Was macht eine Gläubigerversammlung?

Die Funktion der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist das obligatorische Gremium, in dem Gläubiger ihre Interessen im Insolvenzverfahren wahrnehmen können. Wichtige Bestimmungen hierzu trifft das Insolvenzrecht in den §§ 74 ff. InsO. Neben der Gläubigerversammlung gibt es unter Umständen ein zweites Organ der Interessenwahrnehmung, nämlich den Gläubigerausschuss.

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, was eine Gläubigerversammlung macht, wer in der Gläubigerversammlung sitzt und wann eine Gläubigerversammlung beschlussfähig ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was macht eine Gläubigerversammlung?

Bild von KonferenzraumDie Gläubigerversammlung legt vereinfacht gesagt die großen Linien des Insolvenzverfahrens fest. Insbesondere bei bedeutsamen wirtschaftlichen und rechtlichen Handlungen des Insolvenzverwalters muss die Gläubigerversammlung Ihre Zustimmung erklären. Dies betrifft bei fehlendem Gläubigerausschuss etwa Massekredite oder Grundstückveräußerungen (§ 160 InsO). Im Berichtstermin entscheidet die Gläubigerversammlung insbesondere darüber, ob das Unternehmen liquidiert oder fortgeführt werden soll. Sie kann aber auch bestimmen, dass eine sogenannte übertrage Sanierung stattfindet, also ein Investor das Unternehmen aufkauft darf. Soll das Unternehmen an eine nahestehende Person oder einen Großgläubiger veräußert werden, hat die Gläubigerversammlung ein Vetorecht (§ 162 InsO).

Daneben kann die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzgericht aus wichtigem Grund beantragen (§ 59 InsO). Sie hat ein Recht auf Rechnungslegung nach Ende der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und Sie kann Einsicht in die vom Insolvenzgericht zuvor geprüfte Schlussrechnung verlangen (§ 66 InsO). Außerdem besteht ein Unterrichtungsrecht (§ 79 InsO).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Gläubigerversammlung über die Einrichtung eines Gläubigerausschusses entscheiden. Bestand zuvor ein vorläufiger Gläubigerausschuss, entscheidet die Gläubigerversammlung, ob dieser bestehen bleibt (§ 68 InsO). Im Übrigen kann Sie auch auf die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses Einfluss nehmen.

Wer sitzt in der Gläubigerversammlung?

Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. An der Gläubigerversammlung dürfen alle absonderungsberechtigten Gläubiger, Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner teilnehmen.

Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nicht. Das lässt sich schon allein damit erklären, dass bei der Insolvenz großer Unternehmen teilweise mehrere tausende Gläubiger vorhanden sind. Hier ist es schon eine Frage der Logistik, wie diese alle bei einer stattfindenden Gläubigerversammlung teilnehmen und rechtssicher abstimmen sollen. Die meisten Gläubiger kommen zur Gläubigerversammlung bei einem größeren Insolvenzverfahren schon gar nicht, weil sich angesichts der Insolvenzquote schon die Anfahrt nicht lohnt. Selbst wenn nur ein einziger Gläubiger erscheint, kann dies ausreichen, wie der nächste Abschnitt aufzeigt.

Wann ist eine Gläubigerversammlung beschlussfähig?

Die Sitzung der Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet: d.h. vom Richter des zuständigen Insolvenzgerichts bzw. des zuständigen Rechtspflegers (§ 76 InsO). Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch das Insolvenzgericht und wird öffentlich bekannt gemacht. Diese kann auch auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses und besonders bestimmter Gläubiger hin erfolgen.

Die Gläubigerversammlung kann einen wirksamen Beschluss fassen, wenn die sogenannte Summenmehrheit erzielt wird (§ 76 InsO). Das bedeutet, dass es nicht auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt, sondern dass diese mehr als 50 Prozent der insgesamten Forderungshöhe ausmacht. Daher kann es ausreichend sein, wenn nur ein einziger Gläubiger abstimmt:

Beispiel: In der Gläubigerversammlung der X-AG sitzen 13 Gläubiger und stimmen über eine Frage ab. Zwölf Gläubiger stimmen zu der Abstimmungsfrage mit „Nein“,  ein Gläubiger mit „Ja“ ab. Da der mit Ja stimmende Gläubiger eine Insolvenzforderung geltend macht, die insgesamt höher ist, als die der 12 anderen Gläubiger zusammen, gewinnt die Stimme des einzelnen Gläubiger. Denn es kommt nicht darauf an, wie hoch die Anzahl der von den Gläubigern abgegebenen Stimmen ist. Es kommt nur darauf an, ob hinter der Stimme bzw. den Stimmen in der Summe mehr als 50 Prozent von der Gesamtforderung steht.

Braucht der Insolvenzverwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung bei der Vornahme einer Handlung, z.B. weil es um die Veräußerung eines Grundstücks geht, dann gilt die Zustimmung auch dann als erteilt, wenn niemand zur Gläubigerversammlung erscheint (§ 160 InsO).

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