Unterhaltsschulden
Unterhaltsschulden werden vom Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht zugunsten des Kindes (oder anderer unterhaltsberechtigten Personen) bevorzugt geregelt. Der Jurist nennt Sonderrechte auch Privilegierungen. Es ist daher ratsam, Unterhaltsschulden nicht auflaufen zu lassen. So gilt etwa die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist für Unterhaltsschulden gegenüber Kindern unter 21 Jahren nicht. Denn die Verjährung ist gemäß § 207 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Auch im Insolvenzverfahren werden Unterhaltsschulden nicht getilgt, weil Sie am Restschuldbefreiungsverfahren nicht teilnehmen. Außerdem sind Unterhaltsschulden aus deshalb gefährlich, weil bei Ihnen ausnahmsweise der monatliche Pfändungsfreibetrag nicht gilt. Es kann daher weitergehend, bis zur Grenze der Sozialhilfe gepfändet werden.
Bürgschaftsschulden
Aus Schulden aus Bürgschaften sind für den Bürgen gefährlich. Daher hat sich unter den Juristen auch die Wendung „Den Bürgen sollst du würgen“ etabliert. Es geht um das Problem, dass die meisten Bürgschaften so gestaltet sind, dass der Bürge sofort persönlich mit seinem Vermögen haften muss, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug ist. Zwar gibt das Gesetz dem Bürgen eine Verteidigungseinrede, die Einrede der Vorausklage an die Hand. Damit kann sich der Bürge von der Haftung solange entfernen, bis ein Zahlungsklageprozess gegen den Schuldner erfolglos verlief. Aber diese Möglichkeit ist abdingbar und wird in den meisten Verträgen daher ausgeschlossen. Die Folge ist, dass der Bürge nach Zahlungsausfall unverzüglich selbst haften muss und im äußersten Fall sogar sofort leisten muss, wenn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart wurde.
Schulden aus Strafen und Bußgeldern
Auch bei Schulden wegen einer Verurteilung aus einem Strafprozess sowie Schulden wegen eines Bußgeldes aufgrund einer Ordnungswidrigkeit ist besondere Vorsicht geboten. Schulden aus einem Strafprozess können bei Nichtentrichtung in eine Haftstrafe umgewandelt werden. Und bei Bußgeldern kann Erzwingungshaft angeordnet werden, damit das Bußgeld bezahlt wird.
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