Die Arten der Zwangsvollstreckung
Es gibt eine Vielzahl an Formen, in denen die Zwangsvollstreckung ablaufen kann. Dabei kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden unabhängig davon, ob das Bestehen einer Geldforderung, ein Herausgabeanspruch oder eine Handlung durch den titulierten Anspruch gefordert wird.
Die wichtigsten Arten der Zwangsvollstreckung sind:
Die Pfändung von Sachen
Bei einer Pfändung von beweglichen Sachen (=”Sachpfändung“) kommt es zum unvermeidbaren Besuch des Gerichtsvollziehers. Dieser durchsucht dabei den Wohnraum des Schuldners und versucht pfändbare Gegenstände ausfindig zu machen. Diese versieht er in der Regel dann mit einem Pfändungssiegel (“Kuckuck”). Dieser manifestiert, dass der Schuldner über die Sache nicht mehr verfügen darf (§§ 135, 136 BGB). Widersetzt sich der Schuldner dieser Anordnung ist dies als “Siegelbruch” strafrechtlich verfolgbar (vgl. § 136 StGB).
Keine Prüfung der Eigentümerstellung
Zu beachten ist dabei, dass der Gerichtsvollzieher nicht prüft, wem die jeweilige Sache gehört. Ihm kommt es nur auf das “Gewahrsam” des Schuldners an, also darauf, dass dieser die “unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft” ausüben kann. Pfändet er infolgedessen etwas, das im Eigentum einer anderen Person steht, muss diese sich im Wege einer sog. “Drittwiderspruchsklage” wehren.
Die Verwertung der Sache erfolgt sodann mit der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Er kann dabei eine Versteigerung vor Ort oder über das Internet vornehmen.
Unpfändbare Gegenstände
Natürlich darf der Gerichtsvollzieher nicht alle Gegenstände des Haushaltes pfänden. Eine Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände findet sich in § 811 ZPO. Diese beinhaltet insbesondere Dinge, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen (Kleidung, Wäsche, Betten, Küchengeräte etc.), Nahrungsmittel, Haustiere, Arbeitsmittel, Trauringe, Orden, Brillen etc.
Dabei ist der Orientierungspunkt stets, dass nur Luxusgüter gepfändet werden sollen.
Gegenstände wie Uhren, Fernseher oder Radio werden geschützt.
Was man dazu zählt ist abhängig von der sog. “Verkehrssitte”, also davon, was man gesellschaftlich heutzutage noch als Luxusgut verstehen kann. Heutzutage gelten jedenfalls Geräte wie die Waschmaschine, der Farbfernseher oder auch der Kühlschrank zum gängigen Hausrat. Diese Gegenstände sind schon seit längerer Zeit für unpfändbar erklärt worden.
Zwar gibt es diesbezüglich noch keine einheitliche Rechtsprechung, jedoch ist auch bei Smartphones und Laptops mittlerweile davon auszugehen, dass diese als Mittel der Informationsbeschaffung und Kommunikation heutzutage keine Luxusgüter mehr sind und somit auch nicht pfändbar sind (dazu: VG Münster, Az.: 8 L 2046/11; OLG München Az.: 1 W 2689/09). Eine Ausnahme könnte jedoch bei besonders luxuriösen Gegenständen gelten, da sich ein Gerichtsvollzieher dann der sogenannten Austauschpfändung bedienen kann. Dabei wird das neuwertige Gerät gepfändet und ein zur Besorgung eines geringwertigen Ersatzgerätes erforderlicher Geldbetrag ausgezahlt. In den meisten Fällen dürfte sich jedoch auch dieser Aufwand für den Gerichtsvollzieher nicht lohnen.
Insofern zeigt sich insbesondere bei einkommensschwachen Menschen, dass einem Gerichtsvollzieher weitgehend die Hände gebunden sind. Eine “Kahlpfändung“, wie sie von vielen unserer Mandanten befürchtet wird, hat man im deutschen Rechtssystem nicht zu erwarten.