Insolvenzantragspflicht laut Gesetz
Die genaue Formulierung im Gesetz lautet: „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung…“. Wird die Frist überschritten, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt.
Für die Frage nach dem Fristbeginn ist somit entscheidend, was genau unter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu verstehen ist. Das Gesetz bemüht sich, sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung zu definieren.
Nach § 17 der Insolvenzordnung ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Weitere hilfreiche Informationen zur Zahlungsunfähigkeit haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wann liegt eine Überschulung vor?
Die begriffliche Bestimmung von „Überschuldung“ gestaltet sich allerdings schwieriger: Laut Gesetz liegt Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Die Problematik bei Kaufleuten – anders als bei Privatpersonen – liegt darin, dass es regelmäßig vorkommt und nicht unüblich ist, dass die Firma phasenweise „rote Zahlen schreibt“. Es werden Kredite aufgenommen, um neue Investitionen zu tätigen, die Passiva übersteigen die Aktiva. Faktisch deckt also das Vermögen in diesen Fällen eindeutig nicht mehr die Verbindlichkeiten des Schuldners.
Somit ist bei der Beurteilung der Überschuldung auch die gesetzgeberische Formulierung „es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ zu berücksichtigen.
Wann dies genau der Fall ist, also die Firma wahrscheinlich noch fortgeführt, also „gerettet“ werden kann, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls bewertet werden. Der Insolvenzverwalter, der dies zunächst ohne Hinzuziehung eines Staatsanwalts beurteilt, schaut sich häufig gar nicht die konkreten Umstände des Einzelfalls an und verfügt auch nicht über die nötigen wirtschaftlichen Fachkenntnisse.
Um die Frage nach der tatsächlichen Überschuldung wirklich beurteilen zu können, muss ein Wirtschaftsprüfer zu Rate gezogen werden, der ein umfangreiches Gutachten anzufertigen hat.
Dieses Gutachten ergibt eine sogenannte „Fortführungsprognose“, also eine Einschätzung der „Rettungsmöglichkeiten“ des Unternehmens. Diese Prognose kann, wie bereits angedeutet, nicht anhand der normalen Handelsbilanz ermittelt werden, sondern es muss eine spezielle auf die Schuldensituation zugeschnittene Sonderbilanz erstellt werden, anhand derer dann die „Lebensfähigkeit“ des Unternehmens geprüft wird. Zentrale Frage ist, ob die Firma in absehbarer Zeit wieder kostendeckend wirtschaften kann.
Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung ist somit nicht bereits dann eingetreten, wenn sich das Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, damit die Fortführung der Firma als unwahrscheinlich eingestuft werden kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe aktuell ein Problem bezgl. Insovenzverschleppung.
Ich wurde bereits per Strafbefehl in dieser Angelegenheit verurteilt mit Zahlung einer Geldstrafe.
Diese zahle ich auch regelmäßig per Ratenzahlung ab.
Jetzt habe ich erneut einen Strafbefehl in gleicher Sache bekommen. Wieder eine Geldstrafe, etwas höher als der erste Strafbefehl. Meine Frage hierzu:
Ist es möglich in gleicher Sache mehrmals eine Strafe zu erhalten?
Neues Aktenzeichen.
Zum Hintergrund:
Es wurde kein Insolvenzantrag gestellt. Das Kleinstunternehmen wurde von Amts wegen gelöscht.
Nun hörte ich heute von einem Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft, das das Amtsgericht bereits ein neues Verfahren wieder in gleicher Sache eröffnet.
Ich bedanke mich schon einmal vorweg für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Grundsätzlich gilt tatsächlich, dass eine einmal verurteilte Tat nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein darf, denn es ist in soweit Strafklageverbrauch gemäß Art. 103 Abs. III GG eingetreten. Dies gilt auch, wenn statt eines Urteils ein Strafbefehl ergangen ist.
Allerdings kann ich bei dieser Antwort nicht auf Ihren Einzelfall eingehen. Es handelt sich um ein sehr komplexes Thema, das leider im Rahmen der kostenlosen Beantwortung hier im Forum nicht abgehandelt werden kann, insbesondere da es sich für Sie um eine existenzielle Angelegenheit handelt. Hier ist eine erweiterte Beratung erforderlich.
Gerne können Sie sich jedoch unter info@anwalt-kg.de bei meinem Sekretariat melden und einen kostenpflichtigen Termin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht