Ausnahmen: Vormerkung und Eigentumsvorbehalt
Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger seine Forderung auf ein Recht an einem Grundstück durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert hat. Der Gläubiger kann dann gem. § 106 Abs. 1 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Ohne diese Regelung müsste der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. So hat er jedoch das Recht, die Auflassung des gekauften Grundstücks aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners zu verlangen.
Das gleiche gilt gem. § 107 InsO, wenn der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sache verkauft und dabei einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Vertragspartner vereinbart hat. Wenn der Käufer bereits im Besitz der Sache ist, kann der Insolvenzverwalter die Sache nicht mehr unter Ausübung des Wahlrechts zurückverlangen. Der Käufer darf von dem Insolvenzschuldner die Vertragserfüllung verlangen, ist jedoch seinerseits dazu verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis an diesen zu zahlen.
Sonderfall Miet- und Pachtverhältnisse
Für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners gelten einige Besonderheiten. Diese bestehen gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das bedeutet, dass die auflaufenden Miet- oder Pachtforderungen als Masseverbindlichkeiten vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden.
Falls der Schuldner Mieter oder Pächter ist, ist der Insolvenzverwalter gem. § 109 Abs. 1 InsO befugt das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer binnen einer Frist von drei Monaten oder einer kürzeren Frist zu kündigen. Sofern es sich dabei um ein Wohnraummietverhältnis handelt, ist der Insolvenzverwalter befugt, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass die neu auflaufenden Mietforderungen keine Masseverbindlichkeiten darstellen, die im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Er muss sich bezüglich dieser Forderungen also weiter direkt an den Schuldner halten.
Ist der Schuldner hingegen selbst Vermieter oder Verpächter, und hat er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Miete oder Pacht für einen späteren Zeitraum eingezogen, so ist dies gem. § 110 InsO nur für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat wirksam. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten des Kalendermonats erfolgt, so ist die Einziehung auch noch für den Folgemonat wirksam. Zahlungen für einen späteren Zeitraum muss der Mieter an die Masse -sprich den Insolvenzverwalter- leisten. Direkte Zahlungen an den Vermieter haben keine schuldbefreiende Wirkung mehr. Der Mieter läuft dann Gefahr, dass er die Miete zweimal zahlen muss.
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