Verkauf auf Ebay im Insolvenzverfahren
Befinden Sie sich im Anfangsstadium Ihres Insolvenzverfahrens, fällt ein erzielter Kaufpreis nach der Ebay-Auktion – Erlös genannt – regelmäßig in die Insolvenzmasse. Dies bestimmt § 35 Abs. 1 InsO. Denn dort heißt es, dass das Schuldnervermögen in die Insolvenzmasse fällt. Selbstverständlich gibt es indes einen bestimmten Teil des Schuldnervermögens, der vom Insolvenzverwalter nicht der Insolvenzmasse zugeführt wird. Denn der Schuldner hat ein Recht auf ein Existenzminimum. Dies könnte man pfändungsfreies Vermögen des Schuldners nennen oder kurzum auch als Selbstbehalt bezeichnen. Was der Schuldner behalten darf, legen Ihnen detailliert u.a. unsere Beiträge Unpfändbare Sachen und Pfändungsfreies Einkommen näher dar.
Grob lässt sich sagen: Behalten werden darf, was dem Schuldner einmal von Gesetzes wegen belassen wird: Das sind der unpfändbare Einkommensteil, unpfändbare Sachen und Bezüge. Zum zweiten darf der Schuldner behalten, was ursprünglich Teil der Insolvenzmasse war, aber vom Insolvenzverwalter wegen mangelnder Verwertbarkeit oder unwirtschaftlicher Erhaltung durch Freigabe zurück in die Verfügungsgewalt des Schuldners entlassen wird.
Bei Ebay-Verkäufen und den hieraus erzielten Einkünften gilt, dass diese grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen und dass Sie unaufgefordert, einen solchen Vermögenserwerb dem Insolvenzverwalter zu melden haben. Tun sie das nicht, kann dies als Verstoß gegen Ihre Mitwirkungsobliegenheit gewertet werden und zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Für unsere Mandanten und den juristischen Laien schwer nachzuvollziehen ist, dass dies sogar dann gilt, wenn die verkauften Sachen nie Teil der Insolvenzmasse waren oder nachträglich vom Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag durch Freigabe fallen (sogenannter Neuerwerb).
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