Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Nicht immer ist es in der Praxis möglich, eine gesetzte Frist einzuhalten. Sei es ein Stau, der das pünktliche Erscheinen zur Gerichtsverhandlung verhindert oder eine plötzliche Erkrankung des eigenen Rechtsanwaltes, der die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist unmöglich macht.
Die Rechtsordnung sieht jedoch an vielen Stellen eines Gerichtsverfahrens Fristen vor, um dafür zu sorgen, dass irgendwann eine gewisse Rechtssicherheit für alle Beteiligten entstehen kann. Nur in wenigen gesetzlich reglementierten Fällen wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Dann wird die versäumte Frist so behandelt, als hätte sie noch nicht zu laufen begonnen. Der Verfahrensstand wird quasi an den Punkt zurückgesetzt, an dem die Frist zu laufen begonnen hat (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wiedereinsetzung grundsätzlich nur bei unverschuldetem Versäumen

Eine Wiedereinsetzung ist nach § 233 S. 1 ZPO möglich, wenn eine Partei unverschuldet eine Notfrist oder Rechtsmittelfrist versäumt hat. Notfristen sind gem. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO solche, die in der ZPO ausdrücklich als solche bezeichnet sind. So ist beispielsweise die Berufungsfrist gem. § 517 ZPO eine Notfrist. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Frist, kann eine Notfrist grundsätzlich nicht durch das Gericht verlängert werden. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem § 233 ZPO eine Ausnahme für die Fälle zugelassen, in denen die Frist unverschuldet versäumt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO sind folgende:

  1. die Einspruchsfrist muss unverschuldet (wegen eines Hindernisses) versäumt worden sein,
  2. der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt,
  3. die versäumte Handlung wurde innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.

Die Gründe für eine Wiedereinsetzung können vielschichtig sein. Beachten Sie, dass Ihnen das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Prozessbevollmächtigten gem. § 186 Abs. 2 S. 2 InsO, §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. Demnach reicht es für den Wiedereinsetzungsantrag nicht aus, wenn Ihr Rechtsanwalt eine Frist aus bloßem Versehen versäumt hat. Auch er muss ein Hindernis vorweisen können, was ihm die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hat.
Der Umstand, auf den Sie den Wiedereinsetzungantrag stützen, muss schließlich auch ursächlich für die Versäumung der Notfrist gewesen sein.

Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden

Doch selbst wenn alle diese Kriterien erfüllt sind, wird dem Wiedereinsetzungsbehelf in der Praxis nicht immer stattgegeben. Dies kann z.B. daran liegen, dass bei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht alle Tatsachen (rechtzeitig) vorgetragen wurden, die für die Entscheidungsfindung, ob das Versäumnis unverschuldet war oder nicht, erforderlich sind. Die betroffene Partei ist verpflichtet, dem Gericht die Tatsachen glaubhaft zu machen, die zu dem Versäumnis geführt haben, § 294 ZPO. Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage von Urkunden oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Daneben muss die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen strikt beachtet werden. Denn selbst, wenn die ursprüngliche Frist wegen eines Hinderungsgrundes nicht eingehalten werden konnte, so liegt es doch zumindest in der Verantwortung der Partei, das Gericht nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes rechtzeitig darüber zu unterrichten.

Besonderheit im Insolvenzrecht

Von dem Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nur bei einer Fristversäumung in Betracht kommt, macht das Insolvenzrecht eine Ausnahme zugunsten des Schuldners.
Hier wird die Wiedereinsetzung gem. § 186 Abs. 1 InsO auch für den Fall ermöglicht, dass der Schuldner den Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen versäumt hat. Dabei versäumt der Antragsteller dann keine Frist i.S.d. § 233 ZPO, sondern einen konkreten Termin.
Für Fälle der Fristversäumung ist eine Wiedereinsetzung im Insolvenzverfahren gem. §§ 4 InsO, 233 ff. ZPO außerhalb der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO eigentlich nicht möglich. Da die Zivilprozessordnung die Fälle der Wiedereinsetzung abschließend geregelt hat, bliebe somit kein Raum für weitere Ausnahmen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 03.07.2014 (Az. IX ZB 2/14) jedoch entschieden, dass die Wiedereinsetzung auch dann in Betracht kommt, wenn das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt. Demnach greift hier eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumnis einer Notfrist möglich ist.
Diese Entscheidung dient dem Schuldnerschutz im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die mit der im Termin erfolgten Forderungsfeststellung einhergehen.

Der Schuldner hätte andernfalls keine Möglichkeit mehr die angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Die Folgen wären für ihn gravierend. Unbestrittene Forderungen werden gem. § 201 Abs. 2 InsO so behandelt wie vollstreckbare Urteile. Aus ihnen kann also unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden. Auch in Bezug auf den Umfang der Restschuldbefreiung soll der Schuldner Gelegenheit haben, Einfluss zu nehmen. Nach § 302 Nr. 1 InsO sind Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Wenn der Schuldner diese Verbindlichkeiten nicht mehr prüfen lassen kann, hätte er keine Möglichkeit mehr, dafür die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Auch eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung kann Wiedereinsetzung begründen

Neben der Wiedereinsetzung bei einer Frist- oder Terminsversäumung , wird eine solche entsprechend § 186 Abs. 1 InsO auch dann gewährt, wenn eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO über die Rechtsfolgen der Anmeldung als Deliktsforderung fehlerhaft oder gar nicht erfolgt ist.
Dies ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, aber vom Sinn und Zweck der Vorschrift zweifelsfrei umfasst. Andernfalls wäre dem Schuldner gar nicht bewusst, welche Rechtsfolgen auf ihn zukämen, sollte er die Anmeldefrist versäumen. Dies würde dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstaatsprinzip widersprechen.
Gleiches gilt bei einer unterbliebenen Belehrung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Klage gegen die Feststellung einer titulierten Forderung gem. § 184 Abs. 2 InsO.

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