Generell wird eine Zwangsvollstreckung gerichtlich angeordnet. Dieser Artikel befasst sich nur mit Zwangsvollstreckungen aufgrund offener Verbindlichkeiten.
Was muss also passieren, bevor der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht oder das Konto gepfändet wird? Wir erklären den Prozess am Beispiel des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Offene Forderung
Zunächst einmal muss eine offene Forderung bestehen. Der Schuldner schuldet seinem Gläubiger einen bestimmten Betrag durch ein vertragliches Pflichtverhältnis. Dieser Betrag kann entweder durch ein Dauerschuldverhältnis, wie z.B. einen laufenden Kredit, einen Mietvertrag oder eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio entstanden sein, oder durch eine einmalige Verpflichtung, wie beim Kauf eines Autos ohne Autokredit.
Der Betrag ist zu zahlen, doch der Schuldner kommt seiner Verpflichtung nicht nach.
Zahlungsverzug
Der Schuldner bleibt seinem Gläubiger die offene Forderung schuldig. Trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen und zweier Mahnungen zahlt der Schuldner die offenen Beträge nicht. Durch das Mahnen setzt der Gläubiger seinen Schuldner in Zahlungsverzug. Manche Gläubiger schalten ab diesem Zeitpunkt Inkassounternehmen ein, wodurch zusätzliche Kosten für den Schuldner entstehen.
Mahnbescheid
Ist der Gläubiger in Verzug, hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt entstehen zusätzliche Kosten, denn der Antrag auf Mahnbescheid verursacht Gerichtskosten:
- Streitwert von 1.000 €: Kosten 32 €
- Streitwert bis 5.000 €: Kosten 73 €
- Streitwert bis 10.000 €: Kosten 120,50 €
- Streitwert bis 25.000 €: Kosten 185,50 €
- Streitwert über 25.000 €: Kosten 230 €
Der Schuldner erhält einen schriftlichen Mahnbescheid vom Gericht. Dieser enthält die Aufforderung die Summe entweder innerhalb von 14 Tagen zu begleichen oder dem Bestehen der Forderung zu widersprechen. Handelt der Schuldner gar nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Vollstreckungsbescheid
Ab diesem Zeitpunkt wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, beim selben Gericht einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Als Schuldner besteht abermals die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen oder der Forderung zu widersprechen. Tut er dies nicht, verfügt der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt über einen vollstreckungsfähigen Titel.
Zwangsvollstreckung
Der Gläubiger hat nun das Recht, eine Zwangsvollstreckung zu beantragen. Er besitzt einen Vollstreckungstitel. Hierfür muss er allerdings nicht innerhalb von 14 Tagen tätig werden, sondern kann sich theoretisch 30 Jahre lang Zeit lassen. Möchte er vollstrecken, kann er sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Das Gericht beauftragt einen Gerichtsvollzieher, der anfängt, mit allen rechtlichen Mitteln die Forderungen einzutreiben, etwa durch die Pfändung des Kontos oder von pfändbaren Gegenständen aus dem persönlichen Besitz des Schuldners.
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