I. Bürgschaft und Mitschuldnerschaft im Überblick
1. Bürge
Der Bürge gesellt sich zu einem Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger dergestalt, dass der Bürge Ausgleich leisten muss, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht mehr leisten kann oder will. Hierfür muss der Bürge schriftlich erklären, dass er hierzu bereit ist. Mündlich kann man sich grundsätzlich nicht verbürgen, es sei denn, man ist ein Kaufmann.
Das wirksame Verbürgen für die Verbindlichkeit des Schuldners setzt zwingend voraus, dass die verbürgte Forderung tatsächlich besteht oder zumindest hinreichend wahrscheinlich entstehen wird. Kurzum: Ohne abzusichernde Forderung, keine Bürgschaft.
Eine Bürgschaft kann unterschiedlich ausgestaltet sein:
a) Der gesetzliche Grundfall gibt dem Bürgen z.B. Verteidigungsmöglichkeiten gegen das in Anspruch nehmen durch den Gläubiger. So kann der Bürge z.B. einwenden, dass er erst dann die ausgefallene Leistung ausgleichen muss, wenn der Schuldner zuvor erfolglos verklagt wurde. Man spricht von der Einrede der Vorausklage. Diese Einrede kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Darlehen gewährende Banken schließen eine solche Einrede in Ihren Kreditbedingungen regelmäßig aus. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Dann hat der Gläubiger das Recht, sie sofort in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie also in Ihrem Vertragstext lesen, dass es sich bei Ihrer Bürgschaft um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt oder dass Sie auf die Einrede der Vorausklage verzichten, sollten Sie gewarnt sein. Denn dann reduzieren sich Ihre Einwendungsmöglichkeiten.
b) Ebenso gefährlich ist es eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einzugehen. Dann hat der Bürge nämlich zunächst sofort zu leisten und erst im Nachgang die Möglichkeit zu prüfen, ob das in Anspruch nehmen berechtigt war. Während grundsätzlich gilt, dass jener, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, den Anspruch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, verlagert sich bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern die Initiativlast auf den Bürgen.
Weitere Informationen erfahren Sie in unserem Beitrag über die Bürgschaft.
2. Mitschuldner
Der Mitschuldner erklärt entweder von Anfang an oder nachträglich für die gleiche entstehende bzw. bestehende Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu haften. Er ist ein echter gleichermaßen haftender Vertragspartner für den Gläubiger. Er tritt also neben den Schuldner, sodass Schuldner und Mitschuldner gesamtschuldnerisch haften.
Der Gläubiger kann sich also unmittelbar an den Mitschuldner wenden und von Ihm die Erfüllung der Verbindlichkeit in vollem Umfang verlangen. Der Mitschuldner kann nicht darauf verweisen, dass der Gläubiger doch zunächst den Schuldner in Anspruch nehmen möge.
Zahlt der Mitschuldner nicht, kann er genauso auf die gesamte geschuldete Leistung verklagt werden wie der Schuldner. Erfüllt der Mitschuldner die Verbindlichkeit, hat er einen (einklagbaren) Ausgleichsanspruch gegenüber dem Schuldner.
Guten Tag,
vielen Dank für diese sehr lehrreiche Erläuterung. Gibt es denn hinsichtlich der Schufa-Bonität mögliche Auswirkungen auf den Mitschuldner oder auf den Bürgen bzw. wird hier ein Unterschied gemacht seitens der Schufa-Holding-AG?
Mit freundlichen Grüßen
B.
Sehr geehrter Herr B.,
die genaue Berechnungsmethode der SCHUFA-Bonität ist Betriebsgeheimnis, sodass nicht ganz klar ist, welche Umstände berücksichtigt werden. Der Mitschuldner haftet für die begründete Verbindlichkeit, während der Bürge eine eigene Schuld als Absicherung für die begründete Verbindlichkeit eingeht. Auch für den Bürgen kann davon ausgegangen werden, dass sich dies auf den SCHUFA-Bonitätsscore auswirkt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht