Kann ein Gerichtsvollzieher einfach in die Wohnung?
Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.1979 (1 BvR 994/76) war es dem Gerichtsvollzieher aufgrund von § 758 ZPO erlaubt, die Wohnung ohne besondere Zwischenschritte zu betreten. Das hat sich nach der genannten Entscheidung geändert. Da die Wohnung, auch die eines Schuldners, unter besonderem grundgesetzlichen Schutz steht (Art. 13 Abs. 1 GG), ist zunächst ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss einzuholen. Dieses Erfordernis ist mittlerweile auch einfachgesetzlich in § 758a Abs. 1 ZPO festgeschrieben.
Das bedeutet, dass Sie als Schuldner einer Wohnungsdurchsuchung widersprechen können, wenn der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung ohne Vorlage einer richterlichen Durchsuchungsanordnung betreten möchte. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, den Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung durchsuchen zu lassen. Sie sind jedoch hierzu nicht verpflichtet.
Ausnahmsweise kann der Gerichtsvollzieher auch ohne vom Richter erlassenen Durchsuchungsbeschluss die Wohnungsdurchsuchung vornehmen. Dies setzt jedoch Gefahr in Verzug voraus. Hierunter versteht man eine Situation, in welcher der Erfolg der Durchsuchungsdurchsuchung gefährdet würde, wenn bis zum Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung gewartet würde. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher unmittelbar die Wohnung des Schuldners durchsuchen.
Geht es um die Räumung einer Wohnung oder um Verhaftung des Schuldners wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft (§ 802g ZPO), braucht es ebenfalls keiner richterlichen Genehmigung, wie es § 758a Abs. 2 ZPO klarstellt.
Umstritten und höchstrichterlich noch ungeklärt ist die Frage, ob ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss auch dann eingeholt werden muss, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung nur durchschreiten muss, um beispielsweise zum Pfändungsobjekt gelangen muss.
Wie kündigt sich ein Gerichtsvollzieher an?
Ein Gerichtsvollzieher kann sich ankündigen, bevor er Sie als Schuldner aufsucht. Dies muss er jedoch nicht tun. Hierbei ist auch zu beachten, dass das Gesetz Sonn- und Feiertage als auch die Nachtzeit besonderen Regelungen unterwirft. Daher gilt an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit, die zwischen 21 bis 6 Uhr andauert (§ 758a Abs. 4 ZPO), dass der Gerichtsvollzieher nur Amtshandlungen vornehmen darf, die keine unbillige Härte für den Schuldner und die „Mitbewohner“ (vom Gesetz Mitgewahrsamsinhaber genannt) darstellt. Möchte der Gerichtsvollzieher zu den genannten Zeiten eine Vollstreckungsmaßnahme vornehmen, braucht es einer besonderen Anordnung vom zuständigen Richter. Die Anforderungen für den Erlass einer besonderen Anordnung sind gegenüber der oben genannten Anordnung nochmals schärfere.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!