Vorpfändung – Vorsicht vor schneller Pfändung

Was passiert bei einer Vorpfändung? 

Der Gläubiger, der gegen Sie als Schuldner die Zwangsvollstreckung betreibt, kann eine sogenannte Vorpfändung vornehmen. Damit kann Ihr Gläubiger z.B. Ihrer Bank, Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Versicherung (oder sonstigen Drittschuldner) verbieten, an Sie Geld auszuzahlen. Mit der Vorpfändung wird die Pfändungswirkung zugunsten des Gläubigers, aber zulasten des Schuldners auf einen sehr frühen Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung vorverlagert.

Der folgende Beitrag bringt Ihnen näher, was eine Vorpfändung ist, was dessen Bedingungen sind und in welchen Fällen mit einer Vorpfändung zu rechnen ist. Ebenfalls enthält der Beitrag einen Hinweis darauf, wie Sie sich beispielsweise mithilfe des Insolvenzverfahrens vor einer Vorpfändung und weiteren Pfändungsmaßnahmen schützen können. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist eine Vorpfändung?

Die Vorpfändung ist in § 845 ZPO geregelt und beinhaltet ein vorläufiges Zahlungsverbot. Zugleich wird Ihnen verboten, über Ihre Forderungen zu verfügen. Dieser Vorgang ist dann möglich, wenn der Gläubiger gegen Sie als Schuldner einen Titel erwirkt hat. Die Vorpfändung klingt dem ersten Anschein nach nicht wesentlich anders als eine gewöhnliche Pfändung. Der wesentliche Unterschied zu den anderen Pfändungsmaßnahmen besteht im schnell eintretenden beschriebenen Verfügungsverbot. Denn bei den anderen Pfändungsmaßnahmen, erfolgt zunächst ein Antrag beim Vollstreckungsorgan, das hierüber erst entscheiden muss. Dies kann dauern. Bis dahin können Sie weiterhin über Ihre Forderungen verfügen. Der Sinn besteht vor allem darin, den bezweckten Zwangsvollstreckungserfolg abzusichern. Denn zwischen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dessen Zustellung beim Drittschuldner kann einige Zeit vergehen. In dieser Zeit kann der Schuldner noch wirksam über seine Forderungen verfügen, was jedoch den Gläubigerinteressen auf wirksame Pfändung zuwiderläuft.

Das bedeutet für Sie als Schuldner, das mit Titulierung einer gegen Sie gerichteten Forderung, die Pfändung Ihrer Forderungen (z.B. Lohnzahlung, Versicherungsansprüche, Ansprüche gegen die Bank) sehr schnell einsetzen kann. Denn Sie können nicht damit rechnen, dass bis zum Erlass und der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses viel Zeit vergehen würde. Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher mit der Vorpfändung beauftragen. Dieser wird den Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bank, Versicherung) aufsuchen und diesem übermitteln, dass nicht mehr an Sie geleistet werden darf.

Es handelt sich um eine private Maßnahme, da Träger von öffentlich-rechtlicher Gewalt (~ Behörden) keine Vorpfändung brauchen. Sie können eigenmächtig und ohne nennenswerte Zwischenschritte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner zustellen (Näheres zu diesem Vorgang enthält unser Artikel: Verwaltungsvollstreckung) und brauchen keinen Umweg über den Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht wie privatrechtliche Gläubiger zu gehen.

Voraussetzungen einer Vorpfändung?

Eine Vorpfändung kann vom Gläubiger erwirkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Gläubiger im Besitz eines (zumindest vorläufig) vollstreckbaren Titels sein. Dies ist auch bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung möglich. Des Weiteren müssen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen: Das kann etwa den Kalendertag betreffen, nach dessen Ablauf erst mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden darf (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO); dies kann aber auch Umstände betreffen, die der Gläubiger zunächst selbst bzw. auch verwirklichen muss (z.B. bei Zug-Zug-Titeln muss auch der Gläubiger seiner Verpflichtung nachkommen (§ 765 ZPO) oder bei bedingten Leistungen (§ 726 ZPO)). Die zu pfändende Forderung muss konkret genug bezeichnet werden (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 1361). Schließlich dürfen keine Vollstreckungsverbote oder Vollstreckungshindernisse bestehen. Solche sind z.B. das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot (§§ 88, 89 InsO) oder u.a. die in § 775 ZPO aufgeführten Fälle. Sollten Sie also Schulden aufgehäuft haben, könnten Sie mithilfe eines Insolvenzverfahrens schon in drei Jahren schuldenfrei sein und schon im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vom Vollstreckungsverbot gegen eine Vorpfändung profitieren.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, nutzen Sie unsere diesbezügliche kostenlose Erstberatung am Telefon, die für Sie werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar ist.

Fälle einer Vorpfändung 

Vorpfändung bei Arbeitseinkommen und gleichgestellten Bezügen

Eine das Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkünfte betreffende Vorpfändung unterliegt ebenso den schuldnerschützenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Demnach kann eine Vorpfändung nur den pfändbaren Anteil des Einkommens betreffen. Eine weitergehende Pfändung ist rechtswidrig und kann gerichtlich durch eine Vollstreckungserinnerung beseitigt werden. Bedingt pfändbare Bezüge können nicht einfach vorgepfändet werden, sondern bedürfen der Vorentscheidung des Vollstreckungsgerichts. Ob dieser Gang überhaupt für den Gläubiger in Frage kommt, ist zweifelhaft, weil er mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schneller und effektiver an sein Ziel kommen dürfte. 

Vorpfändung bei Steuererstattung

Möchte der Gläubiger eine zu erwartende Steuerrückzahlung an den Schuldner vorpfänden, gibt es eine steuerrechtliche Besonderheit. Denn § 46 Abs. 6 AO ordnet an, dass vor Entstehung des Steuererstattungsanspruchs eine Zustellung der Vorpfändung nicht erfolgen darf. Steuerrechtliche Erstattungsansprüche entstehen regelmäßig aber erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, sodass während dieses Zeitraums (d.h. in der Regel im laufenden Kalenderjahr des Veranlagungszeitraums) keine Vorpfändung vom Schuldner befürchtet werden braucht. 

Vorpfändung bei Kontoguthaben

Bei der Vorpfändung eines Kontos greifen ebenfalls die schuldnerschützenden Wirkungen eines P-Kontos, welches von uns in einer Schuldensituation mit Sie aufsuchenden Gläubigern empfohlen wird. Handelt sich um gemeinschaftliches Konto (sogenanntes „Oder-Konto“) ist es zwar so, dass der Bank verboten wird, an den Schuldner Geld auszuzahlen, wohingegen der andere Kontoinhaber weiterhin befugt bleibt, über das gesamte Kontoguthaben zu verfügen, es sich also auch auszahlen zu lassen.

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