Verfallklausel

Verfallklausel im Insolvenzrecht

Eine Verfallklausel im Insolvenzrecht bedeutet, dass eine mittel- oder langfristig vereinbarte Zahlungserleichterung oder ein gewährter Zahlungsaufschub zugunsten des Schuldners hinfällig wird, wenn die damit verbundenen Bedingungen nicht eingehalten werden. Meist wird es darum gehen, dass der Schuldner termingerecht Teilzahlungen zu leisten verspricht. Wird dieser Bedingung nicht nachgekommen, greift die Verfallklausel und die vereinbarte Zahlungserleichterung oder der gewährte Zahlungsaufschub gilt nicht mehr.

Die Verfallsklausel spielt aber auch im Arbeitsrecht eine gewichtige Rolle, die die Gerichte immer wieder beschäftigt.

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, welche Bedeutung eine Verfallklausel für einen außergerichtlichen Vergleich und im Falle einer Insolvenzanfechtung hat.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Verfallklausel bei Ratenzahlung und außergerichtlichem Vergleich 

Der außergerichtliche Vergleich ist eine Möglichkeit – neben dem Insolvenzverfahren –, Schulden zu tilgen. Der Erfolg dieser Methode des Schuldenabbaus hängt maßgeblich von den ausgehandelten Bedingungen ab. Details zum Ablauf bei diesem Weg der Schuldenbereinigung finden Sie in unserem Artikel Kosten Außergerichtlicher Vergleich. Gläubiger können beim außergerichtlichen Vergleich auf die Aufnahme einer Verfallklausel in die Vergleichsvereinbarung bestehen. Hält der Schuldner die ausgehandelten Bedingungen nicht ein (z.B. termingerechte Ratenzahlung), kann der außergerichtliche Vergleich nachträglich unwirksam werden und die Schulden können wieder aktiv im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass der Schuldner die finanzielle Durchführbarkeit des Vergleiches im Vorfeld sicherstellt und pünktlich die ausgehandelten Raten an die Gläubiger überweist.

Wir helfen Ihnen im Rahmen unserer Beratung die Realisierbarkeit eines außergerichtlichen Vergleiches in Hinblick auf die Verfallsklausel richtig einzuschätzen. Damit stellen wir sicher, dass Sie dank des ausgehandelten Vergleiches wieder schuldenfrei werden. Nehmen Sie hierzu unverbindlich und kostenlos Kontakt zu uns auf: Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55 oder Sie benutzen unser Online-Formular.

Verspätete Zahlung rechtfertigt keine Insolvenzanfechtung  

Vereinbaren Schuldner und Gläubiger eine Ratenzahlung, kann Teil der Einigung auch eine Verfallklausel sein. Diese regelt den Fall, dass die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig wird, wenn der Schuldner zu den festgelegten Terminen die fällige Rate nicht zahlt. Dann wird die Restschuld zur Zahlung sofort fällig. Grundsätzlich bleibt es dem Gläubiger unbenommen, trotz verspäteten Ratenzahlungen von der sofortigen Einforderung der Restschuld abzusehen.

Gerät der Schuldner in die Insolvenz und erfährt der Insolvenzverwalter von Ratenzahlungsvereinbarungen, kommt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung in Betracht. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Insolvenzverwalter vom Gläubiger die Rückzahlung der vom Schuldner erbrachten Leistungen verlangen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des Gläubigers von der Insolvenz des Schuldners. Diese knüpft auf tatsächlicher Ebene an eine Zahlungseinstellung seitens des Schuldners an. Mit Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14 hat der BGH entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung und die verspätete geleisteten Ratenzahlungen keine ausreichenden Umstände sind, um beim Gläubiger die Kenntnis von der Insolvenz anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn hierbei zusätzlich eine Verfallklausel vereinbart war und ihr Tatbestand erfüllt ist.

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2 Kommentare
  1. Fiona
    says:

    Trage ich eine Verfallsklausel auf Ergänzungsblatt 7c ein? Danke für einen Rat, Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Hallo und vielen Dank für Ihre Frage. Leider ist mir in diesem Rahmen keine Prüfung dieser Frage möglich, ich bitte um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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