Wozu einen Pfändungsschutzantrag?

Was ist ein Pfändungsschutzantrag? 

Ein Pfändungsschutzantrag hilft Ihnen, die Folgen eine Vollstreckung in Ihr Vermögen abzumildern. Das Gesetz räumt dem Schuldner mehrere Möglichkeiten ein, Schutz vor Pfändungen zu erwirken. Eine wichtige Pfändungsschutzmaßnahme ist in § 850k Absatz 4 ZPO geregelt. In der Regel richtet sich dieser Pfändungsschutzantrag gegen eine Lohnpfändung, eine Kontopfändung oder eine Doppelpfändung. Grundsätzlich geht es dem Schuldner mit dem Antrag darum, mehr Geldmittel monatlich zur Verfügung zu haben und sich Pfändungserleichterungen zu verschaffen. Zwar hilft die Umstellung in ein sogenanntes P-Konto ein Mindestmaß der finanziellen Bewegungsfreiheit zu sichern, aber das kann im Einzelfall für Sie als Schuldner zu wenig sein. Auch die P-Konto-Bescheinigung kann nicht alle Fälle abbilden, die zu einem höheren Pfändungsschutz berechtigen. Daher ist es wichtig, den Pfändungsschutzantrag nach § 850k ZPO zu kennen und korrekt einzusetzen.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, was Sie als von einer Pfändung betroffener Schuldner mit einem Pfändungsschutzantrag erreichen können. Anschließend erläutern wir Ihnen, wo Sie den Antrag ordnungsgemäß zu stellen haben und wie der Antrag aufgebaut sein sollte. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was lässt sich mit einem Pfändungsschutzantrag erreichen? 

Der Pfändungsschutzantrag ist vom Pfändungskonto-Schutz (P-Konto-Schutz) und der P-Konto-Bescheinigung zu unterscheiden. Der P-Konto-Schutz tritt automatisch ein, wenn Sie bei der Bank die Umwandlung Ihres gepfändeten Kontos in ein P-Konto beantragen. Mit Umwandlung erhalten Sie einen automatischen Basisschutz in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrags. Die P-Konto-Bescheinigung erhöht entsprechend Ihrer Lebensumstände den Basisschutz. Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Beitrag P-Konto-Bescheinigung erhalten und Pfändungsschutz erhöhen sowie im Beitrag Fragen und Antworten zum P-Konto.

Der Pfändungsschutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO geht über den beschriebenen Pfändungsschutz hinaus. So kann der Schuldner einmal beantragen, dass die Pfändungsfreigrenze des P-Konto-Basisschutzes erhöht wird. Ebenso kann der von der Pfändung Betroffene geltend machen, dass wegen der bestehenden Unterhaltspflichten ein erhöhter Pfändungsfreibetrag nötig ist. Auch wenn der Schuldner Teil einer qualifizierten Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft ist, kann er einen Pfändungsschutzantrag stellen.

Außerdem können Sie als Schuldner einen Pfändungsstopp beantragen. Denn das befindende Gericht kann Anordnungen zu Ihrem Schutz treffen (§§ 850k, 732 Absatz 2 ZPO). Es kann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Die Anordnung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, muss sie jedoch nicht. Ferner können Anordnungen sonstigen Inhalts erlassen werden. 

Wo stelle ich einen Pfändungsschutzantrag? 

Der Pfändungsschutzantrag ist grundsätzlich bei der Stelle einzureichen, die die Pfändung bewirkt hat. Demnach kommen grundsätzlich drei Stellen in Betracht: das Amtsgericht, das Insolvenzgericht oder die Behörde. Vollstreckt eine Behörde gegen Sie, ist der Pfändungsschutzantrag mit dem jeweiligen Begehr bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen. Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eines Gläubigers des Privatrechts, dann ist der Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht zu stellen. Dabei sollten Sie den Antrag an die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht genannt – richten.

Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz befinden, ist das richtige Gericht nicht das örtliche Amtsgericht, sondern in aller Regel Ihr Insolvenzgericht.

Was ist Inhalt des Pfändungsschutzantrags?

Der Pfändungsschutzantrag ist soweit ersichtlich nicht formalisiert, offizielle Vordrucke existieren nicht. Sie haben Gestaltungsfreiheit, wenn Sie einen solchen Pfändungsschutzantrag verfassen. Einige Angaben müssen niedergeschrieben werden, andere hingegen sind Gepflogenheiten und sollten daher ebenfalls im Schreiben auftauchen.

So kann ein solcher Antrag mit den Daten über die eigene Anschrift beginnen. Im Betreff können die Worte „Pfändungsschutzantrag gemäß § 850k ZPO“ verwendet werden. Anschließend geben Sie an, in welcher Zwangsvollstreckungssache der Antrag erfolgt. Dazu geben Sie Ihre Daten als Schuldner und die Daten des Gläubigers an und ggf. Aktenzeichen oder ein sonstiges Bearbeitungszeichen.

Als Nächstes konkretisieren Sie Ihren Antrag. Darin beschreiben Sie möglichst genau, was Sie nun begehren. Bitte beachten Sie aber, dass mit zunehmender Komplexität Ihres Rechtsproblems ebenso die Anforderungen an die Präzision Ihres Antrags gestellt werden. Daher kann bei einfach gelagerten Fällen ein Pfändungsschutzantrag allein gestellt werden. In komplizierten Fällen sollte eher ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. In Schuldensachen, in Zwangsvollstreckungssachen und in Insolvenzsachen helfen wir Ihnen gern werktäglich im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) weiter.

Nachdem Sie möglichst präzise formuliert haben, was Sie mit dem Pfändungsschutzantrag begehren, folgt die Begründung. Sie haben dem Gericht oder Behörde zu erklären, weshalb dem Pfändungsschutzantrag in Ihrem Sinne stattzugeben ist. Je klarer und überzeugender Sie argumentieren, weshalb Ihnen ein erhöhter Pfändungsschutz zukommen müsste, desto höher stehen Ihre Erfolgschancen.

Als Letztes fügen Sie Ihrem Antrag Belege und Nachweise hinzu, die Ihren Antrag stützen und Ihre Argumentation für die erkennende Stelle glaubhaft erscheinen lässt.

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2 Kommentare
  1. Justyna C.
    says:

    Hallo,

    im Monat Mai werden bei mir 1024,35€ gepfändet.
    Können Sie bitte überprüfen, ob der pfändbare Anteil richtig berechnet wurde?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Justyna C.-D.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau C.-D.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unser Dienstleistung. Beachten Sie jedoch bitte, dass eine individuelle Rechtsberatung in diesem Rahmen nicht stattfinden kann, sondern nur allgemeine Rechtsfragen beantwortet werden. Überdies kann aus der bloßen Angabe des Pfändungsbetrags keine Prüfung stattfinden. Womöglich hilft Ihnen unser Artikel Berechnung des pfändbaren Einkommens, ob die Pfändungshöhe realistisch ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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