Verkäufe auf Ebay im Insolvenzverfahren erlaubt?

Darf man Sachen auf Ebay während der Insolvenz verkaufen?

Spielen Sie mit dem Gedanken, Dinge auf der Verkaufsplattform Ebay zu „versteigern“ oder zu verkaufen und befinden Sie sich in einem Privatinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren, dann möchten wir Ihnen ein paar grundlegende Regelungen näherbringen. Denn vorab können wir Ihnen bereits sagen, dass der Verkauf selbst erlaubt ist. Fraglich ist lediglich, ob der erzielte Kaufpreis behalten werden darf oder herauszugeben ist.

Der folgende Artikel erklärt Ihnen, wann Gewinne aus Ebay-Verkäufen abzuführen sind und wann sie behalten werden dürfen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Verkauf auf Ebay im Insolvenzverfahren

Befinden Sie sich im Anfangsstadium Ihres Insolvenzverfahrens, fällt ein erzielter Kaufpreis nach der Ebay-Auktion – Erlös genannt – regelmäßig in die Insolvenzmasse. Dies bestimmt § 35 Abs. 1 InsO. Denn dort heißt es, dass das Schuldnervermögen in die Insolvenzmasse fällt. Selbstverständlich gibt es indes einen bestimmten Teil des Schuldnervermögens, der vom Insolvenzverwalter nicht der Insolvenzmasse zugeführt wird. Denn der Schuldner hat ein Recht auf ein Existenzminimum. Dies könnte man pfändungsfreies Vermögen des Schuldners nennen oder kurzum auch als Selbstbehalt bezeichnen. Was der Schuldner behalten darf, legen Ihnen detailliert u.a. unsere Beiträge Unpfändbare Sachen und Pfändungsfreies Einkommen näher dar.

Grob lässt sich sagen: Behalten werden darf, was dem Schuldner einmal von Gesetzes wegen belassen wird: Das sind der unpfändbare Einkommensteil, unpfändbare Sachen und Bezüge.  Zum zweiten darf der Schuldner behalten, was ursprünglich Teil der Insolvenzmasse war, aber vom Insolvenzverwalter wegen mangelnder Verwertbarkeit oder unwirtschaftlicher Erhaltung durch Freigabe zurück in die Verfügungsgewalt des Schuldners entlassen wird.

Bei Ebay-Verkäufen und den hieraus erzielten Einkünften gilt, dass diese grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen und dass Sie unaufgefordert, einen solchen Vermögenserwerb dem Insolvenzverwalter zu melden haben. Tun sie das nicht, kann dies als Verstoß gegen Ihre Mitwirkungsobliegenheit gewertet werden und zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Für unsere Mandanten und den juristischen Laien schwer nachzuvollziehen ist, dass dies sogar dann gilt, wenn die verkauften Sachen nie Teil der Insolvenzmasse waren oder nachträglich vom Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag durch Freigabe fallen (sogenannter Neuerwerb).

Verkauf auf Ebay in der Wohlverhaltensperiode

In der Wohlverhaltensperiode können eingenommene Gelder aus Ebay-Verkäufen grundsätzlich behalten werden. Denn das Insolvenzverfahren im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO ist mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Eintritt in die Wohlverhaltensperiode beendet. Von nun an können Sie Vermögen wieder bilden und erzielte Erlöse aus dem Verkauf von unpfändbaren oder freigegebenen Sachen grundsätzlich behalten.

Sie brauchen auch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auch nicht mehr über Verkaufsaktivitäten und hieraus erzielte Gewinne von sich aus zu informieren.

Sollten Ihre finanzielle Lage für Kopfzerbrechen sorgen, zögern Sie nicht uns von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei mit der Sanierung Ihrer Schuldensituation zu beauftragen. Unsere Erfahrung aus über 60.000 abgeschlossener Fälle hilft Ihnen, möglichst schnell und damit spätestens in drei Jahren schuldenfrei zu sein. Alle Fragen und Anliegen zum Thema Schulden beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung, die Sie unter 0221 6777 00 55 oder via info@anwalt-kg.de oder Online erreichen.

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