Weihnachtsgeld-Pfändungsrechner

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    Wie viel verbleibt vom Weihnachtsgeld bei Kontopfändung oder Privatinsolvenz?

    Viele Arbeitnehmer können sich zur Weihnachtszeit freuen: Sie erhalten von ihrem Chef ein Weihnachtsgeld, also einen Bonus zum eigentlichen Gehalt. Die Weihnachtszeit ist zwar eine besinnliche, aber auch eine teure Zeit: Weihnachtsgeschenke für Familie und Freunde sowie festliche Lebensmittel können leicht das normale Budget sprengen. Da kommt das Weihnachtsgeld gerade recht. Doch für Menschen in Schulden kann die Freude von kurzer Dauer sein, wenn das Weihnachtsgeld aufgrund einer Kontopfändung sofort wieder abgebucht wird. Doch es gibt eine gute Nachricht: Wer sein Konto als P-Konto führt, kann von seinem Weihnachtsgeld auch bei Pfändung oder Privatinsolvenz bis zu 670 Euro behalten.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Weihnachtsgeld Pfändungsrechner

    Berechnen Sie im Handumdrehen den unpfändbaren Teil Ihres Weihnachtsgeldes.

    Diesen Betrag können Sie behalten

    Diesen Betrag können Sie behalten

    Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld

    Weihnachtsgeld (auch Weihnachtsgratifikation oder 13. Monatsgehalt genannt) ist bis zu einem bestimmten Betrag unpfändbar. Die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld ist in § 850a Nr.4 ZPO geregelt. Nach dieser Regelung kommt es für die Berechnung der Pfändbarkeit des Weihnachtsgeldes auf zwei Werte an:

    • Höhe des Bruttolohns
    • Höhe des Weihnachtsgeldes

    Grundsätzlich dürfen Sie bis zu 670 Euro vom Weihnachtsgeld behalten. Der darüber liegende Betrag ist unabhängig vom Arbeitseinkommen und von der Höhe des Weihnachtsgeldes pfändbar.

    Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO, maximal bis zur Höhe von 670 Euro, ist unpfändbar. Maßgeblich ist der auf den nächsten 10-Euro-Betrag aufgerundete Pfändungsfreibetrag. Dieser beträgt derzeit 1.339,99 Euro, aufgerundet also 1.340 Euro. Damit sind bis zu 670 Euro Weihnachtsgeld unpfändbar. 

    Beispiel: Ihr Brutto-Arbeitseinkommen beträgt 800,00 Euro und Sie sollen 500,00 Euro Weihnachtsgeld erhalten. Da die Hälfte des Bruttoeinkommens 400,00 Euro beträgt, verbleiben Ihnen 400,00 Euro des Weihnachtsgeldes. 100,00 Euro sind in diesem Beispiel pfändbar. Die 100 Euro erhöhen dann entsprechend ihr Einkommen. Gemäß der Pfändungstabelle ist jedoch auch ihr Einkommen zu einem gewissen Anteil unpfändbar. Dieser unpfändbare Anteil des Einkommens hängt wiederum von zwei Faktoren ab:

    • Ihrem gesamten monatlichen Nettoeinkommen und
    • Ihren Unterhaltspflichten.

    Mit unserem Weihnachtsgeld-Pfändungsrechner können Sie einfach und schnell ausrechnen, wie viel von Ihrem Weihnachtsgeld Ihnen verbleibt. Unser Rechner kombiniert dabei die Pfändungstabelle mit der Rechtslage zum Weihnachtsgeld. Sie können also ganz genau ermitteln, um wie viel das Weihnachtsgeld Ihr Nettoeinkommen im November, Dezember oder Januar erhöht und wieviel Ihnen nach einer Pfändung verbleibt.

    Wichtig zu wissen: Als Inhaber eines P-Kontos sollten Sie beim Vollstreckungsgericht oder Ihrem öffentlichen Gläubiger (insbes. Finanzamt)  einen Antrag auf zusätzliche Freigabe des Weihnachtsgeldes stellen, um es zu schützen.  Die P-Konto-Bescheinigung ist hier nicht einschlägig.

    Pfändbarer Teil erhöht das Arbeitseinkommen

    Bei der Berechnung des pfändbaren Teils darf jedoch ein für Schuldnerinnen und Schuldner ebenfalls relevanter Teil nicht vergessen werden: Was passiert mit dem pfändbaren Teil des Weihnachtsgeldes?

    Der pfändbare Teil des Weihnachtsgeldes wird zum Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Das führt in der Regel dazu, dass auch von diesem Betrag ein zusätzlicher Teil dem Schuldner bzw. der Schuldnerin verbleibt. Der pfändbare Teil des Weihnachtsgeldes wird also mittelbar dennoch anteilig ausgezahlt. Wie sich das für Sie auswirkt, können Sie mit dem allgemeinen Pfändungsrechner ermitteln.

    Rechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Weihnachtsgeld

    Weihnachten kann ziemlich teuer sein. Deswegen ist ein bestimmter Betrag des Weihnachtsgeldes unpfändbar.

    Nicht jede Zahlung wird als Weihnachtsgeld anerkannt. Nur Zahlungen, die der Definition von Weihnachtsgeld entsprechen, sind teilweise pfändungsfrei. Zunächst ist Voraussetzung, dass die Zahlung in zeitlichem Zusammenhang zu Weihnachten steht. Die Rechtsprechung erkennt dafür grob den Zeitraum vom 15.11. bis 15.01. eines Jahres an. Aber auch eine Zahlung innerhalb dieses Zeitraums kann unter Umständen nicht als Weihnachtsgeld anerkannt werden. Dies ist bei Sonderzahlungen der Fall, die nur zufälligerweise in der Weihnachtszeit ausgezahlt werden, aber ihren Anlass zu einer ganz anderen Zeit haben, beispielsweise ein Bonus für gute Verkaufszahlen im Sommer. Achten Sie also darauf, dass Ihr Chef das Weihnachtsgeld nicht zu früh oder zu spät auszahlt und es deutlich kenntlich macht.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Weihnachtsgeld-Pfändungsrechner”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    70 Kommentare
    1. Luca S.
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe eine Frage und zwar habe ich diesen Monat mein Gehalt plus Weihnachtsgeld bekommen, da aber eine Kontopfändung vorliegt wurde alles komplett gepfändet bis auf den Pfändungsfreibetrag. Also das komplette Weihnachtsgeld wurde gepfändet ist es möglich durch Vorlage bei der Bank der Gehaltsabrechnung möglich diese richtig anzupassen? Oder habe ich sonst eine Möglichkeit?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        dies wird vermutlich nichts nützen, vielmehr müssten Sie beim für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erklärung der Unpfändbarkeit bezüglich des Weihnachtsgeldes stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Marta J. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe für November 2021 noch anteilig Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen (ca. 480 €), sowie Weihnachtsgeld von ca. 3.450 €. Mein AG hat mir das gesamte Weihnachtsgeld ausgezahlt. Ist das nicht falsch, da mir eigentlich nur 500 € lt. ZPO zustehen? Wer haftet eigentlich für solche Fehler? Vielen Dank für Ihre Antwort. We

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau J.,

        die ZPO beschränkt die Auszahlung von Weihnachtsgeld nicht. Die ZPO regelt, bis zu welcher Höhe ausgezahltes Weihnachtsgeld unpfändbar ist. Eine andere Frage ist, ob Sie in einem Insolvenzverfahren sind oder gegen Sie außerhalb eines Insolvenzverfahren vollstreckt wird und trotz in Beschlag genommenen Lohns eine Auszahlung erfolgt ist. Bei der Lohnpfändung steht grundsätzlich Ihr Arbeitgeber in der Pflicht, den pfändbaren bzw. unpfändbaren Lohnanteil korrekt auszurechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Michael S.
      says:

      Würde gern wissen ob bei Weihnachtsgeld der pfändbaren Teil von Weihnachtsbrotto oder Netto. Entgelt ab geht
      Hab jetzt Lohnpfändung über 890€erhalten Arbeitslohn beträgt
      3014€brutto
      Weinachtsgeld knapp 3000€ Brutto
      Wenn ich es richtig verstanden habe wird die 890€ vom Weihnachtsbrotto abgezogen und dann hätte ich noch fast 5200 brutto,oder liege ich damit falsch
      Mfg S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        nutzen Sie hierzu einfach unseren Weihnachtsgeld-Pfändungsrechner.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Guelfer
      says:

      Sehr geehrter Herr Franke,

      Wollte nochmals zu meine Frage etwas ergönzen. Undzwar habe ich bereits mit dem Händler versucht zu klären leider ist Rücktritt nicht möglich. Wie soll ich mich verhalten?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Y.,

        teilen Sie dem Händler mit, dass er seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss, da Sie sich in der Insolvenz befinden und keine Leistung mehr an den Händler erbringen dürfen. Während der Insolvenz genießen Sie gemäß § 89 InsO Vollstreckungsschutz. Nach erteilter Restschuldbefreiung brauchen Sie die Forderung endgültig nicht mehr bedienen.

        Mit freundlich Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Guelfer
      says:

      Sehr geehrter Herr Franke,
      Ich habe eine Frage an Sie undzwar befindw ich mich seit 08/20 im Insolvenzverfahren. Ich habe mir im April ein Bett bestellt auf Barzahlung aber aufgrund der Situation kann ich dies nicht zahlen. Mir wurde auch die Ware noch nicht geliefert. Was würde auf nich zukommen bzw. hat es konzequenzen für mich, wenn der Händler dies zur Inkasso abgibt?? Vielen dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Y.,

        versuchen Sie zunächst Kontakt zum Händler aufzunehmen, bevor er ein Inkassounternehmen einschaltet. Erklären Sie dem Händler den unerwarteten finanziellen Engpass und versuchen Sie sich darauf zu einigen, dass der Kauf “rückgängig” gemacht wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Julia J. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich befinde mich seit April 2017 in der Privatinsolvenz. Ich würde gerne die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren beantragen. Diese 5 Jahre wären im April 2022 vorbei. Geht dieser Antrag über meine Insolvenzverwalterin oder wie muss ich vorgehen?
      Vor Allem interessiert mich, wann ich diesen Antrag stellen sollte, um nach 5 Jahren wirklich restschuldbefreit zu sein und wie hoch die Chancen sind, dass diesem Antrag stattgegeben wird, wenn alle Verfahrens-/Gerichtkosten gezahlt sind und ich seit mehr als einem Jahr regelmässig die Gläubiger durch mein gepfändetes Einkommen bediene. Ich habe Angst, dass ich doch noch länger zahlen muss,obwohl die Bedingungen für den Antrag gegeben sind.
      Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort!
      Liebe Grüße,
      Julia J.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau J.,

        den Antrag stellt man beim zuständigen Insolvenzgericht.
        Für diesen Antrag sind nicht sehr viele Formalien notwendig. Er muss nur die Angabe enthalten, was genau Sie beantragen, Ihr Aktenzeichen und die Information, dass die Kostenforderung erledigt ist. Idealerweise erhalten Sie vom Treuhänder oder dem Gericht selbst eine Bestätigung, dass die Verfahrenskosten bezahlt sind. Dies fügen Sie dem Antrag bei.
        Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Gericht daran gebunden und muss dem Antrag stattgeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. says:

      Sehr geehrter Herr kraus,
      Ich bin seid Januar 2018 in Privatinsovenz.
      Meine Frage ist, ich arbeite im öffentlichen Dienst und bin seid September 2020 wegen Fuß op. Krankgeschrieben bekomme auch Krankengeld. Da ich vom Arbeitgeber kein Gehalt bekomme aber diese Monat Weihnachtsgeld kommt haben die mir volles Weihnachtsgeld ohne Abzug überwiesen. Ist das korrekt? Wenn nicht was soll ich tun?
      Danke und Grüße
      Özdemir

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies ist tatsächlich in der beschriebenen Form auffällig. Grundsätzlich ist es so, dass den Arbeitgeber die Pflicht trifft, den pfändbaren Lohnanteil und den auszuzahlenden Lohn korrekt zu berechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Roger G. .
      says:

      Moin liebes Team ich habe ja schon einiges gelesen, nun mal zu meine frage? ich habe eine kontopfändung wegen unterhalt. bekomme 2709 brutto nun gibt es bei uns ein 13 monatsgehalt. kann es sein das es anders berechnet wird als Weihnachtsgeld. Denn ich habe weniger netto ausgezahlt bekommen als mein Lohn plus 50%Urlaubsgeld…Wäre hilfreich wenn sie mich da bissle aufklären könnten.

      Mfg Roger G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Webseite.
        Grundsätzlich muss die Zahlung im zeitlichen und auch sachlichen Zusammenhang mit Weihnachten stehen, damit sie als Weihnachtsgeld bis zu 500 Euro unpfändbar ist. Dann spielt die genaue Bezeichnung keine Rolle.
        Es kann aber auch 13. Monatsvergütungen geben, die keine Weihnachtsvergütungen sind, selbst wenn sie zum Jahresende gezahlt werden. In diesem Fall gilt auch der Pfändungsfreibetrag nicht.
        Empfehlenswert wäre also eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Jens B. .
      says:

      Hallo, ich bin seit Juli 2020 in der Privatinsolvenz. Ich bekomme das Weihnachtsgeld auf zwei mal ausbezahlt. Ein Teil Ende November, ein Teil im Dezember. Insgesamt ca. 2000€. Darf ich dann zwei mal die mir zustehenden 500€ behalten?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        nein, grundsätzlich kann der Pfändungsfreibetrag von Weihnachtsgeld in Höhe von 500 Euro nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Florian F. .
      says:

      Guten Abend

      Ich habe bin in im ersten Jahr in der insolvenz und habe ein Freibetrag von 1622 € und heute kam das Weihnachtsgeld von 1400 €,aber die restliche Summe bekomme ich immer zum ersten.

      Meine frage ist muss man da ein Antrag stellen das ich die 500 € bekommen kann oder geht das automatisch?
      Habe auch ein p konto.

      Mit freundlichen Grüßen Florian

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        das Weihnachtsgeld muss vom Vollstreckungsgericht bzw. von der selbst vollstreckenden Verwaltungsbehörde freigegeben werden. Dies geschieht in der Regel nicht automatisch, sondern Sie haben hierfür einen Antrag beim für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht oder der selbst vollstreckenden Verwaltungsbehörde zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Sandra B.
      says:

      Guten ABEND, Ich habe eine Frage bezüglich meines Weihnachtsgeldes. Zum Sachverhalt: Ich bin berufstätig, habe ein Bruttoeinkommen von nicht ganz 1300€ und habe 2 Kinder (Leben bei mir), ich habe bereits ein P-konto und somit ein Freibetrag von über 2000€. Ich hatte letztens erst einen Termin beim GV und dieser hat alle Unterlagen erhalten, dennoch hat der Gläubiger ein Lohnpfändung in Anspruch genommen. Habe ein Brief von Arbeit erhalten und ausgefüllt und meine Kinder angegeben (was ich ja damals eh mußte wegen meinen Kinderfreibetrag). Nun zu meiner Frage: wir bekommen unser Weihnachtsgeld nicht auf das Konto ausgezahlt, sondern auf eine Mitarbeiterkarte (Arbeite bei Rewe). Die Höhe meines Weihnachtsgeldes kann ich ihn leider nicht genau beziffern, da sie seit zugehörigkeit immer mehr wurde. Im 3. Jahr habe ich nichts erhalten, da ich in Elternzeit war. Jedenfalls ist die Summe über 500€. Wie wird dies gehandhabt? Da das Geld ja nie offiziell auf mein Konto eingeht. Ist überhaupt alles Pfänd bar, da ich ja dennoch unter meinen Freibetrag bleibe? Liebe Grüße und vielen Dank für Ihre Auskunft.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        das Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro unpfändbar. Alles oberhalb von 500 Euro ist pfändbar. Grundsätzlich hat bei einer Lohnpfändung Ihr Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Lohnpfändung korrekt berechnet wird. Wie dies der Arbeitgeber macht, zeigt Ihnen unser Beitrag mit dem Titel Berechnung des pfändbaren Einkommens.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Julia
      says:

      Hallo

      Ich bin im 6ten Jahr meiner Privatinsolvenz und bin alleinerziehend. Nun habe ich heute meine Lohnabrechnung geöffnet und gesehen, das mein Weihnachtsgeld an meinen Insolvenzverwalter überwiesen wird. Ich habe ein Bruttoeinkommen von 2315 Euro und Weihnachtsgeld wären 507 Euro. 588 Euro sollen nun an meinen Verwalter überwiesen werden und 1495 Euro an mich. Ist das richtig? Ich war der Meinung, das mir das Weihnachtsgeld anteilig zusteht?

      Vielen Dank im Vorraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        herzlichen Dank für Ihre Frage, die im Details nur im Rahmen eines Mandats abschließend beantwortet werden kann. Allerdings kann ich Ihnen sagen, dass das Weihnachtsgeld grundsätzlich zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro unpfändbar ist. Die korrekte Berechnung des pfändbaren Einkommens obliegt als Pflicht dem Arbeitgeber. Wie dies geschieht, zeigt unser Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommens auf.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Peter K.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler, ich arbeite für ein großes Logistikunternehmen mit Brief- und Paketzustellung als Hauptaufgabe. Auf meiner Lohnentgeltabrechnung wird das Weihnachtsgeld als 13. Gehalt ausgewiesen. Mein komplettes 13. Gehalt wurde zur Lohnpfändung (wegen Unterhalt) herangezogen und auch gepfändet, sodass ich nichts davon erhalten habe.
      Ich lese nun auf allen möglichen Websites, wie auch hier, dass das nicht sein dürfte. Ich habe daraufhin die Pfändungsstelle der zuständigen Abteilung meines Unternehmen diesbezüglich kontaktiert. Mir wurde erklärt, dass die als “13. Gehalt” ausgeschriebene Zahlung eben nicht als Weihnachtsgeld ausgeschrieben und daher komplett pfändbar ist. Zudem wäre es wohl vor ca. 7 Jahren tatsächlich noch der Fall gewesen, dass 13. Gehalt und Weihnachtsgeld gleich angesehen wurden und da der maximale pfändungsfreie Betrag bei Unterhaltsangelegenheiten bei 250 Euro gelegen habe (ich habe darüber nichts dergleichen finden können, weder über damalige Gesetzesänderungen, noch dem anderen Pfändungsfreibetrag für Unterhaltsrückstände). Desweiteren erklärte man mir, dass genau diese Problematik jedes Jahr im November zu erhöhten Anfragen in deren Abrechnungsstelle führe.
      Mir sind die Hände gebunden und weiß nicht weiter. Können Sie mir weiterhelfen? Ich danke Ihnen im Voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob das Weihnachtsgeld anders bezeichnet wird, solange es in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit weihnachten steht. Es muss dazu bestimmt sein, besondere Anschaffungen zu diesem Fest zu ermöglichen. Im Zweifel wäre also die zugrunde liegende Vereinbarung, wie etwa der Arbeits- oder Tarifvertrag, auf diese Zwecksetzung zu prüfen. Etwa wurde entschieden, dass die Sonderzahlungen nach dem TVöD keine Weihnachtsvergütung darstellen, da diese nach dem Wortlaut des Vertrages Vergütungscharakter haben und geleistete Arbeit zusätzlich honorieren sollen.

        Sie sollten beim zuständigen Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz für das Weihnachtsgeld verlangen, dieses wird dann prüfen, ob der Antrag berechtigt ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Nicol B.
      says:

      Hallo, habe eine frage ich verdiene 1250€ Netto bekomme jetzt Mitte November das weihnachts Geld habe 2 Kinder und einen Mann in der Invaliden Pension dürfen sie mein Weihnschtsgeld Pfänden?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        Weihnachtsgeld ist bis zu einer Höhe von 500 Euro unpfändbar. Anhand Ihrer Angaben besitzen Sie außerdem drei Unterhaltspflichten im Sinne der Pfändungstabelle. Damit wäre auch ein Betrag, der 500 Euro übersteigt, unpfändbar. Beachten Sie, dass Sie den zusätzlichen Freibetrag ggf. erst mittels einer P-Konto-Bescheinigung beantragen müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. S.  L.
      says:

      Hallo, ich habe eine Frage zum Weihnachtsgeld und allgemein zu den Pflichten während der Privatinsolvenz.
      Ich befinde mich seit Mai 2019 in der Privatinsolvenz, es soll ein verkürztes Verfahren auf drei Jahre werden.
      Ich hatte mich bereits im letzten Jahr über das Thema Weihnachtsgeld erkundigt, dort habe ich die gleichen Aussagen wie auf ihrer Seite gefunden. Es sollten mir 500 Euro meines Weihnachtsgeldes bleiben, leider waren es am Ende nur 300 Euro, wie kann das sein? Auch mit ihrem Weihnachtsgeldrechner hier auf der Seite kommen 500 Euro heraus. Macht da jeder Insolvenzverwalter was er möchte?

      Das zweite Thema ist, ich hatte Anfang diesen Jahres ein Schreiben meiner Insolvenzverwalterin erhalten in dem Sie meine Einkommensnachweise für den Zeitraum Mai 2019 bis März 2020 haben wollte, dies habe ich natürlich gemacht. Habe die Unterlagen per E-Mail am 11.03.2020 an die Kanzlei geschickt. Nun habe ich vor zwei Wochen einen Brief vom Amtsgericht erhalten, in diesem Stand, dass sich die Insolvenzverwalterin bei ihnen gemeldet hätte und mitgeteilt hätte, dass ich die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Das Gericht hatte mir zu Übersendung der Unterlagen eine Frist gesetzt, diese habe ich natürlich eingehalten und die Unterlagen per Post an das Amtsgericht sowie an die Insolvenzverwalterin gesendet. Natürlich habe ich auch die E-Mail, welche am 11.03.2020 zur Insolvenzverwalterin ging, als Kopie ans Amtsgericht gesendet. Was ich mich jetzt ernsthaft frage, warum hat die Kanzlei behauptet sie hätte eine Unterlagen erhalten? Was haben sie davon, ich verstehe es einfach nicht, das kann mich das Insolvenzverfahren kosten. Kann man sich überhaupt gegen so etwas wehren?
      Vielen Dank schon mal im voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist es korrekt, dass das Netto-Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 500 Euro unpfändbar ist. Warum in Ihrem Fall nur 300 Euro freigegeben wurden, kann ich nicht beurteilen, unter Umständen hat der Insolvenzverwalter hier jedoch zu viel einbehalten. Er besitzt hier auch keinen Handlungsspielraum sondern muss sich an die gesetzlichen Vorgaben handeln (§ 850a Nr. 4 ZPO).

        Bezüglich der zweiten Frage kann es vorkommen, dass Insolvenzverwalter überlastet sind und dadurch Fehler machen und Unterlagen verlegen. Da es sich in Ihrem Fall um eine E-Mail gehandelt hat, können Sie den Versand glücklicherweise bestätigen. Leider gibt es keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, außer durch Beweis des Gegenteils. Nur in Ausnahmefällen könnte ein Schadensersatzanspruch in Frage kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Bea
      says:

      Meine Frage, gibt es Anträge dazu, dass man seine jahressonderzahlung bis zu 500€ schützen kann und wo. In privatinsolvenz mit p- Konto, Angestellte, also in Arbeit, aber ohne kontopfändung.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das Weihnachtsgeld ist maximal zu 500 Euro unpfändbar. Um die Zahlung vor Pfändung zu schützen, stellen Sie bitte beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe des Weihnachtsgeldes.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Jenny D.
      says:

      Hallo. Wenn Das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung deklariert ist , darf es dann gepfändet werden ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        wenn die Sonderzahlung in einem zeitlichen Zusammenhang mit Weihnachten erfolgt und auch den Zweck eines Weihnachtsgeldes besitzt, wäre sie unpfändbar. Wenn es sich um eine leistungsbezogene Prämie handelt, die “nur zufällig” am Jahresende gezahlt wird, gilt die reguläre Pfändbarkeit. Im Zweifel wird das zuständige Vollstreckungsgericht darüber entscheiden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Regina S. .
      says:

      Habe eine frage ,wir in der pflege bekommen wahrscheinlich einen Bonus von 1500 Euro.ist der pfändbar.bin in der Insolvenz.danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        zur Pfändbarkeit von Corona-Bonus-Zahlungen existiert noch nicht ausreichende Rechtsprechung. Zwar hat das LG Köln in einem kürzlich ergangenen Urteil einen Corona-Bonus für unpfändbar erklärt. Dies betraf indes die Auszahlung zur Sicherung der unternehmerischen Selbstständigkeit. Ob diese Entscheidung auch dann gilt, wenn mit dem Bonus die persönliche Wertschätzung ausgedrückt werden soll, ist unklar. Es ist jedoch ratsam, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Freigabe der Bonuszahlung nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Eren
      says:

      guten tag brauche Information bitte
      über Pendler pauschale ob es pfändbar ist und ob auch ein Gutschrift vom Jahresausgleich pfändbar ist
      Mit freundlichen Grüßen
      Eren

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie vom Arbeitgeber eine Erstattung für Fahrtkosten erhalten, so ist diese unpfändbar.
        Wenn es um die Pendlerpauschale geht und Sie diese im Rahmen von Werbungskosten auf der Steuererklärung geltend gemacht haben, so ist diese Rückzahlung ebenso wie die Rückzahlung von Lohnsteuer pfändbar, wenn es aufs P-Konto ausgezahlt wird.
        Unter Umständen ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund der Fahrtkosten möglich, allerdings in der Regel nicht rückwirkend.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Steffi
      says:

      Hallo! Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort (ein Kommentar/Frage war schon von mir).
      Ich beschreibe mein Problem hier nochmal etwas ausführlicher ,da ich nicht weiß wie ich vorgehen soll. Also, ich habe diesen Monat 01/20 mein Weihnachtsgeld bekommen , glaube aber das dieses auf meiner Abrechnung falsch abgerechnet wurde .
      Mein Bruttogehalt 1950€
      Sonderzahlungen brutto 750€
      Gesamtbrutto 2700€
      (Steuerklasse 1 , keine Kinder )
      Gesetzliches Netto insgesamt 1793,41€
      Davon wurden allerdings 427,99€ an den Insolvenzverwalter per Lohnpfändung überwiesen, damit bleiben mir 1365,42€ netto . Ich bin davon ausgegangen das mir 500€ bleiben müssten , können Sie mir sagen ob ich Chancen habe das fehlende Geld zurückzubekommen und ob ich mit meiner Annahme richtig liege ?
      Vielen Dank

    21. Steffi
      says:

      Hallo ! Ich habe diesen Monat mein Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen , betitelt als ,,sonstige Prämie Vorjahre ‚‘‘
      Mein Bruttogehalt liegt bei 1950€, Weihnachtsgeld 750€. Insgesamt wurden somit durch meinen Arbeitgeber 427,99€ an meine insolvenzverwalterin überwiesen . Das kommt mir sehr viel vor . Weil das der Pfändungsbetrag laut pfändungstabelle vom kompletten Nettobetrag ist die Gene Berücksichtigung der Sonderzahlung!können sie mir sagen ob das richtig ist ?!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ohne Ihre Steuerklasse zu kennen kann ich zwar keine Aussage zum Nettogehalt treffen, doch das Weihnachtsgeld dürfte Unterhalb von 500 Euro netto liegen und somit komplett bei Ihnen verbleiben.
        Sie können selbst Ihre Gehaltsabrechnung überprüfen oder sich an die Lohnbuchhaltung wenden um die Berechnung einsehen zu können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Joey
      says:

      Hallo
      Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen
      Bekomme von meiner Firma eine andere Aussagen über das Weihnachtsgeld. Sie sagen, dass die 500€ ein Freibetrag wäre und dieser dann vom Brutto Weihnachtsgeld abgezogen wird und der Rest dann aufs Brutto Gehalt dazu kommt und dann komplett nach der Pfändungstabelle berechnet wird. Hier mal die Daten :
      Abrechnung Novenber :
      Normal Brutto Lohn 3818,64€ + 109,39€ Brutto Ãœberstunden – 185,41€ Gehaltsverzicht mtl. für AV + 1527,80€ Weihnachtsgeld + 26,59€ Betriebliche AV + 185,41€ Betriebliche AV. Gibt ein Gesamt Brutto von 5455,83€. Davon werden 702,12€ + 454,00€ + 741,96€ + 302,90€ steuerlich abgezogen. Ergibt 3254,80€ Netto. Da wird jetzt die gewöhnliche Pfändung mit 1302,99€ und der Gehaltsverzicht mit 185,41€ abgezogen. Eribt 1766,40€ Auszahlungsbetrag. ich muß dazu sagen das ich 3 Monate Krank war und davon 600 Wochen Lohnfortzahlung. Laut dieser Berechnung ist ein Fehler aufgetreten. Dieser wurde im Folgemonat berrichtigt.
      Abrechnung Dezember :
      Brutto Lohn 4000,48€ + 54,84€ Ãœberstunden + 43,99€ Tankgutschein – 185,41€ Gehaltsverzicht mtl. AV + 500€ Prämie + 26,59€ Betriebl. AV + 185,41€ Betriebl. AV jetzt noch die Nachberechnung vom November + Tankgutschein 43,99€ – 1527,80€ 13. Monatseinkommen + 1527,80€ Weihnachtsgeld Man. ergibt 4643,30€ Gesamt Brutto. Davon kommen die Steuern von 743,32€ + 150,95€ + 767,20€ + 99,13€ weg. Ergibt 2882,70€ Netto Verdienst. Davon wird der Tankgutschein in höhe von 43,99€, die gewöhnliche Pfändung 875,99€, 185,41€ Gehaltsverzicht und die Nachberechnung November Tankgutschein 43,99€ abgezogen. Ergibt den Auszahlungsbetrag von 1733,32€

      Das sieht mir alles sehr kompliziert aus und ich bin mir auch nicht sicher ob die Berechnung mit dem Weihnachtsgeld jetzt so stimmt.
      Können Sie mir da helfen?

      Vielen Dank im Voraus
      Joey

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir haben in unserem Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode eine Erklärung bereitgestellt, wie der Arbeitgeber Ihr pfändbares Einkommen berechnet. Wir erklären dies dort Schritt für Schritt, sodass Sie die Aussagen Ihres Arbeitgebers überprüfen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Nico
      says:

      Hallo
      Und zwar habe ich folgendes Problem und zwar. Hatir mein Arbeitgeber zu meinem Gehalt 588€ gezahlt (115 Jahressonderzahlung). Sollte Weihnachtsgeld sein. Oder muss diese Bezüglich auf der Lohnabrechnung stehen.
      Da ich in der Privatinsolvenz bin wurde es Gepfändet ist dies Korrekt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Weihnachtsgeld und sonstigen Jahressonderzahlungen. Sie könnten den Insolvenzverwalter noch einmal genau darauf hinweisen, dass es sich um Weihnachtsgeld gehandelt hat. Eine Sonderzahlung ist nur dann (und nur bis zur Höhe von 500 € bzw. der Hälfte des Einkommens) unpfändbar, wenn sie tatsächlich im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird. Es muss aber nicht unbedingt sein, dass im Betreff der Überweisung auch Weihnachtsgeld steht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Jt
      says:

      Guten Tag Herr Dr. V. Ghendler,
      leider bin ich mir nicht sicher ob die Rechnung meines Insolvenzberater richtig ist. Letztes Jahr musste ich bei Netto 3577,86 € 310,21 € abführen und dieses Jahr soll es bei Netto 4144,31 € sogar 691,31 € sein.

      Mein Grundgehalt ist 3646,21 € Brutto
      Meine Zuwendung 2846,21 € Brutto

      Steuerklasse 3 mit 2 Kindern auf der Karte.

      Hier ist die Mail in der ich auf die Diskrepanz hingewiesen habe um zu sehen wie ich es letztes und auch dieses Jahr gerechnet habe.
      “Guten Morgen,
      ich sehe gerade eine Diskrepanz in Ihrer und meiner Rechnung. Berichten Sie mich bitte wenn ich falsch liege. Bei meiner Abrechnung von Summe Nettobezüge 4144,31 € habe ich 500,00 € Freibetrag abgezogen. Dann liege ich bei 3633,31 €. Wenn oberhalb von 3613,08 € alles pfändbar ist führe ich 31,23 € voll ab. Dann sind wir bei der Obergrenze von 3613,08 € bei 3 unterhaltspflichtigen Personen. Daraus ergibt sich dann 448,08 € + die 31,23 € die oberhalb der Grenze liegen.
      Somit müsste ich bei meiner Rechnung 479,31 € abführen. Da ich den Dauerauftrag von 139,08 € weiterlaufen lasse kommt eine Einzelüberweisung von 340,23 € in Frage.

      Bitte um Antwort.”

      Können sie mir da bitte helfen? Ich sehe im Vergleich zu letzten Jahr eine enorme Steigerung und frage mich ob das so richtig ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      JT

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt durchaus häufiger vor, als man vielleicht denkt, dass der Insolvenzverwalter die abzuführenden Beträge nicht ganz korrekt berechnet. Allerdings haben Sie mit Ihrer E-Mail bereits den wichtigsten Schritt getan.
        Grundsätzlich kann sich das pfändbare Nettoeinkommen vom Nettogehalt auf der Gehaltsabrechnung unterscheiden. Die richtige Berechnung des pfändbaren Einkommens bei einer Lohnpfändung füllt ganze Fachbücher. Grundsätzlich ist die sogenannte Nettomethode anzuwenden. Die Hinzurechnung des Weihnachtsgeldes verkompliziert die Berechnung noch ein Wenig.
        Daher kann ich eine genaue Berechnung für diesen Einzelfall in diesem Rahmen nicht vornehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Kori O.
      says:

      Hallo
      Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen

      Ich bekomme 2.634 € Brutto davon sind 878 € Weihnachtsgeld

      Steuerklasse 1 ,Keine Kinder ..Keine Kirchensteuer
      Alter 48 aus NRW.

      Was würde ich denn jetzt eigentlich bei Lohnpfändung Netto ausgezahlt bekommen.

      Ich blicke einfach bei diesen ganzen Pfändungsrechner nicht wirklich durch.

      Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage. Es stimmt, dass es tatsächlich keine ganz unkomplizierte Berechnung ist. Es wäre hilfreich, den Nettobetrag des Weihnachtsgeldes zu kennen. Eine Berechnung davon ist mir in diesem Rahmen leider nicht möglich. Anhand Ihrer Angaben würde ich aber davon ausgehen, dass nur 500 Euro netto vom Weihnachtsgeld “übrigbleiben”.
        Anhand Ihrer Angaben beträgt Ihr Bruttolohn ca. 1756 Euro, das wären ca. 1268 Euro netto. Pfändbarer Betrag hiervon sind 56,99 Euro. Hinzu kommen dann die 500 Euro Weihnachtsgeld. Anhand dieser groben Berechnung würde ich also von einer Netto-Auszahlung von ca. 1700 Euro ausgehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Anne Carolin S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich bin alleinerziehende Mutter ,zweier Kinder 8 und 10 Jahre.
      Ich besitze ein P-Konto mit einem Fändungsfreibetrag von ca.2035 Euro.

      Eingehende Gelder:1598 Euro Lohn
      444€ Kindergeld,740 Euro Kindesunterhalt und 250 Euro Einstiegsgeld.Ich liege als deutlich über meinem Pfändungsfreibetrag.Gibt es eine Möglichkeit,wenigstens den Kindesunterhalt zu schützen oder den Freibetrag erhöhen zu lassen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schröder,

        die von Ihnen genannten Beträge sind, abgesehen vom Einstiegsgeld, grundsätzlich vor Pfändungen geschützt.
        Wenden Sie sich einfach an mein Sekretariat unter info@anwalt-kg.de und fragen Sie nach einer P-Konto-Bescheinigung zur Erhöhung des geschützten Betrags auf einem P-Konto.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Mariana
      says:

      Sehr geehrter Herr Franke,

      ich befinde mich in Elternzeit und bekomme 1800Euro + 204 Euro Kindergeld. Mein P-Schutzkonto ist über 2064 Euro eingerichtet.

      Ich bekomme jetzt Ende im November ca. 600 Euro Weihnachtsgeld .

      Wieviel Weihnachtsgeld steht mir zu?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Ihnen stehen vom Weihnachtsgeld anhand Ihrer Angaben 500 Euro zu, die restlichen 100 Euro erhöhen Ihr pfändbares Einkommen, hiervon dürfen Sie vermutlich ebenfalls rund 30 Euro behalten, je nach Anzahl der Unterhaltspflichten sogar mehr.
        Nach Eingang des Geldes sollten Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Beträge stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Pamela W.
      says:

      Hallo. Wie kann ich denn Schmerzensgeld einfordern? Ein knappes Jahr später geht es auch noch?
      Wie kann ich eine falsche Berechnung dieses Jahr verhindern?

    29. Pamela W.
      says:

      Hallo. Habe ein Bruttoverdienst von 2800€ und Weihnachtsgeld von ca.1000€.
      Meine Firma hat letzten November über 710€ gepfändet. Lt. Schuldnerberatung ist dies zuviel gewesen, da mir 500€ Netto zustehen vom WG.
      Wie kann ich diese Falschnerechnung für dieses Jahr verhindern? Mein AG sieht sich im Recht, da “das System es alleine ausrechnet”.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Willmann,

        Ihnen stehen laut Ihrer Angaben in der Tat 500 Euro netto zu. Der darüber hinausgehende Betrag ist dem Monatseinkommen hinzuzurechnen, hiervon verbleibt Ihnen also auch ein gewisser Betrag.
        Wenn der Arbeitgeber zu viele Beträge vom Einkommen abführt, muss er Ihnen den Differenzbetrag als Schadensersatz zahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Tim R.
      says:

      Hallo. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Ich verdiene 1.510,00 netto. Durch meine Kinder ist mein monatlicher Freibetrag 1.906,00 €. Im Dezember würde mein Arbeitgeber 600,00 Euro Weihnachtsgeld brutto zahlen. Geht das oder muss ich das beantragen beim Gericht? Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Ro,

        vielen Dank für Ihre Frage. Das P-Konto berücksichtigt das Weihnachtsgeld nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Somit ist beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Festsetzung eines weiteren Betrags gemäß §850k Abs.4 ZPO zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Silvio J.
      says:

      Sehr geehrter herr Franke,

      auch ich bin in der Privatinsolvenz. Muss ich die Freigabe des Weihnachtsgeldes bei meinem Insolvenzverwalter beantragen oder muss ich Persönlich zum Amtsgericht?

      Mit freundlichen Grüßen
      S.Jung

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Jung,

        auch das Weihnachtsgeld muss vom Amtsgericht gemäß § 850 k ZPO freigegeben werden. Ein entsprechender Antrag kann auch per Post zum Amtsgericht gesendet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Leidisch
      says:

      Hallo,ich habe da mal eine Frage.
      Ich bin seid Juni 2017 in der Privatinsolvenz. Und nun bin ich seid 4.01.2019 in der Wohlverhaltensphase .. nun habe ich 2 Fragen!
      Ist es richtig,das mir die Sonderzahlungen Spät und Nachtzuschläge zur Hälte mit angerechnet werden?
      Und mein Brutto Urlaubsgeld von 300€ das wir einmal im Jahr bekommen!?
      Mfg Leidisch

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Zuschläge für Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind unpfändbar. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens.
        Pfändbar sind allerdings Zuschläge für Schicht- oder Samstagsarbeit, darunter könnte ggf. die von Ihnen genannte Spätzulage fallen.
        Das von Ihnen genannte Urlaubsgeld in Höhe von 300 Euro ist unpfändbar. Urlaubsgeld ist unpfändbar, solange es sich im üblichen Rahmen bewegt, also kein Verdacht besteht, dass man durch das Urlaubsgeld eine Pfändung des Gehalts umgehen möchte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    33. Agneta M.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      im Falle einer Privatinsolvenz sind Sonderzahlungen ja teilweise von der Pfändung befreit. Wie ist es denn bei einem Bonus, der an persönlichen Erfolg sowie an Unternehmenserfolg geknüpft ist? Hierzu konnte ich nichts eindeutiges finden, Boni sind immer nicht mit aufgelistet. Bin sehr dankbar für einen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen, Agneta Melzer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Melzer,

        Sonderzahlungen wie Boni erhöhen das Arbeitseinkommen. Unpfändbar sind etwa Weihnachtsgeld (zur Hälfte), Urlaubsgeld oder Zuschläge für erschwerte Arbeitsbedingungen. Insofern sind Bonuszahlungen pfändbares Einkommen. Von jedem Euro darf man aber 30 Cent behalten, wenn der Grundfreibetrag überschritten ist.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    34. Michaela W.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      Bei mir wurde das Weihnachtsgeld auf das Brutto angerechnet, und vom Nettowert aus der Pfändungstabelle abgelesen, und der Pfändungsbetrag komplett einbehalten, obwohl es unter 500 Euro netto lag. Warum hat er das gemacht? Ich bin dort mit dem Paragraphen 850a Nr. 4 ZPO nicht mit durch gekommen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Michaela Weiß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Weiß,

        die unpfändbaren Beträge des Weihnachtsgeldes sind nur dann vor der Pfändung geschützt, wenn dies vorher beim Insolvenzgericht beantragt wurde. Die Verbraucherzentrale stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung:
        https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2017-11/musterbrief-zusaetzliche-freigabe-des-weihnachtsgelds-bei-einem-konto.pdf

        Wir werden diesen Hinweis in unseren Artikel mit aufnehmen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    35. Trixi
      says:

      Hallo, ich habe ein Problem. Ich möchte im Juli 2019 vorzeitig nach 5Jahren aus der Privatinsolvenz raus. Ich muss ca. 650,-E an das Gericht zahlen und nochmal knapp 200,-€an den Insolvenzverwalter.

      Nun habe ich in meiner Septemberabrechnung 600,- € Brutto deklariertes Weihnachtsgeld erhalten, was aber fälschlicherweise eigentlich erst im Februar als Sonderzahlung sein sollte. Nachdem ich meinen Chef auf das “verkehrte” Weihnachtsgeld angesprochen habe, war nun auf meiner Abrechnung wieder “Weihnachtsgel” in Höhe von 2.100,-€ Brutto zu meiner normalen Abrechnung gezahlt worden.

      Was muss ich jetzt tun? Nicht pfändbar sind wie ich lese 500,-€ und der Rest? Wo geht der hin? ist ja viel mehr,als ich eigentlich noch zu zahlen haben. Mit dem Insolvenzverwalter kann ich nicht sprechen, er meint, er wäre nur für meine Gläubiger da. Außerdem wurde ja nun mehr oder weniger 2x Weihnachtsgeld in 2018 und 2019 gezahlt. Mein Chef weiß nix von der Privatinsolvenz, da mein Einkommen (alleinerziehend und einKind) grad unter der Pfädudngsgrenze ist.

      Können Sie mir einen Rat geben?

      Vielen Dank im Voraus
      Beatrice

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        damit das Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 500 € vor der Pfändung geschützt wird, muss man diesen Schutz rechtzeitig extra beantragen. Das Weihnachtsgeld stand jeweils in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zum Weihnachtsfest 2018, damit ist es belanglos, ob das Geld Ende 2018 oder Anfang 2019 gezahlt wurde.
        Ebenso muss der Antrag auf die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren rechtzeitig gestellt werden.
        Wenn die Verfahrenskosten vollständig bezahlt sind, heißt das nicht, dass anschließend nichts mehr gepfändet wird. Die Abtretung des Vermögens läuft weiter, bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde, auch wenn der Betrag bereits höher ist, als zur Deckung der Verfahrenskosten erforderlich.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    36. Michael F.
      says:

      Sind die 500 Euro Netto oder werden diese vom Brottogehalt berechnet?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Franke,

        die 500 Euro, die vom Weihnachtsgeld unpfändbar sind, beziehen sich auf den Nettobetrag.

        Mit freundlichen Grüßen
        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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