Was ist eine Hypothek?
Die Hypothek ist ein Sicherungsrecht. Leistet der Schuldner nicht termingerecht die vereinbarte Leistung, kann der Gläubiger Ersatzbefriedigung aus der Hypothek suchen. Zumeist werden Hypotheken zur Absicherung von Krediten für Banken bestellt. Es ist jedoch möglich eine Hypothek für jede Art einer Forderung zu bestellen. Die Hypothek lastet auf dem Grundstück, auf dem sich in der Regel auch eine Immobilie befindet (aber nicht unbedingt befinden muss). Fällt die Forderung aus irgendeinem Grund aus, gibt die Hypothek dem Schuldner das Recht in das Grundstück zu vollstrecken, was der Hypothekenschuldner zu dulden hat (§§ 1113, 1147 BGB). Wie dies genau abläuft, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Alle Infos zur Zwangsvollstreckung.
Da auch bei einer Veräußerung des Grundstücks, in der Regel die Hypothek bestehen bleibt, kann der Gläubiger gegen einen neuen Grundstückseigentümer seinen Anspruch geltend machen. Daher spricht man bei der Hypothek auch von einem dinglichen oder absoluten Recht. Dinglich und absolut meint, dass die Hypothek gegen jedermann wirkt und zwar unabhängig von vertraglichen Rechtsverhältnissen.
Ferner wird die Hypothek als akzessorisch bezeichnet. Akzessorisch meint in diesem Fall Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung. Wird die Forderung erfüllt, erlischt auch damit grundsätzlich die Hypothek.
Führt die Restschuldbefreiung zum Erlöschen der Hypothek?
Die vom Insolvenzgericht erteilte Restschuldbefreiung führt dazu, dass die Insolvenzforderungen nicht mehr bezahlt werden brauchen. Da die Hypothek am Schicksal der Forderung hängt, könnte man nun meinen, dass die Hypothek doch auch nicht mehr gilt, wenn die Forderung nicht mehr bezahlt werden braucht. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die Hypothek bleibt trotzdem bestehen, auch wenn die hierdurch abgesicherte Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Das liegt an der Wirkung der Restschuldbefreiung. Sie führt nicht dazu, dass die Forderung erlischt, sondern dass die Forderung nicht mehr bezahlt werden muss. Der Schuldner kann jedoch, falls er will, die Forderung begleichen (was aber in der Regel nicht tun wird). Man spricht daher davon, dass die Forderung durch die Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit wird. Sie ist also nicht mehr einklagbar und durchsetzbar. Da die Hypothek jedoch umfängliche Rechte für den Hypothekeninhaber entfaltet und die Forderung nicht erlischt, kann der Gläubiger der Hypothek auch nach dem Insolvenzverfahren gegen Grundstücksinhaber vorgehen.
Dies stellt auch nochmal § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 49 InsO klar:
„Die Rechte der Insolvenzgläubiger […] aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.“
„Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind […] zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.“
Wenn Sie sich fragen, ob dies nicht eigentlich konträr zur Restschuldbefreiung steht, dann hilft folgende Überlegung: Die Restschuldbefreiung soll dem Schuldner einen finanziellen Neustart ermöglichen. Da die Hypothek jedoch nicht unmittelbar die persönliche Haftung des Schuldners betrifft, bleibt die Hypothek auch nach dem Verfahren bestehen. Denn „nur“ das Grundstück haftet für die Schuld, nicht der Schuldner selbst. Sein finanzieller Neustart ist insoweit sichergestellt. Dies ist eine gesetzgeberische Wertung.
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