Vermögensverzeichnis

Was ist ein Vermögensverzeichnis?

Beim Vermögensverzeichnis im Sinne des § 802 c ZPO handelt sich um ein elektronisches Dokument, welches der Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der Vermögensauskunft anfertigt und beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Es gibt dem Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung Auskunft darüber, auf welche Vermögensgegenstände beim Schuldner zur Befriedigung seiner titulierten Forderung zugegriffen werden kann. 

Auch andere oder spätere Gläubiger desselben Schuldners können anhand des Vermögensverzeichnisses erkennen, welche Vermögensgegenstände zur Befriedigung ihrer titulierten Forderung zur Verfügung stehen. Dies geschieht, indem der zuständige Gerichtsvollzieher einen Abdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die neuen Gläubiger verschickt (§ 802 d ZPO).

Neben dem Vermögensverzeichnis im Sinne des § 802 c ZPO gibt es noch das Vermögensverzeichnis im Sinne des § 1802 BGB und die die sachlich ähnliche Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO.

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Wann muss ich Auskunft über mein Vermögen erteilen?

In der Einzelvollstreckung

Liegt eine titulierte Forderung gegen Sie vor und schickt sich der Gerichtsvollzieher an, bei Ihnen Vermögensgegenstände mitzunehmen, wird Ihnen durch den Gerichtsvollzieher in der Regel eine letzte zweiwöchige Frist gesetzt. Innerhalb derer haben Sie die letztmalige Möglichkeit durch Zahlung der Forderung, die Vermögensauskunft abzuwenden. Falls Sie bereits einsehen, dass Sie innerhalb der Frist, die Schulden nicht tilgen können, sollten Sie sich professionellen Rat einholen, denn Falschangaben bei der Vermögensauskunft können eine Straftat wegen falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) begründen.

Im Insolvenzverfahren

Wird über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so erfolgt zwingend, also von Amts wegen eine Aufstellung über Ihre Vermögensgegenstände. Das ermittelte Vermögen wird in in der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO vom Insolvenzverwalter aufgelistet. Hierbei werden auch die Schulden des in der Insolvenz Befindlichen aufgenommen. Insofern erhält die Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO noch mehr Details zur wirtschaftlichen Situation des Schuldners als das Vermögensverzeichnis nach § 802 c ZPO.

Wie oft muss ich Auskunft über mein Vermögen erteilen?

Hat der Gerichtsvollzieher ein solches Vermögensverzeichnis im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft angefertigt, braucht der Schuldner grundsätzlich innerhalb der nächsten zwei Jahre keine erneute Auskunft (§ 802 d ZPO) zu geben. 

Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn die Gläubiger glaubhaft machen, dass sich die Vermögenssituation des Schuldners seit der Abgabe der Vermögensauskunft erheblich verändert hat. 

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Wie lange bleibt das Vermögensverzeichnis gespeichert?

Das zentrale Vollstreckungsgericht – z.B. in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Hagen – speichert das Vermögensverzeichnis zwei oder drei Jahre lang (vgl. § 802 k Abs. 1 S. 4 ZPO bzw. §§ 882 b Abs. 1 Nr. 1, 882 c Abs. 1 Nr. 1 bis 33 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 SchuFV.). Die Dauer der Speicherung hängt z.B. auch davon ab, ob es dem Schuldner gelingt, die Schulden nach Abgabe der Vermögensauskunft zu tilgen oder er hierzu offensichtlich nicht in der Lage ist.

Solange können bestimmte Behörden (vgl. § 802 k Abs. 2 ZPO) oder andere Gläubiger Informationen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einholen.

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