Inwiefern hafte ich als Vorstandsmitglied?

Vereine haben es in der heutigen Zeit nicht einfach, da öffentliche Zuschüsse sinken.
Beispiel: Herr V. ist Vorstandsmitglied eines eingetragenen Sportvereins in einer deutschen Kleinstadt. Die finanzielle Lage des Vereins ist schon seit mehreren Jahren schwierig, doch seit Anfang des Jahres hat sich die Situation noch einmal verschlechtert – die Buchführung zeigt nun eine deutliche Überschuldung an. Neben Herrn V. sind noch 5 weitere Personen Teil des Vorstands. Die meisten von ihnen weigern sich, der konkreten Überschuldungssituation realistisch gegenüberzutreten und verschieben das Thema regelmäßig auf die folgende Vorstandssitzung, um noch Zeit zu gewinnen. Herr V. schlägt bei der nächsten Sitzung vor, ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Seine Vorstandskollegen lehnen dies entschieden ab. Was ist Herrn V. zu raten?
Der Vorstand eines Vereins kann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und dadurch den Gläubigern ein Schaden entsteht, persönlich in Haftung genommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied leider nicht von seiner Verantwortung. Denn die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Beachten Sie also, dass bei Kenntnis der Insolvenzgründe die Insolvenzantragspflicht weiter besteht, selbst wenn die Mitgliederversammlung Sie dazu anhält, den Antrag nicht zu stellen.
Muss ich als Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag weiter zahlen?
Für Sie als Vereinsmitglied endet nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) regelmäßig die Beitragspflicht (BGHZ 96, 253=NJW 1986, 1604). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Vereinssatzung bezüglich der Beitragspflicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. In jedem Falle empfehlen wir unseren Mandanten, die Vereinssatzung hinsichtlich dessen genauer zu überprüfen.
Kann ich aus dem Verein austreten?
Beachten Sie, dass der Verein zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, jedoch weiterhin während des Insolvenzverfahrens an seiner Rechtsfähigkeit festhält (§42 Abs.1 BGB). Das bedeutet für Sie, dass die Vereinsmitgliedschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter fortbesteht.
Natürlich steht es Ihnen als Mitglied auch im Insolvenzfall offen, Ihre Mitgliedschaft nach § 39 Abs. 1 BGB ordentlich zu kündigen. Eine Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie in einer Vereinssatzung festgeschrieben ist (§ 39 Abs. 2 BGB).
Allerdings kann unter besonderen Umständen bei einer Insolvenz ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bestehen. Dies ist jeweils vom Einzelfall abhängig. Wird zum Beispiel in einem Sportverein der Spielbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt, haben Sie als Vereinsmitglied ein Recht darauf, fristlos zu kündigen.
Welche Auswirkungen hat das Insolvenzverfahren?
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Verein keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen. Besonders Sportvereine sind häufig Mitglieder in Verbänden. Hat der Verband durch seine Satzungen nichts Abweichendes festgelegt, endet die Mitgliedschaft in dem Verband nicht aufgrund des Insolvenzverfahrens. Ist Ihr Verein gemeinnützig, endet dessen Gemeinnützigkeit nur, wenn er aufgrund der Insolvenz seine Tätigkeit im Sinne seiner Vereinssatzung nicht mehr erfüllt (BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06 ).
Wir planen in unserer Satzung aufzunehmen, dass der eingetragene Verein im Falle einer Insolvenz als nicht eingetragener Verein fortbesteht. Jedoch habe ich auch gelesen, dass im Falle einer Insolvenz der Verein aufgelöst wird und die Satzung somit erlischt. Hat der Passus des Fortbestehens dann überhaupt die Wirkung, für die er vorgesehen ist?
Sehr geehrter Herr S.,
mithilfe der genannten Satzungsbestimmung kann der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortbestehen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Muß ich als einfaches Mitglied eines Sportvereins im Insolvenzfall mit meinem Vermögen für die Schulden des Vereins haften.
Sehr geehrter Herr F.,
nein grundsätzlich ist dies nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag!
Können Sie mir eine allgemeine Frage zum Thema nicht eingetragener Verein beantworten? Wie sieht es mit der Haftung von Vorstand und ggf. auch Vereinsmitgliedern für entstandene Verbindlichkeiten (z.B. aus Kaufvertrag für den Vereinszweck) aus, wenn zuvor ein Vorstandsmitglied Vereinsvermögen veruntreut hat, jetzt über alle Berge ist und der Verein dadurch überschuldet ist sowie kurz vor der Insolvenzantragstellung steht? Aus welchen Paragraphen könnten sich hier Haftungen (Vorstand und/oder Mitglieder) ergeben?
Vielen Dank bereits vorab für die Antwort!
Sehr geehrte Frau S.,
die Frage ist umfangreich und bedarf eingehender Prüfung. Ansprüche auf Schadensersatz können sich u.a. aus §§ 280 ff. BGB und den §§ 823 ff. BGB ergeben. Auf einem anderen Blatt steht, ob Sie den oder die Schädiger in tatsächlicher Hinsicht zur Verantwortung ziehen können. Speziell bei Untreue kommt eine Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB in Frage.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
unser Verein hat 4 Vorstandsmitglieder. Einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Vorstand ohne nähere Bezeichnung und einen Vorstand mit dem Zusatz lt. Satzung “Schriftführer”.
Die Satzung regelt darüber hinaus, dass der Vorsitzende und der Stellvertreter als gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 BGB agieren und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Ich selber bin das Vorstandsmitglied ohne nähere Bezeichnung. Also lt. Satzung nicht der Vertreter im Sinne von § 26 BGB.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben die Finanzen allein geführt und hätten offensichtlich vor Monaten bereits Insolvenz anmelden müssen. Kann ich als Vorstandsmitglied, aber lt. Satzung wie beschrieben eben nicht gesetzlicher Vertreter lt. § 26 BGB trotzdem wegen Insolvenzverschleppung belangt werden ?
Vielen Dank vorab für die Auskunft.
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Frage möchte ich aufgrund der umfangreichen und komplexen Problematik und der Haftungsrisiken Ihrerseits ohne nähere Angaben nicht in diesem Rahmen beantworten.
Sehr gerne biete ich Ihnen an, einen Termin für eine kostenlose Erstberatung zu vereinbaren. melden Sie sich dazu unter info@anwalt-kg.de oder unter 0221 – 6777 0055
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht