Wer sitzt in der Gläubigerversammlung?
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. An der Gläubigerversammlung dürfen alle absonderungsberechtigten Gläubiger, Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner teilnehmen.
Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nicht. Das lässt sich schon allein damit erklären, dass bei der Insolvenz großer Unternehmen teilweise mehrere tausende Gläubiger vorhanden sind. Hier ist es schon eine Frage der Logistik, wie diese alle bei einer stattfindenden Gläubigerversammlung teilnehmen und rechtssicher abstimmen sollen. Die meisten Gläubiger kommen zur Gläubigerversammlung bei einem größeren Insolvenzverfahren schon gar nicht, weil sich angesichts der Insolvenzquote schon die Anfahrt nicht lohnt. Selbst wenn nur ein einziger Gläubiger erscheint, kann dies ausreichen, wie der nächste Abschnitt aufzeigt.
Wann ist eine Gläubigerversammlung beschlussfähig?
Die Sitzung der Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet: d.h. vom Richter des zuständigen Insolvenzgerichts bzw. des zuständigen Rechtspflegers (§ 76 InsO). Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch das Insolvenzgericht und wird öffentlich bekannt gemacht. Diese kann auch auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses und besonders bestimmter Gläubiger hin erfolgen.
Die Gläubigerversammlung kann einen wirksamen Beschluss fassen, wenn die sogenannte Summenmehrheit erzielt wird (§ 76 InsO). Das bedeutet, dass es nicht auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt, sondern dass diese mehr als 50 Prozent der insgesamten Forderungshöhe ausmacht. Daher kann es ausreichend sein, wenn nur ein einziger Gläubiger abstimmt:
Beispiel: In der Gläubigerversammlung der X-AG sitzen 13 Gläubiger und stimmen über eine Frage ab. Zwölf Gläubiger stimmen zu der Abstimmungsfrage mit „Nein“, ein Gläubiger mit „Ja“ ab. Da der mit Ja stimmende Gläubiger eine Insolvenzforderung geltend macht, die insgesamt höher ist, als die der 12 anderen Gläubiger zusammen, gewinnt die Stimme des einzelnen Gläubiger. Denn es kommt nicht darauf an, wie hoch die Anzahl der von den Gläubigern abgegebenen Stimmen ist. Es kommt nur darauf an, ob hinter der Stimme bzw. den Stimmen in der Summe mehr als 50 Prozent von der Gesamtforderung steht.
Braucht der Insolvenzverwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung bei der Vornahme einer Handlung, z.B. weil es um die Veräußerung eines Grundstücks geht, dann gilt die Zustimmung auch dann als erteilt, wenn niemand zur Gläubigerversammlung erscheint (§ 160 InsO).
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!