Wann endet das Insolvenzverfahren?

Durch Einstellung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren wird immer auf Antrag des Schuldners oder einer seiner Gläubiger hin eröffnet, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, das pfändbare Schuldnervermögen zur Insolvenzmasse zu ziehen. Fällt hierbei auf, dass nicht mal genügend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eingestellt. Damit endet das Insolvenzverfahren gleichsam, bevor es überhaupt richtig begonnen hat. Diese Situation findet sich in § 207 InsO geregelt und wird Massearmut genannt.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Durch Rücknahme des Eröffnungsantrags

Das Insolvenzverfahren kann auch durch eine Erklärung beendet werden. Das kommt jedoch nur im Anfangsstadium des Verfahrens in Betracht. Wenn Sie als Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag den Voraussetzungen entspricht. Dies kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Phase können Sie gegenüber dem Insolvenzgericht aber noch erklären, den Eröffnungsantrag zurückziehen zu wollen. Solange das Insolvenzgericht keinen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen gefasst hat, können Sie also den ursprünglichen Antrag zurückziehen.

Die Gründe für die Rücknahme des Antrags können unterschiedlicher Natur sein: ein unerwarteter Geldsegen oder Präventivmaßnahme gegen einen Versagungsantrag.

Durch Aufhebung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren lässt sich als solches im weiteren und engeren Sinne verstehen. Wenn vom Insolvenzverfahren die Rede ist, ist meist das gesamte Verfahren gemeint, also von der Eröffnung bis zur Restschuldbefreiung. Dies lässt sich präziser als Insolvenzverfahren im weiteren Sinne bezeichnen. Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne ist jedoch wesentlich kürzer und dauert in der Regel ca. ein Jahr. Es erstreckt sich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Schlusstermin. Es erfolgt die sogenannte Schlussverteilung an die Gläubiger, woraufhin das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren im engeren Sinne aufhebt. Hieran schließt sich dann eine ca. zweijährige Wohlverhaltensperiode, an deren Ende die Restschuldbefreiung erfolgt.

Mehr Information zum Schlusstermin oder Schlussverteilung erfahren Sie in den verlinkten Beiträgen.

Durch Erteilung der Restschuldbefreiung

Jedenfalls mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung endet das Verfahren gänzlich. Dies erfolgt in der Regel nach der Wohlverhaltensperiode, die sich ihrerseits an das Insolvenzverfahren im engeren Sinne anschließt (vgl. hierzu den vorherigen Abschnitt). Die Restschulderteilung muss zuvor vom Schuldner mitbeantragt worden sein, sonst keine Befreiung von den restlichen Schulden erfolgen. Es geschieht noch immer, dass Schuldner, die Ihr Verfahren in Eigenregie anstoßen, vergessen, die Erteilung der Restschuldbefreiung mitzubeantragen. Auch andere Fehler bei der Antragstellung können später die Restschuldbefreiung kosten, wie etwa das unvollständige Angeben der Gläubiger!

Damit Sie ruhigen Gewissens Ihr Insolvenzverfahren durchlaufen können, vertrauen Sie uns die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens an. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht sind seit Jahren hierauf spezialisiert und leisten Ihnen individuelle Beratung. Nutzen Sie einfach unverbindlich unsere kostenlose Erstberatung am Telefon unter 0221 6777 00 55 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de. Das Team von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei freut sich auch Ihnen bei der sicheren Entschuldung zu helfen.

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