Verjähren Schulden bei der Bank aus Darlehen und Krediten?

Verjähren insbesondere Schulden bei der Bank?

Die Verjährung gibt einem Schuldner die Möglichkeit, eine gegen diesen gerichtete Forderung, z.B. Rückzahlungsverpflichtung eines gewährten Kredits, abzulehnen. Die Verjährung ist also ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB), sodass eine bestehende Verbindlichkeit nicht mehr bezahlt werden muss.

Unter welchen Umständen eine Verjährung vorliegt und dem Schuldner ein hieraus resultierendes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, beantwortet der nachfolgende Beitrag insbesondere für den Bereich Schulden bei der Bank, Kredite und Darlehen. Die beiden Begriffe „Darlehen“ und „Kredit“ sind unterschiedliche Bezeichnungen für die gleiche Sache, nämlich eine bestehende Schuld gegenüber einem Geldgeber. Der Geldgeber kann eine Privatperson oder im Falle einer Bank ein Kaufmann im rechtlichen Sinne sein.

Ob Sie als Schuldner gegenüber ihrem privaten Geldgeber oder ihrer Bank nicht mehr zur Rückzahlung der geschuldeten Geldsumme verpflichtet sind, hängt von mehreren Faktoren ab und wird in diesem Artikel beleuchtet.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann tritt Verjährung gegenüber einem privaten Geldgeber ein?

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. 

Sie beginnt in der Regel mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem die Verbindlichkeit entstanden ist.

Beispiel: Schuldner S schuldet Gläubiger G Rückzahlung von 100 Euro aus einem im Januar 2020 ausgezahlten Darlehen, welches mit dem 1. August 2020 zur Rückzahlung fällig wird.

In dem Beispiel beginnt die Verjährungsfrist nicht am 1. oder 2. August an zu laufen, sondern erst mit Abschluss des Jahres 2020, also beginnend mit dem 1. Januar 2021. Verjährung tritt drei Jahre später seit Fristbeginn ein, also im genannten Beispiel mit Ende des Jahres 2023. Sie können sich damit ab dem 1.1.2024 auf Verjährung und damit auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen.

Es kann zu Änderungen bei der Verjährung kommen: Das Gesetz sieht bestimmte Fälle vor, in denen die Verjährung aus bestimmten Gründen unterbrochen wird, etwa durch Klageerhebung oder Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Zu den Modifikationen bei der Verjährungsprüfung gibt unser Artikel über die allgemeine Verjährung einen guten Überblick.

Fazit: Gegenüber einem privaten Geldgeber können Sie daher regelmäßig im vierten Jahr, nach dem die Darlehensschuld zur Zahlung fällig wurde, die Rückzahlung verweigern.

Bitte beachten Sie: Das Leistungsverweigerungsrecht kann je nach Umständen des Einzelfalls gar nicht oder später eingreifen. Bei Unsicherheiten hierüber sollten Sie also lieber fachkundigen Rat einholen.

2. Wann tritt Verjährung gegenüber einer Bank oder einem Kaufmann ein?

Bild von einem BankgebäudeWenn Sie als Verbraucher mit einer Bank oder sonstig kaufmännisch tätigen Unternehmen einen Darlehensvertrag abschließen, spricht man von einem Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser wird von der Verjährung anders erfasst als der oben beschriebene Fall.

Die Frage, ab wann der Schuldner hierbei eine Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, hängt u.a. davon ab, ob der Darlehensvertrag noch besteht oder gekündigt und die Restdarlehenssumme gesamtfällig gestellt wurde.

a) Noch bestehender Darlehensvertrag 

Besteht der Darlehensvertrag noch, verjähren die Darlehensratenforderung und ihre Zinsen nicht innerhalb der grundsätzlichen dreijährigen Verjährungsfrist. Vielmehr greift § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ein, wonach die Verjährung 10 Jahre lang gehemmt ist. Damit kann sich der Schuldner jedenfalls erst nach 10 Jahren auf eine mögliche Verjährung berufen.

b) Gekündigter Darlehensvertrag

Hochproblematisch ist der Fall zu beurteilen, wenn sich der Schuldner einem gekündigten Darlehensvertrag gegenüber sieht. Denn die Rechtsprechung beurteilt die Verjährungsfristen hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Restdarlehenssumme sehr unterschiedlich. Von einer drei jährigen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2012, Az. 23 U 68/12) bis hin zu einer 13 jährigen Verjährungsfrist (vgl. LG Aachen, Urteil vom 26.7.2016 – 10 O 70/16) reichen die Gerichtsurteile mittlerweile. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob eine gesamtfällige Restdarlehensforderung nach gekündigten Darlehensvertrag der grundsätzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren oder einer Verjährungsfrist von 10 oder 13 Jahren unterliegt, liegt seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 14. Juli 2020 – XI ZR 553/19 vor. Danach handelt es sich bei § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB um keine Sonderverjährungsregelung, sondern um eine “schlichte” Hemmung der Verjährung (vgl. § 209 BGB).

Das bedeutet in der Praxis, dass im Einzelfall eine Verjährungsfrist von mehr als 13 Jahren möglich ist. Zugleich kann sich die Verteidigung eines Mandanten aber auch um die hierfür von der Bank zu beweisenden Voraussetzungen aufbauen. Denn es spielen eine Reihe von Rechtsfragen eine Rolle, wie etwa, ob der Schuldner von der Bank mit oder nach der Kündigung wirksam in Verzug gesetzt wurde.

Um den Überblick nicht zu verlieren und in Ihrem Fall die richtige Verhaltensweise zu wählen, ist es bei dieser schwierigen Frage unbedingt nötig, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Denn je nach Darlehensvertrag kann an eine erhebliche Geldsumme gespart werden, wenn die richtigen rechtlichen Schlüssen gezogen werden. Sie können uns Ihren Fall vorlegen, der von unseren Rechtsanwälten geprüft wird.

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28 Kommentare
  1. Peter G.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren, Sparkasse teilt mir mit.. aus 1995, ich möge meine überzog Girokonto mit über 2700€ begleichen..es wurde da auch durch, die Sparkasse gekündigt.. ein Vollstreckungsbesch erging 1997.. von alledem weiss ich nichts!
    Wie soll ich mich verhalten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      danke für Ihre Frage. Grundsätzlich kann aus einem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre lang vollstreckt werden. Unter Umständen ist aber bereits Verwirkung eingetreten. Dies ist anzunehmen, wenn der Gläubiger über viele Jahre (mindestens zehn Jahre) untätig geblieben ist.
      Ob man es darauf “ankommen” lassen sollte, dass die Sparkasse aufgrunddessen nichts weiter unternehmen wird, kann in diesem Rahmen nicht beantwortet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Heikobarmwater
    says:

    Dispokredit von 15000 aus dem Jahr 2009 oder länger ich weiß es schon nicht mehr ..Ist das inzwischen Verjährt ,habe bis her keinen Titel drauf was mir jetzt vo von der Forma eos angedroht wurde, bzw Lohnpfändung oder Auch Gerichtsvollzieher, wie reagiere ich jetzt drauf habe mit der Firma eos nie eine Ratenzahlung vereinbart ,lG Heiko B.

    • Andre Kraus
      says:

      Ich habe Ihren Kommentar soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Heikobarmwater
    says:

    Guten Tag ,ich habe von der Firma eos ein Schreiben bekommen das besagt das ich bei der Bank Santander Commerzbank 15457 Euro bezahlen soll.Jetzt habe ich Post bekommen das es sich bei 20000 Euro sein soll.Jetzt meine Frage.Ist die Angelegenheit verjährt da ich nie eine k
    Raten Zahlung vereinbart habe ,sie besitzen auch keinen Titel über diesen Betrag ,den Sie mir jetzt androhen, desweiteren mit Gerichtsvollzieher und Lohnpfändung ,vielleicht können sie mir weiter helfen ,es handelt sich wohl um ein Dispokredit der aber vor dem Jahr 2009 entstanden ist.Mit freundlichen Grüßen H.B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      eine Verjährung könnte eingetreten sein, was ich jedoch nicht abschließend beurteilen kann, ohne Ihre Unterlagen geprüft zu haben. Sie können daher die Einrede der Verjährung erheben. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken dies oftmals nicht. Dann kommt es zum Streit. Solange es keinen Titel gegen Sie gibt, brauchen Sie den Besuch des Gerichtsvollziehers nicht zu befürchten. Die Bank muss einen Titel gegen Sie erwirken, um die Forderung eintreiben zu können. Dies geschieht entweder durch ein gerichtliches Mahnverfahren, wobei Sie dies durch einen Widerspruch einfach abwehren können. Oder das Unternehmen erhebt Klage auf Zahlung gegen Sie. Dann wird aber im Prozess die Verjährung geprüft, wenn Sie die Einrede erheben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Deborah A. .
    says:

    Ich habe heute ein Zinsbescheid vom Bundesverwaltungsamt aus dem Jahre 2016 bekommen.
    Er ist für den Bildungskredit den ich 2016 scheinbar mit 3 Monatiger Verspätung zurück gezahlt habe.

    Wieso kommt der Brief jetzt erst und ist die Frist nicht längst verjährt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau A.,

      danke für Ihre Frage. Es kann sein, dass bei dieser Konstellation andere Verjährungsfristen vorliegen. Leider ist mir eine Prüfung in diesem Rahmen nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Katleen J.
    says:

    Ich habe 1995 einen Existenzgründerdarlehn bei der DB aufgenommen, der wurde 2000 wegen Zahlungsschwierigkeiten gekündigt , ich und mein Mann (Bürge) mussten ein Schuldanerkenntnis beim Notar machen, die Forderung wurde an Konsul Inkasso übergeben ,seit dem zahle ich ab, ich habe darauf bestanden das die Zahlung auf die Hauptforderung angerechnet wird, nun die Schulden sin abgezahlt ,aber etliche Zinsen seit 1995 sind noch offen, im Schuldanerkennung steht nichts von Zinsen.
    Jetzt meine Frage : Können die Zinsen verjährt sein ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau J.,

      in der Tat könnten Zinsforderungen verjährt sein. Eine abschließende Einschätzung ist jedoch nur nach Prüfung Ihres Falles möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Dirk R.
    says:

    Ich habe im Jahr 95 ein dispo bei der Citibank bekommen.nach mehrmaligen Umzügen habe ich die Angelegenheit nicht mehr im Kopf gehabt und auch keine Unterlagen mehr.Heute habe ich Post Bekommen,das die Targobank (ehemals citybank)die Angelegenheit im Jahr 2005 an ein Inkassounternehmen abgetreten hat.Die Forderungen die das Inkassounternehmen haben will beträgt 8.798.45 Euro. Jetzt meine Frage. Das ist 16 Jahre her und muss ich die Forderungen bezahlen oder ist das verjährt???

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      ohne Anhaltspunkte, dass die Forderung tituliert wurde, wäre sie grundsätzlich bereits verjährt.
      Eine nähere Einschätzung kann ich in diesem Rahmen nicht geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. D. S.
    says:

    Folgende Situation: In 2009 zog ich ins Ausland, und bin seit 2020 wieder in Deutschland wohnhaft. Beim erhalten meiner Selbstauskunft der SCHUFA stelle ich fest das eine Forderung aus 1995 (GM Bank) von originale 2700€ seit 2010 durch das Unternehmen PAIGO jährlich erhöht wurde wodurch die gesamtsumme jetzt irgendwo 6900€ beträgt. (Komisch das in den Jahren 1995 bis 2010 nichts dazu gekommen ist …) Seitens PAIGO wurde ich darüber zu keiner Zeit informiert, habe nie irgendwelche Kommunikation hierüber erhalten, und wurde seitens PAIGO bis heute auch nicht kontaktiert. ABER nun erhalte ich plötzlich Post von HOIST … mit der Mitteilung das HOIST “uns liegt eine neue Adresse vor ” …
    Konkret : A. Ist die Forderung noch durchsetzbar? (möglich das ein Titel vorliegt)
    B. Welches Inkasso ist nun zuständig? HOIST? PAIGO?
    C. kann überhaupt der Gesamtbetrag gefordert werden? Habe ich ja nie Kenntnis drüber genommen…
    Wäre sehr interessant hier eine Meinung zu erhalten, wofür Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      ob Sie überhaupt zur Zahlung verpflichtet sind, hängt davon ab, was die gegnerische Seite für Tatsachen aufführt. Wenn ein Titel vorliegt, kann 30 Jahre lang gegen Sie vollstreckt werden. Liegt dagegen kein Titel vor, kann längst Verjährung eingetreten sein. Eine belastbare Aussage kann ich jedoch erst treffen, wenn ich weiß, worauf die gegnerische Seite ihren Anspruch stützt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Micha L. .
    says:

    hallo,
    also ich hatte einen dispo um die 15000 euro der wurde gekündigt, es wurde einer inkassofirma verkauft und die bekommen jeden monat eine kleine rate von mir und das seit ca. 6 jahren, die bank hat ja kurz befor sie die sachen verkauft haben mich in die schufa gestellt, aber die haben keinen titel und die inkasso firma hat auch nichts das ich das anerkenne oder einen titel, jetzt die frage das muss doch verjährt sein auch wenn ich da kleine raten abstottere oder nicht?
    danke.
    mfg
    m.l.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      die Einigung in Form der Ratenzahlung verhindert den Eintritt einer Verjährung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. M.  P. .
    says:

    Mein Darlehensvertrag mit der Targobank wurde schon vor über drei Jahren von Bankseite gekündigt und der Gesamtbetrag wurde fällig. Inzwischen wurde an ein Inkassounternehmen übergeben (ich denke auch schon vor über drei Jahren, bin aber nicht ganz sicher. Kann man das irgendwie herausfinden?).
    Kann man hier schon von einer Verjährung sprechen? Ich habe jetzt ein Schreiben von dem Inkassounternehmen erhalten, dass eine Pfändung geprüft wird. Einen Titel gibt es dazu meines Erachtens noch nicht.
    Vielen Dank für die Hilfe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.-P-.,

      vielen Dank für Ihre Fragen. Eine Verjährung kommt in Betracht, wobei Gläubiger und auch Banken je nach Höhe der Darlehensforderung nicht einfach klein beigeben werden. Ob eine Verjährung eingetreten ist, kann nicht einfach “abgelesen” werden, da die Verjährungsfrist auch gehemmt sein könnte. Da setzt die Prüfung einer Verjährung die Prüfung aller relevanten Unterlagen voraus. Falls Sie dies bezüglich unsere Beratung wünschen, können Sie gerne einen Termin am Telefon unter 0221 6777 00 55 oder per Mail info@anwalt-kg.de vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Christian D.
    says:

    Ich bin 2020 durch Corona nach Deutschland zurück gekehrt nach 16 Jahren Auslandsaufenthalt in verschiedenen Ländern.
    Mitte diesen Monats (Februar 2021) bekomme ich ein schreiben einer Bank bezüglich einer Kreditkartenforderung, die mir nicht bekannt ist. Nach Anfrage bei dem Kundenservice der Bank wurde mir gesagt Sie könnten mir nicht sagen, wann diese Forderung entstanden ist, aber wenn ich mir dessen nicht bewusst bin, sollte ich am besten Anzeige bei der Polizei gegen unbekannt stellen.
    Nachdem ich dies getan habe, erhielt ich einen weiteren Anruf von der Bank, um mich zu informieren, dass die Forderung mit dem Wohnort einer Anschrift unter der ich bei meiner Mutter im Jahr 2008 gemeldet war übereinstimmt. Die Forderung war ausserdem von einer Bank, die es mittlerweile nichtmehr gibt und von der Bank, welche die jetztigen Vorderungen stellt, im Jahr 2010 umfirmirt worden.
    Die frage ist, ob diese Forderungen nicht schonlängst verjährt sind?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      das kann durchaus der Fall sein. Sie können zunächst die Einrede der Verjährung schriftlich erheben und auf eine Reaktion des Gläubigers abwarten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Horst D.  V.
    says:

    Im Jahr 1997 habe ich ein Bankdarlehen auf eine Immobilie mit mehreren Mieteinheiten aufgenommen. Eine der Bedingungen der Bank zur Darlehensgewährung war der Eintrag einer Zwangshypothek auf eine andere in meines Eigentum stehende Immobilie.
    Nach ca. 6- 7 Jahren ordentlicher RückZahlungen entstanden erhebliche Probleme mit nicht zahlenden Mietern und somit auch mit den zu zahlenden monatlichen Raten an die Bank.
    Dieses führte letzten Endes im Jahr 2012 zur Kündigung des Darlehens durch die Bank.
    Die Bank stellte den Gesamt-Restbetrag nebst Zinsen zur sofortigen Zahlung fällig, woraufhin ich die Immobilie sofort ( mit Einwilligun der Bank-mit Zeitlimit ) veräusserte.

    Der gesamte Erlös-Betrag, der immerhin ca. 70% des ursprünglichen Kreditbetrages ausmachte, ging direkt an die Bank. Zwei, drei Jahre später schrieb mir die Bank, dass eine Restsumme in doppelter Höhe des ursprünglichen Kreditbetrages noch offen stehe, worauf ich nach erheblichen Schreck, nicht reagierte. Ich erhielt dazu keinerlei Auflistung wie sich diese unglaubliche Summe zusammensetzte.

    Daraufhin wurde mittels Gerichtsvollzieher im Jahr 2016 der Betrag aus der Zwangshypothek auf die Zweit-Immobilie von 20.000 € zur Zahlung gestellt (man akzeptierte eine Mindestratenzahlung von 1.000 € monatlich) und die gleichzeitige Abgabe einer Vermögenserlärung.

    Ich teilte der Bank mit, dass ich zur Zeit nicht fähig sei (2016) Zahlungen zu leisten. Seither hat man mich nicht mehr bezüglich der Zwangshypothek angesprochen, sondern bittet in regelmässigen Abständen seit 2016 um Vorschläge zur Begleichung der Restsumme aus dem ursprünglichen Darlehen.
    Es wurde aber weder eine nachvollziehbare Aufstellung dieser Forderungen zugestellt noch ein Titel erwirkt.
    Meine Erste Frage ist, ob, nachdem nun ca. 9 Jahre seit Kündigung des Darlehens und der kurzfristig erzwungene Verkauf der Immobilie zurückliegen, der Verkauferlös insgesamt der Bank gezahlt wurde, keine Titulierung weiterer Forderungen gestellt wurde, die Bank aber immer wieder einfordert. eine Verjährung eingetreten ist, oder nicht???
    Meine Zweite Frage ist bezüglich der Zweiteintragung: Bin ich verpflichtet die Zwangshypothek nebst Zinseszinsen oder lediglich den eingetragenen Betrag von 20.000 € nebst 3 Jahre gesetzlich zugelassener Höchstzinsen zu zahlen?
    Ist die Zwangshypothek auf die Zweite Immobilie ein Rechtsmittel (oder Titel) auch die angeforderte Darlehens-Restschuld der verkauften Immobilie einzufordern?
    In Erwartung Ihrer Antwort
    MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D. V.,

      Immobilienfragen werfen komplexe Problemstellungen auf. Die Beantwortung der Frage hängt maßgeblich von den zugrunde liegenden Vereinbarungen ab, die von mir zunächst gelesen werden müssten, um Ihnen eine belastbare Auskunft geben zu können. Eine Verjährung kann zwar grundsätzlich eingetreten sein, hängt aber in Ihrem Fall von weiteren Umständen ab. Denn eine Verjährungsfrist wird gehemmt, soweit Sie in der Zwischenzeit in Verhandlungen mit Ihrem Gläubiger stehen. Bezüglich Ihrer zweiten Frage ist es so, dass eine Zwangshypothek ein Sicherungsmittel darstellt. Man könnte es auch ein Grundpfandrecht nennen. Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Zwangshypothek bestimmt sich maßgeblich nach der zugrunde liegenden Sicherungsabrede. Ich empfehle Ihnen eine Rechtsberatung aufzusuchen, um nicht unbegrenzt irgendwelchen Forderungen ausgesetzt zu sein. Eine endgültige Klärung einer Angelegenheit ist erfahrungsgemäß sehr wohltuend für Mandanten. Falls Sie eine Rechtsberatung wünschen, können Sie mit uns telefonisch (0221 6777 00 55) oder per Mail (info@anwalt-kg.de) einen Termin vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. C. M.
    says:

    Im Jahr 2006 habe ich ein Mikrodarlehen von meine Bank bekommen, 2014 habe ich Insolvenz angemeldet (nicht Privat) Juni 2020 würde die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Am 18.1.2021 hat die Bank eine Engagement an Inkassounternehmen weitergeleitet, das heißt wollen das Mikrodarlehen wieder haben? Ist es vielleicht schon verjährt?
    Vielen Dank und Grüsse

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine Verjährung kommt grundsätzlich in Betracht. Allerdings hemmt die Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren für die Dauer des Verfahrens plus weitere 6 Monate nach Ende des Verfahrens die Verjährungsfrist (§ 204 BGB).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Skollan L.
    says:

    Immobilienkredit 2008 gekündigt. Haus bereits verkauft, Erlös ging komplett an die Bank. Ein von der Bank angebotener Vergleich kam wegen fehlender Zustimmung der Bank nicht zustande. Daraufhin Zahlungseinstellung im April 2008. Mittlerweile 2tes InkassoBüro. Erhalte 1xjährlich ein Schreiben mit der Reitschule und Ratenangebot. Wann verjährt diese Angelegenheit, so das ich den Schufaeintrag löschen kann?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      diese Frage lässt sich nur nach eingehender Prüfung Ihres Falles beantworten, da es auch insbesondere darauf ankommt, ob Sie von der Bank wirksam in Verzug gesetzt worden sind. Hieran entbrennen in der Praxis viele Streitfragen. Ebenfalls wichtig ist, ob die Rückzahlungsforderung in der Zwischenzeit tituliert wurde. Ist dies wirksam geschehen, verjährt die Forderung erst 30 Jahre nach Titulierung. Ist dies nicht wirksam geschehen, kommt je nach Einzelfall eine bereits eingetretene oder erst eine um das Jahr 2022 herum einsetzende Verjährung in Betracht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Marie L.
    says:

    Der Bundesgerichtshof hat im August 2020 entschieden, dass auch gekündigte Verbraucherdarlehen der 10jährigen Hemmung unterliegen. Eigentlich hat die Hemmung den Zweck in einem laufenden Vertrag nicht schrittweise Raten inkl. Zinsen titulieren zu müssen, um so dem Schuldner höhere Rechtsverfolgungskosten zu verursachen. Bei einer Gesamtfälligstellung nach Kündigung fällt der Zweck dieser Hemmfrist doch weg. Faktisch wird somit die dreijährige Verjährung ausgehebelt. Eigentlich müsste der Gesetzgeber doch dann gleich eine 10 oder gar 13jährige Verjährungsfrist für Schulden aus gesamtfälliggestellten Verbraucherdarlehen festlegen? Als gesamtfällige Restschuld wird somit diese Art des Darlehens anderen ggü. nicht mehr gleichbehandelt.
    Ihre Seite ist entweder nicht aktuell, oder aber Sie erwarten, dass es hier noch Änderungen gibt? Was wissen Sie, in wiefern das Thema rechtssprecherisch weiter verfolgt wird, Berufung/Revision?

    Ich bin von dem Thema betroffen, und bin bei meiner Recherche auf Ihre Seite gekommen. Ein Update wäre sicher für andere Leser hilfreich.

    Mit freundlichem Gruß,
    M.L.

    Hier noch eine Quelle:
    https://www.[… Angabe wegen Haftung entfernt]

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      vielen Dank für Ihren Beitrag, auf den ich wie folgt eingehen möchte:
      1. Der grundsätzliche Zweck der Hemmung besteht darin, dem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung die Möglichkeit zu geben, dessen Anspruch durchzusetzen. Im Falle eines Verbraucherdarlehens sollen – wie Sie richtig sagten – dem Schuldner die zusätzliche Auferlegung der Rechtsverfolgungskosten erspart werden.
      2. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtslage bislang darauf verzichtet, den Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen nach Darlehenskündigung anders zu regeln. Daher argumentiert der BGH formal gesehen mit dem Wortlaut des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, der nicht anders interpretierbar sei. Folglich wird der Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen nach gekündigten Darlehen einer besonderen Verjährungsregelung hinsichtlich der Hemmung unterstellt. Einige Gerichte unterer Instanz wie etwa LG Hamburg (Urt. v. 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, VuR 2018, 147) sehen das ähnlich wie Sie, aber die höchstrichterliche Entscheidung ist eine andere.
      3. Bitte beachten Sie aber, dass diese für den Schuldner “missliche” Regelung dennoch die Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inspruchnahme durch die Bank nicht ausschließt. Die Verteidigung kann sich um die Voraussetzung des Verzugs durch Mahnung aufbauen. Dies setzt jedoch Kenntnis des Einzelfalls und eingehende Beratung voraus, um die Erfolgsaussichten absehen zu können.
      4. Die Rechtsprechung zur Hemmung ist damit vorerst ausgeurteilt, da der BGH selbst in seinem Urteil von einer “gefestigten Rechtsprechung” spricht. Eine Änderung der Rechtslage wird nach derzeitigem Stand nur der Gesetzgeber selbst schaffen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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