Wann ist eine Vollstreckungsabwehrklage zulässig?
Ergeht gegen den Vollstreckungsschuldner ein Titel (§§ 794 ff. ZPO), kann er die Vollstreckung mit der sogenannten Vollstreckungsabwehrklage aufhalten.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft bei sogenannten materiell-rechtlichen Einwendungen.
Erhebt der Vollstreckungsschuldner Vollstreckungsabwehrklage, muss er dies vor dem zuständigen Gericht tun. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht, das den Zwangsvollstreckungstitel erlassen hat (§ 767 ZPO i.V.m. § 802 ZPO).
Zudem muss der Vollstreckungsschuldner die Klage ordnungsgemäß erhoben haben. Dazu muss er in der ordnungsgemäßen Klageschrift die materielle Einwendung geltend machen und der Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 ZPO). Zur Zulässigkeit der Klage ist zudem erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Ist die Zwangsvollstreckung bereits beendet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldner. Das Erheben der Vollstreckungsabwehrklage ist somit nur möglich, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, gegen den der Schuldner vorgehen will, noch nicht beendet ist.
Ist die Vollstreckung beendet kommt jedoch eine Klageänderung in eine sogenannte verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder in eine Klage auf Erlösauskehr gemäß § 812 BGB in Betracht.
Wer kann Vollstreckungsabwehrklage erheben?
Die Vollstreckungsabwehrklage kann im Gegensatz zur sogenannten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nur vom Vollstreckungsschuldner und nicht von einem Dritten erhoben werden.
Guten Tag,
Wenn ich nur den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprochen habe nicht der Forderung an sich,kann ich bei einer Feststellungsklage meine Beweise vorlegen bei der Vollstreckungsabwehrklage oder ist dies nicht möglich?
Sehr geehrter Fragesteller,
genau, in diesem Fall sind die Beweise bei der Feststellungsklage vorzulegen. Der Kläger hat zuerst die Beweislast, er muss vortragen, warum der Vorwurf der unerlaubten Handlung zutrifft. Kann er dies glaubhaft vortragen, hat der Beklagte wiederum die Möglichkeit, seine eigenen Beweise einzubringen, um den Vortrag des Klägers zu entkräften.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ich habe die Privatinsolvenz hinter mir und die Restschuld Befreiung jetzt wolte ich das Urlaubsgeld von den Auskehrungskonto bei der Commerzbank die aber weigern sich sie wollen fom den Gläubigern eine Verzichtserklärung habe ich gemacht bis auf einen der nicht mehr Existiert genau wie das Inkasso Büro des Gläubigers giebt es nicht mehr was kann ich machen Bedanke mich schon mal
Sehr geehrter Herr S.,
ich habe Ihre Frage bereits in einem anderen Beitrag beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht