Was ist eine Vorpfändung?
Die Vorpfändung ist in § 845 ZPO geregelt und beinhaltet ein vorläufiges Zahlungsverbot. Zugleich wird Ihnen verboten, über Ihre Forderungen zu verfügen. Dieser Vorgang ist dann möglich, wenn der Gläubiger gegen Sie als Schuldner einen Titel erwirkt hat. Die Vorpfändung klingt dem ersten Anschein nach nicht wesentlich anders als eine gewöhnliche Pfändung. Der wesentliche Unterschied zu den anderen Pfändungsmaßnahmen besteht im schnell eintretenden beschriebenen Verfügungsverbot. Denn bei den anderen Pfändungsmaßnahmen, erfolgt zunächst ein Antrag beim Vollstreckungsorgan, das hierüber erst entscheiden muss. Dies kann dauern. Bis dahin können Sie weiterhin über Ihre Forderungen verfügen. Der Sinn besteht vor allem darin, den bezweckten Zwangsvollstreckungserfolg abzusichern. Denn zwischen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dessen Zustellung beim Drittschuldner kann einige Zeit vergehen. In dieser Zeit kann der Schuldner noch wirksam über seine Forderungen verfügen, was jedoch den Gläubigerinteressen auf wirksame Pfändung zuwiderläuft.
Das bedeutet für Sie als Schuldner, das mit Titulierung einer gegen Sie gerichteten Forderung, die Pfändung Ihrer Forderungen (z.B. Lohnzahlung, Versicherungsansprüche, Ansprüche gegen die Bank) sehr schnell einsetzen kann. Denn Sie können nicht damit rechnen, dass bis zum Erlass und der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses viel Zeit vergehen würde. Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher mit der Vorpfändung beauftragen. Dieser wird den Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bank, Versicherung) aufsuchen und diesem übermitteln, dass nicht mehr an Sie geleistet werden darf.
Es handelt sich um eine private Maßnahme, da Träger von öffentlich-rechtlicher Gewalt (~ Behörden) keine Vorpfändung brauchen. Sie können eigenmächtig und ohne nennenswerte Zwischenschritte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner zustellen (Näheres zu diesem Vorgang enthält unser Artikel: Verwaltungsvollstreckung) und brauchen keinen Umweg über den Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht wie privatrechtliche Gläubiger zu gehen.
Voraussetzungen einer Vorpfändung?
Eine Vorpfändung kann vom Gläubiger erwirkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Gläubiger im Besitz eines (zumindest vorläufig) vollstreckbaren Titels sein. Dies ist auch bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung möglich. Des Weiteren müssen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen: Das kann etwa den Kalendertag betreffen, nach dessen Ablauf erst mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden darf (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO); dies kann aber auch Umstände betreffen, die der Gläubiger zunächst selbst bzw. auch verwirklichen muss (z.B. bei Zug-Zug-Titeln muss auch der Gläubiger seiner Verpflichtung nachkommen (§ 765 ZPO) oder bei bedingten Leistungen (§ 726 ZPO)). Die zu pfändende Forderung muss konkret genug bezeichnet werden (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 1361). Schließlich dürfen keine Vollstreckungsverbote oder Vollstreckungshindernisse bestehen. Solche sind z.B. das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot (§§ 88, 89 InsO) oder u.a. die in § 775 ZPO aufgeführten Fälle. Sollten Sie also Schulden aufgehäuft haben, könnten Sie mithilfe eines Insolvenzverfahrens schon in drei Jahren schuldenfrei sein und schon im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vom Vollstreckungsverbot gegen eine Vorpfändung profitieren.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, nutzen Sie unsere diesbezügliche kostenlose Erstberatung am Telefon, die für Sie werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar ist.
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