Vollstreckungsabwehrklage

Vollstreckungsabwehrklage – Was bedeutet das?

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) können materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Titel geltend gemacht werden. Wird ein Anspruch tituliert, ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen diesen Titel das richtige Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners. Wie der Name der Klage schon vermuten lässt, kann der Vollstreckungsschuldner mittels dieser Klage die Vollstreckung abwehren

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann ist eine Vollstreckungsabwehrklage zulässig?

Ergeht gegen den Vollstreckungsschuldner ein Titel (§§ 794 ff. ZPO), kann er die Vollstreckung mit der sogenannten Vollstreckungsabwehrklage aufhalten

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft bei sogenannten materiell-rechtlichen Einwendungen

Erhebt der Vollstreckungsschuldner Vollstreckungsabwehrklage, muss er dies vor dem zuständigen Gericht tun. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht, das den Zwangsvollstreckungstitel erlassen hat (§ 767 ZPO i.V.m. § 802 ZPO). 

Zudem muss der Vollstreckungsschuldner die Klage ordnungsgemäß erhoben haben. Dazu muss er in der ordnungsgemäßen Klageschrift die materielle Einwendung geltend machen und der Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 ZPO). Zur Zulässigkeit der Klage ist zudem erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Ist die Zwangsvollstreckung bereits beendet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldner. Das Erheben der Vollstreckungsabwehrklage ist somit nur möglich, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, gegen den der Schuldner vorgehen will, noch nicht beendet ist

Ist die Vollstreckung beendet kommt jedoch eine Klageänderung in eine sogenannte verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder in eine Klage auf Erlösauskehr gemäß § 812 BGB in Betracht. 

Wer kann Vollstreckungsabwehrklage erheben?

Die Vollstreckungsabwehrklage kann im Gegensatz zur sogenannten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nur vom Vollstreckungsschuldner und nicht von einem Dritten erhoben werden. 

Wann ist eine Vollstreckungsabwehrklage begründet?

Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn die geltend gemachte materiell-rechtliche Einwendung tatsächlich besteht und keine sogenannte Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO vorliegt. 

Was bedeutet materielle Einwendung?

Bild von einem Richterhammer.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage können materiell-rechtliche Einwendungen gegen ein Titel geltend gemacht werden.

Materiell-rechtliche Einwendungen sind Einwendungen, die einen Anspruch als solchen und nicht bloß eine formelle Vollstreckungsvoraussetzung betreffen. Das Gericht prüft also, ob die vom Vollstreckungsschuldner geltend gemacht Einwendung gegen den Titel tatsächlich besteht. Häufige Einwendungen der Schuldner sind zum Beispiel die bereits erfolgte Erfüllung, eine Erlass- oder Verzichtserklärung des Vollstreckungsgläubigers oder eine Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwendung trägt der Kläger, also der Vollstreckungsschuldner

Was bedeutet Präklusion?

Präklusion meint den Ausschluss der Klage und gleichzeitig einen Schutz der materiellen Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht. Der Vollstreckungsschuldner kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nur solche Einwendungen geltend machen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in Erscheinung getreten sind. Liegt eine Einwendung bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung vor, muss der Vollstreckungsschuldner diese während der Prozesses geltend machen. Tut er das nicht, ist die Einwendung präkludiert und kann keine Berücksichtigung mehr im Rahmen einer späteren Vollstreckungsabwehrklage finden. 

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Was ist die Rechtsfolge der Vollstreckungsabwehrklage?

Der Vollstreckungsschuldner, also derjenige gegen der der titulierte Anspruch besteht, kann mit der Vollstreckungsabwehrklage, die eine sogenannte Gestaltungsklage ist, bewirken, dass die Vollstreckbarkeit des Zwangsvollstreckungstitels beseitigt wird. Das heißt, die Klage wirkt gestaltend dahingehend, dass der Vollstreckungsgläubiger, also derjenige zu dessen Gunsten der Titel ergangen ist, aus diesem nicht mehr vollstrecken kann. Der Vollstreckungsschuldner wehrt somit die Vollstreckung durch diese Gestaltungsklage ab

Ist die Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig, kann der Vollstreckungsschuldner  eine Klageänderung erwirken und gegebenenfalls eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder in eine Klage auf Erlösauskehr gemäß § 812 BGB erheben. 

Sofern die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet ist, muss der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung dulden. 

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4 Kommentare
  1. Rodenberg
    says:

    Guten Tag,
    Wenn ich nur den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprochen habe nicht der Forderung an sich,kann ich bei einer Feststellungsklage meine Beweise vorlegen bei der Vollstreckungsabwehrklage oder ist dies nicht möglich?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      genau, in diesem Fall sind die Beweise bei der Feststellungsklage vorzulegen. Der Kläger hat zuerst die Beweislast, er muss vortragen, warum der Vorwurf der unerlaubten Handlung zutrifft. Kann er dies glaubhaft vortragen, hat der Beklagte wiederum die Möglichkeit, seine eigenen Beweise einzubringen, um den Vortrag des Klägers zu entkräften.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Walter S.
    says:

    Hallo ich habe die Privatinsolvenz hinter mir und die Restschuld Befreiung jetzt wolte ich das Urlaubsgeld von den Auskehrungskonto bei der Commerzbank die aber weigern sich sie wollen fom den Gläubigern eine Verzichtserklärung habe ich gemacht bis auf einen der nicht mehr Existiert genau wie das Inkasso Büro des Gläubigers giebt es nicht mehr was kann ich machen Bedanke mich schon mal

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      ich habe Ihre Frage bereits in einem anderen Beitrag beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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