer Unternehmensinsolvenz

Wurde die Insolvenz korrekt beantragt, obliegt dem (ggf. vorläufigen) Insolvenzverwalter in der Regel die weitere Abwicklung des Unternehmens. In der Regel wird er dann sämtliches Vermögen liquidieren, laufende Verträge kündigen und die Firma somit zur Beendigung führen. Zuletzt erfolgt dann die Löschung aus dem Handelsregister. 

Es kann sich unter Umständen jedoch auch lohnen, zuvor einen Insolvenzplan aufzustellen, um die Firma noch zu retten. Auch dies kann also in Betracht kommen und hängt letzten Endes vom Dafürhalten des Insolvenzverwalters ab. 

Möchte man jedoch ohne Einfluss eines Insolvenzverwalters vorgehen, ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens der richtige Weg. 

All dies gilt jedoch nur eingeschränkt für die Insolvenz eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers. Hier zielt das Insolvenzverfahren auf die Restschuldbefreiung nach einer bestimmten Zeit, da diese Unternehmensformen mit ihrem Privatvermögen haften. Der Ablauf der Regelinsolvenz ähnelt dann größtenteils dem der Privatinsolvenz. Es gibt also eine mehrjährige Wohlverhaltensperiode, ehe am Ende die Schulden durch die Restschuldbefreiung gelöscht werden.

Kosten

Die Kosten einer Unternehmensinsolvenz (bzw. Regelinsolvenz) ist abhängig von der Größe der Insolvenzmasse. Daher kann die Höhe der Verfahrenskosten kaum pauschal angegeben werden. Bei den meisten unserer Mandanten bewegen sich die Kosten jedoch zwischen 1500,- € und 3000,- €. 

Hinzu kommen unter Umständen Anwaltskosten. In unserer Kanzlei vereinbaren wir stets einen Festpreis. Wie hoch dieser in Ihrem Fall ist, können Sie einfach hier ermitteln. Wir vereinbaren mit Ihnen stets einen Festpreis. So behalten Sie stets den Überblick über Ihre anwaltlichen Kosten.

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Andre Kraus 
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Gerne kann unsere Kanzlei Sie der Entschuldung unterstützen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

  • E-Mail an info@anwalt-kg.de oder
  • Fax an 0221 – 6777 005-9 oder
  • per Post an: KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zur Entschuldung gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

Regelinsolvenz Unterlagen zum Download

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