Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher – Wie geht das?

Wie funktioniert ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher?

Wer seine Forderung gegen einen Schuldner mithilfe eines Gerichtsvollziehers eintreiben lassen möchte, muss trotz vorhandenem Titel noch eine Reihe von Hürden meistern. Neben der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher nicht für jede Art der Zwangsvollstreckung in Frage kommt, muss auch noch der zuständige Gerichtsvollzieher ausgewählt werden. Hinzu kommt, dass der Gerichtsvollzieher je nach Inhalt des Vollstreckungsauftrags Gebühren, meist in Vorkasse verlangt.

Der folgende Beitrag beantwortet Ihnen daher die wichtigsten Fragen, wenn Sie einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen wollen. Dabei zeigen wir Ihnen, wie Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen, wie hoch die Kosten hierfür sind, wer diese trägt und welche Vollstreckungsaufträge erteilt werden können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie beauftrage ich den richtigen Gerichtsvollzieher?

Ein Gerichtsvollzieher wird in der Regel tätig, um

  • Geldforderungen einzutreiben
  • die Herausgabe einer Sache zu erwirken
  • den Mieter aus der Wohnung zu setzen (Räumung)

Er ist dagegen unzuständig, wenn es z.B. um die Pfändung eines Kontos oder um die Pfändung einer Forderung des Schuldners geht.

Daneben ist die personelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zu beachten. In einer Stadt oder Gemeinde kann eine Vielzahl von Gerichtsvollziehern tätig sein. In dem Fall ist genau geregelt, welcher Gerichtsvollzieher für den Vollstreckungsauftrag in Frage kommt. Dies ist so genau geregelt, dass sogar innerhalb der gleichen Straße unterschiedliche Gerichtsvollzieher zuständig sein können. Falls Sie also unsicher sind, an welchen Gerichtsvollzieher Sie sich wenden können, gibt Ihnen die Internetseite des Amtsgerichts am Schuldnerwohnort Auskunft. Sie können sich aber dennoch auch direkt an den Gerichtsvollzieher wenden, falls Ihnen der richtige Gerichtsvollzieher bekannt ist. Dessen Kontaktdaten sind in der Regel durch eine Recherche mithilfe der einschlägigen Suchmaschinen im Internet ermittelbar.

Haben Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher aufgefunden, erfolgt der Vollstreckungsauftrag formalisiert. Das bedeutet, dass Sie keine Aufträge mündlich oder mittels informellen Schreiben erteilen können. Sie haben den Vollstreckungsauftrag durch ein hierfür vorgesehenes Formblatt vorzunehmen. Auf der Internetpräsenz des Bundesjustizministeriums können Sie das hierfür bereitgestellte Formblatt downloaden.

Wie hoch sind die Kosten für den Vollstreckungsauftrag?

Die Kosten für den Vollstreckungsauftrag können nicht pauschal angegeben werden. Denn die Höhe der auf Sie zukommenden Gebühren hängt davon ab, mit welcher Amtshandlung der Gerichtsvollzieher beauftragt werden soll. Dabei ist zu bedenken, dass selbst für das vergebliche Aufsuchen des Schuldners oder für Brief- und Portokosten Gebühren in Rechnung gestellt werden. Beauftragen Sie etwa den Gerichtsvollzieher damit, die Pfändung von Wertgegenständen, Bargeld eingeschlossen, vorzunehmen wird z.B. eine Gebühr von 26,00 Euro fällig (Stand: 2021). Selbst wenn der Schuldner freiwillig die Forderung an Ort und Stelle zahlt, werden für die Entgegennahme der Zahlung Gebühren in Höhe von 4,00 Euro fällig (Stand: 2021).

Wie Sie sehen, werden selbst „unscheinbare“ Amtshandlungen gebührenpflichtig. Welche Amtshandlungen eine Gebühr anfallen lassen und wie hoch diese ausfallen, sagt Ihnen das Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG).

Wer muss die Kosten für den Vollstreckungsauftrag tragen?

Die Kosten für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtvollzieher sind (zunächst) vom Gläubiger zu tragen. Anderenfalls wird der Gerichtsvollzieher auch gar nicht tätig. Diese gesetzliche Regelung ist auch sachgerecht, da anderenfalls dem Gerichtsvollzieher das Kostentragungsrisiko gegenüber einem in der Vergangenheit ohnehin zahlungsunfähigen oder nicht zahlungsbereiten Schuldner aufgebürdet würde.

Trägt die Vollstreckung allerdings sofort oder sukzessiven Früchte, werden die Kosten für den Vollstreckungsaufrag zu den Schulden des Schuldners aufgeschlagen. Dieser trägt dann im Endeffekt die Kosten für den Vollstreckungsauftrag, soweit pfändbares Vermögen bei Ihm im Rahmen des geltenden Rechts eingezogen wird.

Welche Vollstreckungsaufträge kann ich erteilen?

Sie können den Gerichtsvollzieher zur Vornahme verschiedener Amtshandlungen beauftragen. Dies beginnt mit der Zustellung von Schriftstücken und endet mit der letzten zum Befriedigungserfolg führenden Amtshandlung des Gerichtsvollziehers. Wie oben im Abschnitt über die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers angedeutet, richten sich Ihre Vollstreckungsaufträge nach dem Formblatt. Diesem können Sie in den jeweiligen Abschnitten entnehmen, was der Gerichtsvollzieher für Sie an Handlungen zur Durchsetzung Ihrer Forderungen vornehmen kann.

Die wichtigsten Vollstreckungsaufträge, die Sie dem Gerichtsvollzieher erteilen können, sind:

  • Zustellung (Abschnitt D)
  • Gütliche Erledigung (Abschnitt E)
  • Abnahme der Vermögensauskunft (Abschnitt G)
  • Erlass eines Haftbefehls (Abschnitt H)
  • Verhaftung des Schuldners (Abschnitt I)
  • Pfändung (Abschnitt J und K)
  • Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (Abschnitt L)

Bitte beachten Sie auch, dass Anhänge (wie etwa der Vollstreckungstitel) beizufügen sind.

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