Wiedereinsetzung grundsätzlich nur bei unverschuldetem Versäumen
Eine Wiedereinsetzung ist nach § 233 S. 1 ZPO möglich, wenn eine Partei unverschuldet eine Notfrist oder Rechtsmittelfrist versäumt hat. Notfristen sind gem. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO solche, die in der ZPO ausdrücklich als solche bezeichnet sind. So ist beispielsweise die Berufungsfrist gem. § 517 ZPO eine Notfrist. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Frist, kann eine Notfrist grundsätzlich nicht durch das Gericht verlängert werden. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem § 233 ZPO eine Ausnahme für die Fälle zugelassen, in denen die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO sind folgende:
- die Einspruchsfrist muss unverschuldet (wegen eines Hindernisses) versäumt worden sein,
- der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt,
- die versäumte Handlung wurde innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.
Die Gründe für eine Wiedereinsetzung können vielschichtig sein. Beachten Sie, dass Ihnen das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Prozessbevollmächtigten gem. § 186 Abs. 2 S. 2 InsO, §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. Demnach reicht es für den Wiedereinsetzungsantrag nicht aus, wenn Ihr Rechtsanwalt eine Frist aus bloßem Versehen versäumt hat. Auch er muss ein Hindernis vorweisen können, was ihm die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hat.
Der Umstand, auf den Sie den Wiedereinsetzungantrag stützen, muss schließlich auch ursächlich für die Versäumung der Notfrist gewesen sein.
Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden
Doch selbst wenn alle diese Kriterien erfüllt sind, wird dem Wiedereinsetzungsbehelf in der Praxis nicht immer stattgegeben. Dies kann z.B. daran liegen, dass bei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht alle Tatsachen (rechtzeitig) vorgetragen wurden, die für die Entscheidungsfindung, ob das Versäumnis unverschuldet war oder nicht, erforderlich sind. Die betroffene Partei ist verpflichtet, dem Gericht die Tatsachen glaubhaft zu machen, die zu dem Versäumnis geführt haben, § 294 ZPO. Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage von Urkunden oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Daneben muss die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen strikt beachtet werden. Denn selbst, wenn die ursprüngliche Frist wegen eines Hinderungsgrundes nicht eingehalten werden konnte, so liegt es doch zumindest in der Verantwortung der Partei, das Gericht nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes rechtzeitig darüber zu unterrichten.
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