Durch Rücknahme des Eröffnungsantrags
Das Insolvenzverfahren kann auch durch eine Erklärung beendet werden. Das kommt jedoch nur im Anfangsstadium des Verfahrens in Betracht. Wenn Sie als Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag den Voraussetzungen entspricht. Dies kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Phase können Sie gegenüber dem Insolvenzgericht aber noch erklären, den Eröffnungsantrag zurückziehen zu wollen. Solange das Insolvenzgericht keinen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen gefasst hat, können Sie also den ursprünglichen Antrag zurückziehen.
Die Gründe für die Rücknahme des Antrags können unterschiedlicher Natur sein: ein unerwarteter Geldsegen oder Präventivmaßnahme gegen einen Versagungsantrag.
Durch Aufhebung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren lässt sich als solches im weiteren und engeren Sinne verstehen. Wenn vom Insolvenzverfahren die Rede ist, ist meist das gesamte Verfahren gemeint, also von der Eröffnung bis zur Restschuldbefreiung. Dies lässt sich präziser als Insolvenzverfahren im weiteren Sinne bezeichnen. Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne ist jedoch wesentlich kürzer und dauert in der Regel ca. ein Jahr. Es erstreckt sich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Schlusstermin. Es erfolgt die sogenannte Schlussverteilung an die Gläubiger, woraufhin das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren im engeren Sinne aufhebt. Hieran schließt sich dann eine ca. zweijährige Wohlverhaltensperiode, an deren Ende die Restschuldbefreiung erfolgt.
Mehr Information zum Schlusstermin oder Schlussverteilung erfahren Sie in den verlinkten Beiträgen.
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