Verkehrsunfall in der Insolvenz

Verkehrsunfall in der Insolvenz

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert und gehört in der heutigen Zeit leider zum Alltag im Straßenverkehr. 

Befinden Sie sich nun in der Insolvenz und Ihr Auto wird beschädigt, stellt sich oft die Frage, ob Sie die Zahlung Ihrer oder der gegnerischen Versicherung trotz Insolvenz behalten dürfen.

Wann dürfen Sie die Versicherungsleistung behalten?

Grundsätzlich sind Zahlungsansprüche aus einer Versicherung pfändbar. Das heißt, Sie dürfen die Beträge grundsätzlich nicht behalten. Bei Zahlungen einer Versicherung – zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall – während der Insolvenz ist jedoch maßgeblich, ob der betroffene Gegenstand pfändbar ist. Entscheidend ist also, ob Ihr Auto pfändbar ist oder nicht. Nicht entscheidend ist, aus welchen Mitteln das Fahrzeug finanziert wird. 

Benötigen Sie das Auto für Ihre Erwerbstätigkeit, ist es nicht pfändbar und Sie dürfen die Versicherungsleistung behalten. Erforderlich für die Erwerbstätigkeit ist ein Fahrzeug zum Beispiel, wenn Sie es für Kunden- oder Patientenbesuche benötigen, Warentransporte von nicht unerheblicher Menge durchführen oder Ihr Arbeitsplatz nicht oder nur unzureichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Ihr Auto ist außerdem nicht pfändbar, wenn Sie aufgrund einer Schwerbehinderung darauf angewiesen sind.

Sie dürfen die Versicherungssumme also immer dann behalten, wenn Ihr Auto nicht pfändbar ist. 

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4 Kommentare
  1. Joachim
    says:

    Hallo,
    wir hatten vor einer Woche ebenfalls einen Verkehrsunfall, uns ist einer in die Seite gefahren.

    Ich habe zwei Reboarder, Kindersitze die nach hinten gerichtet sind, im Auto.

    Ich bin gerade bei der Insolvenz Eröffnung und nun meine Frage: Die Sitze müssen ab 10 km/h ausgetauscht werden da nicht sicher gestellt werden kann das Haarrisse entstanden sind.
    Die Gegnerversicherung will die Sitze ersetzen bzw. den Anschaffungswert auf mein Konto auszahlen. Die Sitze waren nicht gerade billig, einer kostet 399 Euro der andere 341 Euro.

    Darf ich das Geld daher behalten um die Sitze zu ersetzen oder ist dies ebenfalls pfändbar?

    Das Auto gehört meinem Schwiegervater und die Reperatur wird direkt an die Werkstatt ausbezahlt.

    Würde mich über eine Antwort freuen.

    Lg
    Joachim

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      leider gibt es keine Regelung, die eine Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung von der Pfändung schützt. Wenn der Sachverhalt so wäre, dass die Kindersitze nicht dem Schuldner, sondern dem Autobesitzer gehört hätten, wäre dieser der Anspruchsberechtigte und könnte die Autositze selber ersetzen. Geht das Geld aber auf das Konto des Schuldners ein, kann es gepfändet werden bzw. fällt in die Insolvenzmasse.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Michael
    says:

    Folgendes Problem.
    Bin in Insolvenz und hatte einen selbstverschuldeten unfall.
    Das Auto was ich fahre gehört nicht zur Insollvenzmasse
    (Schwiegermutter gekauft und bezahlt).
    Das Auto ist vollkaskoversichert.
    Meine Versicherung hat meiner Werkstatt grünes Licht geben zur Reparatur.
    Da das Fahrzeug nicht zur Insollvenzmasse zählt dürfte es doch möglich sein den Schaden machen zu lassen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider kommt es bei Auszahlung der Versicherungssumme nicht darauf an, ob das Auto zur Insolvenzmasse gehört hat oder nicht. Die Versicherungssumme zählt meines Erachtens dann zur Insolvenzmasse, wenn die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat. Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist in diesem Rahmen allerdings nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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