Vorsicht vor diesen Schulden!

Welche Schulden sind besonders gefährlich? 

Schulden zu haben, ist ein Kennzeichen unseres Wirtschaftssystems. Daher sind Schulden nicht per sé schlecht oder gefährlich. Schulden lassen sich in verschiedene Arten von Schulden unterscheiden. Es gibt schlechte und gute sowie eher ungefährliche und gefährliche Schulden. In unserem Übersichtsartikel Kann meine Schulden nicht mehr bezahlen – Schnelle Hilfe! listen wir eine Reihe der wichtigsten oder häufigsten Schuldenarten auf. Ebenso enthält der verlinkte Artikel weitergehende Hinweise darüber, wie Sie die einzelnen Schulden loswerden können.

Der folgende Artikel illustriert Ihnen, welche Arten von Schulden besonders gefährlich sind und weshalb diesen Arten von Schulden besondere Aufmerksamkeit verdienen. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Mietschulden 

Mietschulden gehören zu der Kategorie Primärschulden. Sie sind daher bevorzugt zu tilgen, da anderenfalls existenzbedrohliche Gefahren hiervon ausgehen. Das betrifft sowohl Mietschulden bezüglich der Anmietung von Gewerberäumen als auch von Wohnraum. Bereits ein Rückstand von zwei Monatsmieten kann zur Kündigung des Mietvertrags kommen. Danach müssen Sie als Schuldner mit einer Räumungsklage rechnen. Obdachlosigkeit droht, wenn Sie tatenlos bleiben.

Schulden aus einem Immobiliendarlehen 

Schulden aus einem Kredit zur Finanzierung einer Immobilie sind ebenfalls gefährlich. Denn diese Schulden sind meistens mit einem sogenannten Grundpfandrecht abgesichert. Grundpfandrechte sind die Hypothek und die Grundschuld. Beide Sicherungsrechte führen dazu, dass in das Grundstück und damit auch in die Immobilien vollstreckt werden kann, wenn der Schuldner mit seinen Darlehensraten erheblich im Rückstand ist. Die Folgen können sein, die Zwangsverwaltung des Grundstücks sowie die Zwangsversteigerung und damit der Verlust des Eigenheims. 

Schulden aus Versorgungsverträgen 

Schulden beim Stromversorger können ab einer bestimmten Summe zur Einstellung der Versorgung führen. Das Abstellen des Stroms wird in der Regel vorher angekündigt und geschieht, wenn man mehrere Stromrechnungen hintereinander nicht ausgleicht. Summiert sich dann ein bestimmter Schuldenstand, schickt der Versorgungsdienstleister einen eigenen Mitarbeiter oder beauftragt einen Dritten mit der Kappung der Stromversorgung. Grundsätzlich erfolgt erst nach Ausgleich des rückständigen Betrags die erneute Stromversorgung. Hierfür fährt erneut jemand zu Ihnen, um die Stromplombe einzustellen. Dieser Vorgang ist zudem kostenpflichtig. 

Unterhaltsschulden 

Unterhaltsschulden werden vom Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht zugunsten des Kindes (oder anderer unterhaltsberechtigten Personen) bevorzugt geregelt. Der Jurist nennt Sonderrechte auch Privilegierungen. Es ist daher ratsam, Unterhaltsschulden nicht auflaufen zu lassen. So gilt etwa die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist für Unterhaltsschulden gegenüber Kindern unter 21 Jahren nicht. Denn die Verjährung ist gemäß § 207 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Auch im Insolvenzverfahren werden Unterhaltsschulden nicht getilgt, weil Sie am Restschuldbefreiungsverfahren nicht teilnehmen. Außerdem sind Unterhaltsschulden aus deshalb gefährlich, weil bei Ihnen ausnahmsweise der monatliche Pfändungsfreibetrag nicht gilt. Es kann daher weitergehend, bis zur Grenze der Sozialhilfe gepfändet werden. 

Bürgschaftsschulden 

Aus Schulden aus Bürgschaften sind für den Bürgen gefährlich. Daher hat sich unter den Juristen auch die Wendung „Den Bürgen sollst du würgen“ etabliert. Es geht um das Problem, dass die meisten Bürgschaften so gestaltet sind, dass der Bürge sofort persönlich mit seinem Vermögen haften muss, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug ist. Zwar gibt das Gesetz dem Bürgen eine Verteidigungseinrede, die Einrede der Vorausklage an die Hand. Damit kann sich der Bürge von der Haftung solange entfernen, bis ein Zahlungsklageprozess gegen den Schuldner erfolglos verlief. Aber diese Möglichkeit ist abdingbar und wird in den meisten Verträgen daher ausgeschlossen. Die Folge ist, dass der Bürge nach Zahlungsausfall unverzüglich selbst haften muss und im äußersten Fall sogar sofort leisten muss, wenn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart wurde. 

Schulden aus Strafen und Bußgeldern 

Auch bei Schulden wegen einer Verurteilung aus einem Strafprozess sowie Schulden wegen eines Bußgeldes aufgrund einer Ordnungswidrigkeit ist besondere Vorsicht geboten. Schulden aus einem Strafprozess können bei Nichtentrichtung in eine Haftstrafe umgewandelt werden. Und bei Bußgeldern kann Erzwingungshaft angeordnet werden, damit das Bußgeld bezahlt wird.

 

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