Beispiel
Die Person A wohnt in der Wohnung des Vermieters B. A hat jedoch Geldprobleme und zahlt daher seit geraumer Zeit keine Miete und hat inzwischen auch Schulden bei ihrem Handyanbieter C.
Als der Handyanbieter C seine Geduld mit A verliert und die Zwangsvollstreckung gegen sie betreibt, findet der Gerichtsvollzieher in der Wohnung der A tatsächlich ein wertvolles Gemälde. Dieses wird nun versteigert.
Zwar hat in diesem Fall der Handyanbieter C die Zwangsvollstreckung betrieben – jedoch besteht auch zu Gunsten des Vermieters B ein sog. “Vermieterpfandrecht” (§ 562 BGB) an den Sachen, die A in die Wohnung eingebracht hat. Es kollidieren also zwei verschiedene Rechte an der Sache bzw. am Erlös. Wenn diese nun verwertet wird (durch Versteigerung) stellt sich die Frage, welcher der beiden Gläubiger vorrangig etwas von dem Erlös zusteht.
In diesem Fall geht die Mietforderung des B der Forderung des Handyanbieters vor. Es lohnt sich also für den B, eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung einzulegen.
Erfolgsaussichten einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Die Frage, ob eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung Erfolg hat, setzt voraus, dass diese zulässig und begründet ist.
Bei der Zulässigkeit geht es um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Klage überhaupt wirksam eingelegt werden kann (“Kann er klagen”?).
Die Begründetheit hingegen betrifft die Frage, ob tatsächlich ein vorrangiges Recht besteht, vermöge dessen vorrangige Befriedigung verlangt werden kann (“Hat er Recht?”).
Zulässigkeit
- Es muss sich um eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine “bewegliche Sache” (also keine Immobilien) handeln. Dies geschieht in der Regel durch den Gerichtsvollzieher
- Es muss schlüssig vom Kläger vorgetragen werden, dass ein vorrangiges Pfandrecht besteht.
- Der Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 II Nr. 2 ZPO), also die Höhe der Forderung und den betroffenen Pfändungsgegenstand enthalten.
- Natürlich muss die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
- Auch darf die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet sein. Das ist jedoch dann der Fall, wenn der Erlös bereits ausgekehrt wurde. Davor “läuft” die Zwangsvollstreckung noch.
Begründetheit
- Der Kläger muss der Inhaber des geltend gemachten Pfand und Vorzugsrechtes sein
- Er muss ein Pfandrecht haben, welches gegenüber dem Pfandrecht (sog. Pfändungspfandrecht) des Vollstreckungsgläubigers Vorrang genießt.
- Dazu gehören insbesondere das Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen (§ 562 BGB), des Verpächters (§ 592 BGB) oder auch eines Gastwirts (§ 704 BGB).
Diese Voraussetzungen können Ihnen eine ungefähre Vorstellung geben, ob eine Klage Erfolg hat oder nicht.
Zu den einzelnen Pfandrechten und deren Rangfolge erfahren Sie mehr in den folgenden Abschnitten:
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