Einführung
Die Insolvenz in England, auch EU-Insolvenz oder Insolvenz nach EU-Recht genannt, wird von vielen Schuldnern als besonders vorteilhaft erachtet.
Eine Anerkennung der EU-Insolvenz in Deutschland war lange Zeit gängige Praxis (vgl. EU Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000) und wurde insbesondere auch von deutschen Gerichtsvollziehern als unbedingtes Vollstreckungshindernis anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 18. 9. 2001, Aktenzeichen: IX ZB 51/00).
Mittlerweile sind deutliche, negative Tendenzen in der Praxis deutscher Gerichte in Bezug auf die Anerkennung der englischen Restschuldbefreiung zu verzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 11. 2010, NotZ 6/10 – OLG Köln). Bestehen etwa Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens das Center of Main Interest (COMI) des Schuldners in Wahrheit nicht in England lag, so sieht sich der Schuldner gezwungen, das deutsche Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Kann der Schuldner seinen Standpunkt nicht glaubhaft machen, wird die in England erlangte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anerkannt. Diese harte Linie der Gerichte rührt nicht zuletzt aus dem weiterhin anhaltenden Insolvenztourismus nach Großbritannien.
Ähnliche Tendenzen sind auch bei englischen Gerichten zu verzeichnen. So annullierte der englische High Court (Case No 19421/2008) das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines deutschen Schuldners mit der Begründung, dass der erst kürzlich – vermeintlich nur zur bloßen Antragstellung – zugezogene Schuldner kein Center of Main Interest (COMI) gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Großbritannien aufwies.
In Anbetracht des Brexit muss nun mit weiteren Komplikationen gerechnet werden. So könnte sich bei Wegfall der bisherigen Vereinbarungen zwischen den EU-Ländern eine englische Restschuldbefreiung – sofern diese denn gewährt wird – nur auf das Staatsgebiet Großbritanniens beschränken. Gläubiger könnten damit weiterhin in Deutschland gegen den Schuldner vollstrecken. Eine Entschuldung wäre tatsächlich nicht erfolgt.
Inhalt dieser Seite:
- Einführung
- Restschuldbefreiung nach 12 Monaten
- Teilweise Restschuldbefreiung bei unerlaubter Handlung
- Wegfall der Restschuldbefreiung häuft sich
- Keine Erwerbsobliegenheit
- Vereinbarung über Höhe monatlicher Zahlungen
- Sonstige Eigenheiten der englischen Insolvenz
- Unser Fazit
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe für 14 Jahre in England gewohnt. Meine letzte Anstellung ( sie war befristet) endete Mitte Dezember 2019 in England. Durch Brexit und Corona habe ich keine Anstellung dort mehr gefunden und bin seit Ende Maerz 2020 wieder in Deutschland wohnhaft. Ich habe 3 Gläubiger hier in England mit Schulden von insgesamt ca. 25.000 Englischen Pfund. Ich habe eine neue Stelle bei einer Bank in Deutschland, die ich bald antreten werde. Schufa in Deutschland hat keine Eintragung einer Schuld in England. Was raten Sie mir zu tun bitte, um meine Schulden zu tilgen oder allgemein in meiner Situation. Es besteht kein Gerichtsverfahren.
Viele Grüße
DK
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Laut Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie durch die Stelle bei der Bank über ein Einkommen verfügen, das es Ihnen ermöglicht, den Gläubigern eine Ratenzahlung anzubieten. In diesem Fall wäre eine Schuldenregulierung durch außergerichtlichen Vergleich vorstellbar.
Gern können Sie uns hierzu unter 0221 – 6777 0055 kontaktieren und eine kostenlose Erstberatung vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich lebe in england seit 8 Jahren und war vor kurzem in Deutschland. Da habe ich erfahren dass ich in der Schufa bin und ich habe 2000 Euro Schulden.
Ich wollte wieder zurück ziehen nach Deutschland und england eigentlich verlassen.
Ich wollte eine Insolvenz in Betracht nehmen. Ich würde gerne von ihnen wissen ob sie mir dabei helfen können. Was ich am besten tun soll.
Werden die Schulden in Deutschland auch gelöscht wenn ich in england die Insolvenz beantrage. Wie lange Diät die Löschung?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr S.,
angesichts der Höhe der Schulden kommen für Sie noch anderen Lösungsmöglichkeiten neben dem Insolvenzverfahren in Frage. Am besten Sie rufen uns unter 0221 67770055 an. Mein Team geht mit Ihnen dann alles Wichtige Schritt für Schritt durch.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht