Verfahrenskosten in der Insolvenz

Was sind Verfahrenskosten?

Bei einem Insolvenzverfahren fallen sogenannte Verfahrenskosten an. Diese Verfahrenskosten setzte sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Kosten für den Insolvenzverwalter.Für den Schuldner stellt sich dann oft die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat. Wann welche Kosten des Insolvenzverfahrens auf Sie zukommen haben wir im folgenden für Sie zusammengefasst. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was für Kosten gibt es?

Zunächst stellt sich die Frage, was für Kosten es im Insolvenzverfahren überhaupt gibt und warum Sie gewisse Kosten zu tragen haben. Das Insolvenzverfahren soll doch gerade dafür sorgen, dass Sie die Schulden nicht bezahlen müssen. 

Was ist mit Ihren Schulden?

Das Insolvenzverfahren hat unter anderem den Zweck den Schuldner, der seine Schulden nicht mehr zahlen kann unter bestimmten Bedingungen von seinen Zahlungsverpflichtung zu befreien. Ihre Schulden werden also nach einem geregelten Verfahren abgewickelt und Sie erhalten so die Möglichkeit zum finanziellen Neustart. Ihr Schulden müssen Sie also gerade nicht zurückzahlen. Das bedeutet für Sie, alle zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zu zahlenden Schulden entfallen mit der Restschuldbefreiung. Sie haben allein den über der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrag monatlich an den Insolvenzverwalter abzutreten. 

Verfahrenskosten

Neben den Schulden gibt es jedoch noch die sogenannten Verfahrenskosten. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Kosten für den Insolvenzverwalter.

Gerichtskosten sind die Kosten, die bei dem Insolvenzgericht wegen des Insolvenzantrags anfallen. Also neben den Kosten für die Eröffnung des Verfahrens fallen Gebühren für die Zustellung und Veröffentlichung an. Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger und der vorhanden Insolvenzmasse, sodass die Gerichtskosten bei wenigen Gläubigern und einer geringen Insolvenzmasse unter 1.500 Euro liegen kann und bei einer hohen Gläubigeranzahl oder einen großen Insolvenzmasse den Betrag von 15.000 Euro sogar übersteigen kann. Die Kosten für den Insolvenzverwalter richten sich ebenfalls nach der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse. 

Somit können die Verfahrenskosten stark variieren.

Welche Kosten müssen sie tragen?

Die für den Schuldner viel interessantere Frage ist jedoch: Welche der genannten Kosten müssen Sie tragen? Der Schuldner hat die Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalter zu tragen. Diese Kosten werden regelmäßig aus der Insolvenzmasse direkt beglichen. Das heißt, Sie haben nicht gesonderte Beiträge zu überweisen, sondern die Bezahlung dieser Kosten wird durch den Insolvenzverwalter veranlasst

Verfahrenskostenstundung

Ist bei Ihnen keine oder nur eine nicht ausreichende Insolvenzmasse vorhanden und können Sie die Verfahrenskosten nicht sofort begleichen, können Sie gemeinsam mit Ihrem Insolvenzantrag einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Das bedeutet, Sie reichen gemeinsam mit dem Insolvenzantrag den Antrag ein, die Verfahrenskosten bis zum Ende des Insolvenzverfahrens zu stunden. Dann können Sie die Verfahrenskosten am Ende der Insolvenz zurückzahlen. Wenn Sie dies nach der Insolvenz nicht auf einen Schlag können, können Sie gemäß § 4b Abs. 1 InsO eine Ratenzahlung – die sich maximal auf 48 Monate erstreckt – leisten. 

Welche Kosten kommen auf den Ehegatten zu?

Grundsätzlich betrifft die Insolvenz nur sie persönlich, unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Sollte der Verdienst Ihres Ehepartners jedoch über dem Pfändungsfreibetrag liegen, kann er von Gericht dazu verpflichtet werden, die Gerichtskosten zu tragen. Ob das Einkommen ihres Ehepartners über der Pfändungsfreigrenze liegt, können Sie hier errechnen. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema “Was geschieht mit dem Ehepartner in der Insolvenz?”.

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