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    Vergleich mit den Insolvenzgläubigern

    Befinden Sie sich im Insolvenzverfahren und streben eine vorzeitige Restschuldbefreiung an? Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode durch einen Schuldenvergleich einigen, erhalten Sie während des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensperiode eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung – Sie werden damit vorzeitig von Ihren Schulden befreit!

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Schuldenvergleich im Insolvenzverfahren

    Diese Möglichkeit ergibt sich seit einer jungen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. September 2011 (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Az. IX ZB 219/10). Eine vorzeitige Restschuldbefreiung durch einen außergerichtlichen Vergleich im Insolvenzverfahren hat nach dem Beschluss des BGH folgende Voraussetzungen:

    Unser Video für Sie:

    Die Voraussetzungen einervorzeitige Restschuldbefreiung durch einen Schuldenvergleich

    Zunächst einmal muss eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern erreicht werden. Wir helfen Ihnen hierbei, indem wir mit allen Gläubigern Kontakt aufnehmen, Ihren Verbindlichkeitsstand zusammenfassen und hiernach einen einheitlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

    Schuldenvergleich im Insolvenzverfahren ist als beidseitig lohnender Verfahrensausgang darzustellen

    Dabei gehen wir aufgrund bereits gemachter positiver Erfahrung äußerst zielgerichtet vor: wir werden den Gläubigern darzustellen wissen, dass eine vorzeitige Schuldentilgung ein für alle Seiten lohnender Verfahrensausgang ist, welcher rechtlich einwandfrei bewirkt werden kann.

    Rechtslage beim Vergleich im Insolvenzverfahren äußerst schuldnerfreundlich

    Die Rechtslage beim Vergleich im Insolvenzverfahren gestaltet sich dabei sehr schuldnerfreundlich. Eine Einigung kann laut BGH sogar dann erfolgen, wenn der Betrag, aus dem der Vergleich bestritten wird, aus einem Darlehen an den Schuldner stammt.

    Rufen Sie uns gerne zu einem Beratungsgespräch zu einem Schuldenvergleich im Insolvenzverfahren an!

    Unterlagen zum Download

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie dabei unterstützen, einen Vergleich in  der Insolvenz durchzuführen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück. Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zum Vergleich gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    Vergleich in der Insolvenz – Die Unterlagen zum Download

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schuldenvergleich im Insolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    18 Kommentare
    1. Schmeterling
      says:

      Meine Insolvenz wurde am 12.07.2021 eröffnet. Nun habe ich evtl. die Möglichkeit mehr Geld zu verdienen und monatlich 600 Euro abzuführen. Kann ich dann auf 1 Jahr verkürzen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        eine Verkürzung auf ein Jahr ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Möglich ist es, das Insolvenzverfahren schneller zum Abschluss zu bringen, wenn a) alle Insolvenzforderungen beglichen werden oder b) ein Insolvenzplan vor dem Schlusstermin ausgearbeitet wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. P.  V.
      says:

      Sehr geehrte Rechtsanwälte Kraus, Ghendler, Ruvinskij

      wenn ein Vergleich relativ früh während der Verbraucherinsolvenz zustande kommt, müssten dann die bereits gestundenen Verfahrenkosten trotzdem vollständig entrichtet werden ?

      mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        die Verfahrenskosten sind grundsätzlich (immer) zu tragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Alex
      says:

      Ich möchte in der Wohlverhaltensphase einen Schuldenvergleich versuchen.
      Es gibt 2 Gläubiger die von dem Insolvenzverwalter bestritten wurde. Diese haben bis jetzt keine Reaktion darauf gezeigt.

      Nun die Frage:
      Muss ich nun die bestrittenen vom Verwalter auch im Vergleich mit aufnehmen?
      Oder muss ich nur die abgeben die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden?
      Kann der bestrittene Gläubiger später noch vollstrecken wenn der Vergleich bereits abgeschlossen wurde ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich hat das Bestreiten der Forderung erst einmal keine Folgen für die Forderung selbst. Diese könnte etwa auch nach einer Versagung der Restschuldbefreiung weiter durchgesetzt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. A. O.
      says:

      Hallöchen,
      Ich befinde mich jetzt seit knapp 1,5 Jahren in der privat Insolvenz.Diese Woche wurde das Verfahren nach Paragraph 200 InsO aufgehoben + Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.
      Laut meinem jetzigem Treuhänder bin ich jetzt in der Wohlverhaltensphase und könnte auf Antrag nach 3 Jahren aus der Insolvenz kommen wenn ich 35% der Kosten abgedeckt habe (Gesamtschulden liegen bei ca.6300€ ).
      Da ich gerade mal erst 22 Jahre jung bin würde ich noch früher raus kommen wäre das möglich ? ( Eröffnung des Verfahrens war/ist bei mir 22.08.2019)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Aussage des Treuhänders ist korrekt. Zu beachten ist, dass neben den 35 % der Schuldensumme auch noch die Kosten des Verfahrens bezahlt sein müssen.
        Laut Ihrer Angaben müssten bis spätestens August 2022 insgesamt ca. 4.000 bis 5.000 Euro zurückgezahlt worden sein, damit ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren gestellt werden kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Andreas K.
      says:

      Hallo ich befinde mich seit dem 28.09.2018 im Insolvenzverfahren und seit wenigen Monaten wurde die Schlussverteilung durchgeführt und befinde mich nun in der Wohlverhaltensperiode … Aufgrund meines Einkommens werden monatlich im Durchschnitt ca. 260 – 320 Euro pfändungsanteil abgeführt …Schulden belaufen sich auf rund -74TSd .. Ich habe kein Erbe zu erwarten noch zwischenzeitlich Hoffnung auf ein Darlehen um die 35% inkl. der Verfahrenskosten zur vorzeitigen Beendigung der Insolvenz aufzubringen.

      Aufgrund des neu erlassenen Gesetz (Insolvenzverkürzung) fühle ich mich umso mehr benachteiligt,dass jetzt Schuldner sogar ihre Insolvenz schneller durchlaufen und sogar vor mir fertig würden um NEU anzufangen. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass ich mein Insolvenzverfahren früher beenden kann ?

      Vielen Dank für Ihre Rückantwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es ist verständlich, darüber verärgert zu sein, dass für Sie die Dauer von 6 Jahren gilt und man heute innerhalb von drei Jahren das Insolvenzverfahren durchlaufen kann.

        Ein Vergleich ist in erster Linie dann für die Gläubiger interessant, wenn (Dritt-)Mittel eingebracht werden, die sonst nicht für die Masse zur Verfügung stehen würden.
        Gerne können wir Ihnen aber im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung unsere Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Eckhoff
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Ich habe von meiner Insolvenz Verwalterin eine Tabelle von meinen Gläubigern bekommen da Stehen aller Dings Der Gläubiger drauf der die höchste Forderung hat aber mit 0€ und weiter gläubiger mit insgesamt 49750€ Eigentlich müssten es ca 110t€ sein
      wie kann das sein ?
      LG S.Eckhoff

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Eckhoff,

        dieser Gläubiger hat sich womöglich aufgrund geringer Befriedigungsaussichten entschlossen, die Forderung nicht anzumelden, oder die Forderung wurde bestritten. Ohne Kenntnis des Sachverhaltes kann dies nicht beantwortet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Susann E.
      says:

      Hallo,
      ich bin seit zwei Jahren in der Privatinsolvenz und plane eigentlich diese zu verkürzen. Seit Anfang Juli habe ich neue Arbeit, die monatlich ein pfämdbares Einkommen hervorbringt bzw, wo ich durchaus in der Lage wäre mehr auf das Treuhänder Konto zu zahlen. Aktuell liege ich allerdings aufgrund meines alten Jobs immernoch bei 21632 Euro und kann quasi niemals die 35 % +Verfahrenskosten aufbringen, selbst wenn ich mir Mühe gebe. Jetzt habe ich auf dieser Seite etwas von einem Vergleich gelesen, den man in der Insolvenz machen kann? Geht dieser dann auch mit Tilgungsplan? Ähnlich wie bei der außergerichtlichen ? Und wo kann ich das am besten erfragen? Bei meinem Insolvenzverwalter sicherlich, aber die ist nicht unbedingt die zuverlässigste Person und ich hätte dann doch gern baldmöglichst eine Auskunft hierüber um mir Gedanken zu machen, wie ich das Erreichen kann.

      MFG und danke schon mal für die Antwort :-)

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau E.,

        ja ein Schuldenvergleich ist auch im Insolvenzverfahren möglich, sodass eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich ist. Sie können gerne unsere kostenlose Erstberatung (0221 6777 00 55) wählen und zeigen Ihnen gerne, wie dies möglich wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. F. L.
      says:

      Hallo und guten Abend.
      Ich habe da ein Problem und entsprechend Fragen.
      Vor einigen Jahren bin ich mit meiner Firma pleite gegangen.
      Seit August 2017 befinde ich mich in der Privat-Insolvenz und
      beziehe ALG2. Seit Januar 2019 bin ich in der Wohlverhaltensphase.
      Meine Mutter ist im Oktober 1018 verstorben und hat mir eine
      Eigentumswohnung hinterlassen. Diese konnte ich im August 2019
      veräußern. Ab November 2019 mußte ich meinen Lebensunterhalt
      dann natürlich selber bestreiten, da das Amt die Leistungen eingestellt
      hat.

      Nun erhielt ich die Nachricht von meinem Insolvenzverwalter, mein
      Erbe zu überweisen. Nach Abzug aller Kosten, auch die Auszahlung
      an Pflichtteilsberechtigte verbleiben 30.000,-€.

      Laut Verwalter sind Forderungen in Höhe von 30.379,-€ anerkannt.

      Nun hat der Verwalter mitgeteilt, dass die 30.000,- nicht ausreichen,
      das Verfahren frühzeitig zu beenden.

      Ist das richtig?

      Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.

      Mit freundlichen Grüßen
      Frank L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        Sie können eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erwirken, indem Sie beim zuständige Insolvenzgericht einen Antrag hierzu stellen, 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen und die Kosten des Verfahrens getilgt haben. Nach Ihren genannten Zahlen erscheint mir fraglich, weshalb dies nicht nach drei Jahren möglich sein soll.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Cüneyt H. .
      says:

      Hallöchen habe eine Frage,
      Ich habe 7 Monate vor der Eröffnung der Insolvenz mein Vater Geld zurück gezahlt !!
      Jetzt verlangt der insolvenzverwslter das Geld darf er das !!
      Mein Vater weiß bis heute nicht das ich insolvent bin!!
      Mein Arbeitgeber bitter mir eine hohe apfindung und ich überlege sie zu nehmen!!
      Was was bleibt über??
      Und ich habe gehört 65 Prozent darf ich behalt ist das so

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        um Ihre erste Frage beantworten zu können, müsste ich den Rechtsgrund kennen, weshalb Sie Ihrem Vater Geld gezahlt haben. Grundsätzlich kann aber der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Insolvenzanfechtung ein Rechtsgeschäft beseitigen und anschließend zugewendetes Geld zurückverlangen. Bezüglich Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen sagen, dass Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag nach § 850i ZPO stellen können. Danach kann das Vollstreckungsgericht Ihnen die Abfindung im Ganzen und einen Teil davon belassen. Wie hoch der Anteil ist, der Ihnen zu belassen ist, lässt sich nicht generell sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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