1. Todsünde: Fehlende oder falsche Angaben
Eine der wichtigsten Obliegenheit für den Schuldner ist es, während des gesamten Verfahrens keine falschen oder unvollständigen Angaben zur Sache zu machen. Der Schuldner hat teilweise auf Anfrage hin teils aber auch unaufgefordert die Pflicht, Auskünfte zu erteilen.
a) So hat der Gläubiger z.B. beim Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine Erklärung darüber abzugeben, ob er in der Vergangenheit bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und wann dies Fall war (vgl. §§ 287, 287a InsO). Damit soll das Insolvenzgericht in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die jeweiligen Sperrfristen bei einer zweiten Insolvenz bzw. bei einem erneuten Restschuldbefreiungsantrag eingehalten werden.
Exkurs: Welche Sperrfristen gibt es? (§ 287a InsO a.F., Art. 103k Abs. 3 EGInsO)
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- 10 Jahre müssen zwischen einer erfolgten Restschuldbefreiung und einem erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung vergangen sein.
- 5 Jahre müssen vergangen sein, wenn eine Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist, um eine erneute Restschuldbefreiung zu beantragen.
- 3 Jahre müssen vergangen sein, wenn eine Restschuldbefreiung wegen mangelnder Mitwirkung, Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit oder falschen bzw. unvollständigen Angaben versagt worden ist.
- Bitte beachten Sie: In Zukunft gilt eine 11 jährige Sperrfrist, wenn Sie ein Insolvenzverfahren aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Insolvenzantrags durchlaufen haben (Art. 103k Abs. 3 EGInsO).
b) Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss er zugleich eine Erklärung darüber abgeben, über welches Vermögen er verfügt. Hierüber ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dieses listet auf, welches Vermögen vorhanden ist und welches Einkommen bezogen wird. Die hierfür erforderlichen Auskünfte muss der Schuldner vollständig und richtig erteilen. Verstößt der Schuldner in grob fahrlässiger Weise hiergegen, ist mit einer Versagung der Restschuldbefreiung zu rechnen.
2. Todsünde: Mangelnde Mitwirkung
a) Bevor das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung entscheidet, können die Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dabei haben die Gläubiger konkrete Gründe hierfür anzugeben und diese dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen. Den Schuldner trifft dann die Pflicht, sich zu der am vorgetragen Versagungsgrund orientierten Frage des Insolvenzgerichts zu erklären. Beantragen die Gläubiger, dass diese Auskunft an Eides statt zu versichern hat, so muss der Gläubiger seine Angaben eidesstattlich versichern. Erklärt sich der Schuldner nicht oder verspätet zu der Frage des Gerichts oder erscheint er zu einem vom Gericht anberaumten Termin nicht, wird die Restschuldbefreiung versagt. Gleiches gilt bei der Versicherung an Eides statt (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO).
b) Während des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne treffen den Schuldner scharfe Auskunftspflichten. Er muss sämtliche rechtliche und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen (§ 97 InsO). Dies reicht sogar so weit, dass selbst jene Umstände der Offenbarungspflicht unterliegen, welche geeignet sind einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat zu begründen. Allerdings wird diese Pflicht insoweit abgemildert, als die preisgegebenen Informationen in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwendet werden dürfen.
In der Wohlverhaltensperiode werden die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten abgemildert (§ 295 InsO). Von da an hat der Schuldner die Pflicht
- einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle anzuzeigen
- keine abführpflichtiges Geld aus dem Einkommen oder einem Erbe zu verheimlichen
auf Anfrage des Insolvenzgerichts oder des Treuhänders Auskünfte hinsichtlich der Erwerbstätigkeit Auskünfte zu erteilen.
3. Todsünde: Mangelndes Bemühen um Einkommen (Erwerbsobliegenheit)
Während des gesamten Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einer angemessenen und zumutbaren Beschäftigung zur Erzielung eines Einkommens nachzugehen. Übt er keine aus, muss er sich um eine solche ernsthaft bemühen und darf eine zumutbare Beschäftigung in dem Fall nicht ablehnen. Diese Pflicht gilt also sowohl im Insolvenzverfahrens im engeren Sinne (§ 287b InsO) als auch in der anschließenden Wohlverhaltensperiode (§ 295 InsO). Dieses Handlungsgebot für den Schuldner wird Erwerbsobliegenheit genannt.
4. Todsünde: Insolvenzstraftat oder Leistungserschleichung
Insolvenzstraftat
Die Restschuldbefreiung kann auch dann versagt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnungsantrag eine sogenannte Insolvenzstraftat begangen wurde. Hierzu zählen:
- § 283 StGB Bankrott
- § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
- § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
Allen aufgezählten Straftaten ist gemein, dass Sie den Gläubigerschutz im Auge haben. Der Schuldner hat sich insbesondere in Kenntnis einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wirtschaftlich besonders sorgsam zu verhalten.
Leistungserschleichung
Ebenfalls ist die Restschuldbefreiung in Gefahr, wenn in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag durch beschönigte Angaben zur eigenen wirtschaftlichen Situation Kredite oder staatliche Leistungen erschlichen worden sind.
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