Antrag und Ankündigungsverfahren
Die Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag des Schuldners hin erteilt werden. Dieser Antrag soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemeinsam gestellt werden. Das Gericht wirkt hierbei insofern mit, als es den Schuldner hierauf hinweist, falls dieser den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht gestellt hat.
Das entsprechende Antragsformular gibt es auf der jeweiligen Homepage des zuständigen Insolvenzgerichts zum Download. Dem Antrag sind noch verschiedene Erklärungen anzuhängen. Eine Erklärung enthält Angaben darüber, ob bereits ein Insolvenzverfahrens in der Vergangenheit durchlaufen worden ist; eine weitere Erklärung betrifft die Abtretung der pfändbaren Forderungen des Schuldners.
Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Liegen die Voraussetzungen vor, kündigt das Insolvenzgericht an, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens zu erteilen ist, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und kein Versagungsgrund eingreift. Diese Entscheidung des Insolvenzgerichts wird auf der hierfür vorgesehenen Internetseite veröffentlicht.
Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens
Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist das durchlaufene Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Es wird das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen und zugunsten der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwertet. Reicht das Vermögen des Schuldners nicht mal zur Befriedigung der Verfahrenskosten aus, wird das Insolvenzverfahren wegen sogenannter Masseunzulänglichkeit nicht eröffnet. Dann kann auch keine Restschuldbefreiung erteilt werden.
Während des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Die Restschuldbefreiung wird nur bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht erteilt. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner
-
- eine Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in den letzten fünf Jahren vor gestelltem Insolvenzeröffnungsantrag begangen hat und die Strafe mindestens eine Geldstrafe zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe nach sich zog;
- einen Kredit oder öffentliche Fördermittel durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Falschangaben mit Blick auf dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erschlichen hat und sich dies im Zeitraum von drei Jahren vor Insolvenzeröffnungsantrag ereignete;
- in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzeröffnungsantrag in Kenntnis seiner finanziellen Schwierigkeiten unangemessene Verbindlichkeiten begründet und dadurch die Zahlung seiner Schulden gegenüber den Gläubigern erschwert hat; gleiches gilt bei einer Vermögensverschwendung und bei einer verschleppten Insolvenzanmeldung;
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzte;
- falsche Angaben zu dessen Vermögensverhältnisses abgegeben hat;
- seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat.
Gibt es keinen Versagungsgrund, bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, an den die pfändbaren Bezüge fließen.
Wohlverhaltensperiode
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wurde, schließt sich für den Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensperiode an.
Für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, endet die Restschuldbefreiung spätestens drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, dauert sie grundsätzlich ca. zwischen 2 und 5 Jahren. Damit kann die Restschuldbefreiung im besten Fall schon innerhalb eines Jahres erreicht werden und im längsten Fall nach 6 Jahren.
Restschuldbefreiung erfolgt daher
-
- innerhalb eines Jahres, wenn der Schuldner alle Schulden und Verfahrenskosten getilgt hat;
- nach 3 Jahren, wenn der Schuldner das Verfahren ab dem 1. Oktober 2020 beantragt hat; bei älteren Verfahren dann wenn er 35 Prozent der Gesamtschulden und die ganzen Verfahrenskosten getilgt hat;
- nach 5 Jahren: Bei Verfahren vor dem 1.10.2020, wenn der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten getilgt hat;
- spätestens nach 6 Jahren.
Während dieser Zeit hat der Schuldner insbesondere seiner Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Er hat aber noch weiteren Verhaltenspflichten nachzukommen. Der Schuldner hat zudem
-
- Vermögen, welches von Todes wegen erworben wird, ist zur Hälfte und Vermögen aus einem Gewinnspiel grundsätzlich vollkommen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder herauszugeben (weitergehend hierzu: siehe Beitrag zur Herausgabeobliegenheit);
- Auskunft über seine Erwerbstätigkeit zu geben;
- keine Gläubiger durch Einzelzahlungen zu bevorzugen;
- die Mindesttreuhändervergütung zu leisten.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!