Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?

Was ist die Versagung der Restschuldbefreiung? 

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts über den gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Da die Restschuldbefreiung das Ziel eines jeden Schuldners im Insolvenzverfahren ist, ist es umso wichtig zu wissen, mit welchem Verhalten die Erteilung der Restschuldbefreiung gefährdet wird. 

Der Gesetzgeber hat in den Vorschriften über das Verfahren der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) normiert, welche Obliegenheiten – also Pflichten im untechnischen Sinne – den Schuldner treffen, um am Ende des Verfahrens schuldenfrei zu werden. Das schafft Rechtssicherheit für den Schuldner, welche Erwartungen ihn gestellt werden, um sich nicht überraschenden Anforderungen gegenüber gestellt zu sehen. Wenn der Schuldner nach besten Kräften danach strebt, während des gesamten Insolvenzverfahrens dessen Gläubiger zur Forderungsbegleichung zu verhelfen, dann gibt es keine Versagungsgründe.

Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn dies ein Gläubiger bzw. der Treuhänders beantragt und ein Verstoß gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht während der Insolvenz vom Insolvenzgericht festgestellt wird. Bitte beachten Sie, dass auch die nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb von sechs Monaten nach deren Erteilung auf Antrag der Gläubiger möglich ist (§ 297a InsO).

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, vor welchen Todsünden Sie sich hüten sollten. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Todsünde: Fehlende oder falsche Angaben 

Eine der wichtigsten Obliegenheit für den Schuldner ist es, während des gesamten Verfahrens keine falschen oder unvollständigen Angaben zur Sache zu machen. Der Schuldner hat teilweise auf Anfrage hin teils aber auch unaufgefordert die Pflicht, Auskünfte zu erteilen. 

a) So hat der Gläubiger z.B. beim Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine Erklärung darüber abzugeben, ob er in der Vergangenheit bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und wann dies Fall war (vgl. §§ 287, 287a InsO). Damit soll das Insolvenzgericht in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die jeweiligen Sperrfristen bei einer zweiten Insolvenz bzw. bei einem erneuten Restschuldbefreiungsantrag eingehalten werden. 

         Exkurs: Welche Sperrfristen gibt es? (§ 287a InsO a.F., Art. 103k Abs. 3 EGInsO)

    • 10 Jahre müssen zwischen einer erfolgten Restschuldbefreiung und einem erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung vergangen sein.
    • 5 Jahre müssen vergangen sein, wenn eine Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist, um eine erneute Restschuldbefreiung zu beantragen.
    • 3 Jahre müssen vergangen sein, wenn eine Restschuldbefreiung wegen mangelnder Mitwirkung, Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit oder falschen bzw. unvollständigen Angaben versagt worden ist. 
    • Bitte beachten Sie: In Zukunft gilt eine 11 jährige Sperrfrist, wenn Sie ein Insolvenzverfahren aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Insolvenzantrags durchlaufen haben (Art. 103k Abs. 3 EGInsO).

b) Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss er zugleich eine Erklärung darüber abgeben, über welches Vermögen er verfügt. Hierüber ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dieses listet auf, welches Vermögen vorhanden ist und welches Einkommen bezogen wird. Die hierfür erforderlichen Auskünfte muss der Schuldner vollständig und richtig erteilen. Verstößt der Schuldner in grob fahrlässiger Weise hiergegen, ist mit einer Versagung der Restschuldbefreiung zu rechnen. 

2. Todsünde: Mangelnde Mitwirkung 

a) Bevor das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung entscheidet, können die  Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dabei haben die Gläubiger konkrete Gründe hierfür anzugeben und diese dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen. Den Schuldner trifft dann die Pflicht, sich zu der am vorgetragen Versagungsgrund orientierten Frage des Insolvenzgerichts zu erklären. Beantragen die Gläubiger, dass diese Auskunft an Eides statt zu versichern hat, so muss der Gläubiger seine Angaben eidesstattlich versichern.  Erklärt sich der Schuldner nicht oder verspätet zu der Frage des Gerichts oder erscheint er zu einem vom Gericht anberaumten Termin nicht, wird die Restschuldbefreiung versagt. Gleiches gilt bei der Versicherung an Eides statt (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO). 

b) Während des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne treffen den Schuldner scharfe Auskunftspflichten. Er muss sämtliche rechtliche und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen (§ 97 InsO). Dies reicht sogar so weit, dass selbst jene Umstände der Offenbarungspflicht unterliegen, welche geeignet sind einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat zu begründen. Allerdings wird diese Pflicht insoweit abgemildert, als die preisgegebenen Informationen in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwendet werden dürfen. 

In der Wohlverhaltensperiode werden die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten abgemildert (§ 295 InsO). Von da an hat der Schuldner die Pflicht

  • einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle anzuzeigen
  • keine abführpflichtiges Geld aus dem Einkommen oder einem Erbe zu verheimlichen

auf Anfrage des Insolvenzgerichts oder des Treuhänders Auskünfte hinsichtlich der Erwerbstätigkeit Auskünfte zu erteilen.

3. Todsünde: Mangelndes Bemühen um Einkommen (Erwerbsobliegenheit)

Während des gesamten Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einer angemessenen und zumutbaren Beschäftigung zur Erzielung eines Einkommens nachzugehen. Übt er keine aus, muss er sich um eine solche ernsthaft bemühen und darf eine zumutbare Beschäftigung in dem Fall nicht ablehnen. Diese Pflicht gilt also sowohl im Insolvenzverfahrens im engeren Sinne (§ 287b InsO) als auch in der anschließenden Wohlverhaltensperiode (§ 295 InsO).  Dieses Handlungsgebot für den Schuldner wird Erwerbsobliegenheit genannt. 

4. Todsünde: Insolvenzstraftat oder Leistungserschleichung 

Insolvenzstraftat

Die Restschuldbefreiung kann auch dann versagt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnungsantrag eine sogenannte Insolvenzstraftat begangen wurde. Hierzu zählen:

  •       § 283 StGB Bankrott
  •       § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
  •       § 283c StGB Gläubigerbegünstigung 

Allen aufgezählten Straftaten ist gemein, dass Sie den Gläubigerschutz im Auge haben. Der Schuldner hat sich insbesondere in Kenntnis einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wirtschaftlich besonders sorgsam zu verhalten. 

Leistungserschleichung

Ebenfalls ist die Restschuldbefreiung in Gefahr, wenn in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag durch beschönigte Angaben zur eigenen wirtschaftlichen Situation Kredite oder staatliche Leistungen erschlichen worden sind. 

5. Todsünde: Verheimlichung einer Erbschaft 

Eine anfallende Erbschaft muss zu jeder Zeit des Verfahrens angezeigt werden. Wie viel vom Erbe an den Treuhänder abegführt werden muss, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren das Erbe anfällt:

  • Zu Beginn des Insolvenzverfahrens ist eine anfallende Erbschaft vollständig an den Treuhänder abzutreten, wenn Sie sie nicht ausschlagen.
  • In der Wohlverhaltensperiode ist eine Erbschaft zur Hälfte herauszugeben. Weitere Erläuterungen und Handlungsempfehlungen zur Erbschaft während des Insolvenzverfahrens liefert Ihnen unser Beitrag Geschenk, Gewinn und Erbe in der Insolvenz.

6. Todsünde: Verstoß gegen die Herausgabeobliegenheit

Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass ein im Zusammenhang mit einem Erbe erworbenes Vermögen unter Umständen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder herauszugeben ist. Gleiches kann für eine Schenkung und ein Gewinn aus einem Glücksspiel gelten. Ob und in welcher Höhe ein in diesem Zusammenhang erworbenes Vermögen vom Schuldner herausgegeben werden muss, beantworten Ihnen unser Artikel Die neue Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren.

7. Todsünde: Bevorzugung einzelner Gläubiger 

Das Insolvenzverfahren verfolgt den fundamentalen Grundsatz von der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dies wird schon in § 1 InsO deutlich, wonach alle Gläubiger bestmöglich durch das Insolvenzverfahren befriedigt werden sollen. Und § 283c StGB stellt die bewusste Gläubigerbefriedigung sogar unter Strafe. Daher lässt sich erklären, weshalb der Schuldner mit Beginn der Insolvenz keinesfalls mehr Forderungen einzelner Gläubiger befriedigen oder diesen Sicherheiten gewähren darf. 

8. Todsünde: Nichtvergütung des Treuhänders 

Der Gesetzgeber möchte in § 298 InsO sicherstellen, dass der Treuhänder das Insolvenzverfahren nicht über einen längeren Zeitraum ohne Vergütung begleitet. In der Regel wird die Mindestvergütung von den abgeführten Beträgen abgedeckt. Falls dies für den sehr seltenen Fall nicht ausreicht, hat die Vergütung notfalls aus dem unpfändbaren Teil des Einkommens zu erfolgen.

Rechtsschutz für den Schuldner 

Ist Ihnen die Restschuldbefreiung versagt worden, stehen Sie nicht schutzlos dar. Das Gesetz gibt dem Schuldner an verschiedenen Stellen des Gesetzes Rechtsbehelfe an die Hand. Welche für Sie in Fragen kommen, hängt vom jeweiligen zur Last gelegten Verstoß ab. Die Erfolgschancen einer Beschwerde gegen die Versagung sind je Einzelfall unterschiedlich. Wir prüfen dies gern für Sie!

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