Wie beauftrage ich den richtigen Gerichtsvollzieher?
Ein Gerichtsvollzieher wird in der Regel tätig, um
- Geldforderungen einzutreiben
- die Herausgabe einer Sache zu erwirken
- den Mieter aus der Wohnung zu setzen (Räumung)
Er ist dagegen unzuständig, wenn es z.B. um die Pfändung eines Kontos oder um die Pfändung einer Forderung des Schuldners geht.
Daneben ist die personelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zu beachten. In einer Stadt oder Gemeinde kann eine Vielzahl von Gerichtsvollziehern tätig sein. In dem Fall ist genau geregelt, welcher Gerichtsvollzieher für den Vollstreckungsauftrag in Frage kommt. Dies ist so genau geregelt, dass sogar innerhalb der gleichen Straße unterschiedliche Gerichtsvollzieher zuständig sein können. Falls Sie also unsicher sind, an welchen Gerichtsvollzieher Sie sich wenden können, gibt Ihnen die Internetseite des Amtsgerichts am Schuldnerwohnort Auskunft. Sie können sich aber dennoch auch direkt an den Gerichtsvollzieher wenden, falls Ihnen der richtige Gerichtsvollzieher bekannt ist. Dessen Kontaktdaten sind in der Regel durch eine Recherche mithilfe der einschlägigen Suchmaschinen im Internet ermittelbar.
Haben Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher aufgefunden, erfolgt der Vollstreckungsauftrag formalisiert. Das bedeutet, dass Sie keine Aufträge mündlich oder mittels informellen Schreiben erteilen können. Sie haben den Vollstreckungsauftrag durch ein hierfür vorgesehenes Formblatt vorzunehmen. Auf der Internetpräsenz des Bundesjustizministeriums können Sie das hierfür bereitgestellte Formblatt downloaden.
Wie hoch sind die Kosten für den Vollstreckungsauftrag?
Die Kosten für den Vollstreckungsauftrag können nicht pauschal angegeben werden. Denn die Höhe der auf Sie zukommenden Gebühren hängt davon ab, mit welcher Amtshandlung der Gerichtsvollzieher beauftragt werden soll. Dabei ist zu bedenken, dass selbst für das vergebliche Aufsuchen des Schuldners oder für Brief- und Portokosten Gebühren in Rechnung gestellt werden. Beauftragen Sie etwa den Gerichtsvollzieher damit, die Pfändung von Wertgegenständen, Bargeld eingeschlossen, vorzunehmen wird z.B. eine Gebühr von 26,00 Euro fällig (Stand: 2021). Selbst wenn der Schuldner freiwillig die Forderung an Ort und Stelle zahlt, werden für die Entgegennahme der Zahlung Gebühren in Höhe von 4,00 Euro fällig (Stand: 2021).
Wie Sie sehen, werden selbst „unscheinbare“ Amtshandlungen gebührenpflichtig. Welche Amtshandlungen eine Gebühr anfallen lassen und wie hoch diese ausfallen, sagt Ihnen das Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG).
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