Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung – Was ist das?

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (auch: “Vorzugsklage”) ist eine Gestaltungsklage, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zum Einsatz kommt.

In Kürze:

  • Mit einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) möchte der Gläubiger sein Recht auf vorrangige Befriedigung aus der Zwangsvollstreckung bzw. einer Pfändung geltend machen.
  • Der Grund: Er behauptet, ein vorrangiges Pfandrecht zu haben.
  • Sie nur kommt infrage, wenn wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen vollstreckt wird.
  • Ist sie erfolgreich, erlangt der Kläger eine vorrangige Befriedigung aus dem Erlös, den die Sache etwa bei einer Zwangsversteigerung erzielt.

Alle weiteren Infos zu diesem Klageverfahren folgen nun in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Beispiel

Bild von dem Eingang eines GerichtsDie Person A wohnt in der Wohnung des Vermieters B. A hat jedoch Geldprobleme und zahlt daher seit geraumer Zeit keine Miete und hat inzwischen auch Schulden bei ihrem Handyanbieter C.

Als der Handyanbieter C seine Geduld mit A verliert und die Zwangsvollstreckung gegen sie betreibt, findet der Gerichtsvollzieher in der Wohnung der A tatsächlich ein wertvolles Gemälde. Dieses wird nun versteigert.

Zwar hat in diesem Fall der Handyanbieter C die Zwangsvollstreckung betrieben – jedoch besteht auch zu Gunsten des Vermieters B ein sog. “Vermieterpfandrecht” (§ 562 BGB) an den Sachen, die A in die Wohnung eingebracht hat. Es kollidieren also zwei verschiedene Rechte an der Sache bzw. am Erlös. Wenn diese nun verwertet wird (durch Versteigerung) stellt sich die Frage, welcher der beiden Gläubiger vorrangig etwas von dem Erlös zusteht.

In diesem Fall geht die Mietforderung des B der Forderung des Handyanbieters vor. Es lohnt sich also für den B, eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung einzulegen.

Erfolgsaussichten einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Die Frage, ob eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung Erfolg hat, setzt voraus, dass diese zulässig und begründet ist.

Bei der Zulässigkeit geht es um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Klage überhaupt wirksam eingelegt werden kann (“Kann er klagen”?).

Die Begründetheit hingegen betrifft die Frage, ob tatsächlich ein vorrangiges Recht besteht, vermöge dessen vorrangige Befriedigung verlangt werden kann (“Hat er Recht?”).

Zulässigkeit

  • Es muss sich um eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine “bewegliche Sache” (also keine Immobilien) handeln. Dies geschieht in der Regel durch den Gerichtsvollzieher
  • Es muss schlüssig vom Kläger vorgetragen werden, dass ein vorrangiges Pfandrecht besteht.
  • Der Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 II Nr. 2 ZPO), also die Höhe der Forderung und den betroffenen Pfändungsgegenstand enthalten.
  • Natürlich muss die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
  • Auch darf die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet sein. Das ist jedoch dann der Fall, wenn der Erlös bereits ausgekehrt wurde. Davor “läuft” die Zwangsvollstreckung noch.

Begründetheit

  • Der Kläger muss der Inhaber des geltend gemachten Pfand und Vorzugsrechtes sein
  • Er muss ein Pfandrecht haben, welches gegenüber dem Pfandrecht (sog. Pfändungspfandrecht) des Vollstreckungsgläubigers Vorrang genießt.
  • Dazu gehören insbesondere das Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen (§ 562 BGB), des Verpächters (§ 592 BGB) oder auch eines Gastwirts (§ 704 BGB).

Diese Voraussetzungen können Ihnen eine ungefähre Vorstellung geben, ob eine Klage Erfolg hat oder nicht.

Zu den einzelnen Pfandrechten und deren Rangfolge erfahren Sie mehr in den folgenden Abschnitten:

Diese Pfandrechte können geltend gemacht werden

Geltend gemacht werden können sogenannte “Pfand- und Vorzugsrechte”.

Zunächst kommen alle besitzlosen Pfandrechte in Betracht. Das meint vor allem die sogenannten “Einbringungspfandrechte”. Typische Beispiele sind Pfandrechte des

  • Vermieters an eingebrachten Sachen (§ 562 BGB)
  • des Verpächters (§ 592 BGB)
  • eines Gastwirts (§ 704 BGB)
  • sonstige Pfandrechte, bei denen dem Pfandgläubiger der Besitz abhanden gekommen ist.

Als Vorzugsrechte bezeichnet man die Rechte, die in der Insolvenz “zur Absonderung berechtigen” (vgl. §§ 50, 51 InsO).

Das meint insbesondere:

  • Das Zurückbehaltungsrecht wegen “Verwendungen auf eine Sache” (§ 51 Nr. 2 InsO)
  • oder das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 51 Nr. 3 InsO).
  • Zoll- und steuerpflichtige Sachen, die der öffentlichen Hand nach den gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen (§ 51 Nr. 4 InsO).

Rangfolge der Pfandrechte

Da die Klage nur Erfolg hat, wenn das geltend gemachte Pfandrecht “vorrangige” Befriedigung bedeuten kann, kommt es für den Kläger natürlich insbesondere auf die Rangfolge der Pfandrechte an.

Diese staffelt sich wie folgt:

1. “Nachträgliche Pfandrechte”: Pfandrechte, die in dem guten Glauben daran, dass kein Pfändungspfandrecht bestehe, erworben wurden (§ 1208 BGB).

2. “Privilegierte Pfandrechte”: Insbesondere gesetzliche und vertragliche Pfandrechte (wie z.B. das Vermieterpfandrecht) sowie Vorzugsrechte (s.o.).

3. “Nicht privilegierte Vorzugsrechte” wie z.B. das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I BGB.

Was passiert wenn Pfandrechte derselben Stufe kollidieren?

Doch was passiert, wenn Pfandrechte derselben Stufe kollidieren. Dann gilt das sogenannte “Prioritätsprinzip” (vgl. § 804 III ZPO). Der Absatz lautet:

“Das durch frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde”.

Im Prinzip bedeutet das also:

“Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!” bzw. “Das früher begründete Pfandrecht geht vor”.

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