• Die Zwangsvollstreckung

    Alle Infos über den Ablauf einer Zwangsvollstreckung und die einschlägigen Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners

    Gesetzbuch aufgeschlagen bei § 286 Insolvenzordnung

Was ist eine Zwangsvollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung ist die Möglichkeit eines Gläubigers, mithilfe von staatlichem Zwang, eine Forderung einzutreiben. In den meisten Fällen sind unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden der Ausgangspunkt für eine Zwangsvollstreckung. Meist wird der Gläubiger in der Folge versuchen mithilfe eines Mahnverfahrens einen vollstreckbaren Titel einzuholen.

Kurzüberblick:

  • Als Zwangsvollstreckung bezeichnet man das Verfahren, durch das Gläubiger mithilfe von staatlichem Zwang Ihre Forderungen eintreiben
  • Insbesondere die Kontopfändung ist dabei eine verbreitete Vorgehensweise. Auch beispielsweise eine Sachpfändung, eine Zwangsvollstreckung in Immobilien oder eine Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber ist gängig
  • Für betroffene Schuldner ist dies mitunter ein großer Eingriff, da diese die Kontrolle über ihr Eigentum verlieren
  • Der Gläubiger benötigt dabei einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, den dieser meist durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein Gerichtsurteil erwirkt

Knapp 7 Millionen Menschen sind in Deutschland derzeit überschuldet und fast 5 Millionen Mahnverfahren wurden in Deutschland zuletzt durchgeführt. Es gibt jedoch unter Umständen Möglichkeiten eine Zwangsvollstreckung abzuwehren.

Alle erforderlichen Informationen zur Zwangsvollstreckung finden Sie im nun folgenden Artikel:

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Ablauf einer Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsversteigerung kann nicht ohne Weiteres durchgeführt werden. Sie soll das letzte Mittel für den Gläubiger sein, seine Ansprüche durchzusetzen. Im Rahmen dieses Zwangsverfahrens kommt es zur Pfändung und Verwertung des Vermögens des Schuldners, um zwar so lange, bis die Forderung beglichen ist.

In Kürze:

  • Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung durchführen, wenn er die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.
  • Der weitere Ablauf richtet sich nach der jeweiligen Art der Zwangsvollstreckung.
  • Die wichtigste Voraussetzung, der vollstreckbare Titel, wird in den meisten Fällen im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens vom Gläubiger eingeholt, da dieses kostengünstiger und schneller ist, als ein langwieriges Gerichtsverfahren
  • Oft fordert der Gläubiger zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung vorher die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (auch “Vermögensauskunft”), da er bei der Beantragung der Zwangsvollstreckung genaue Angaben zum jeweiligen Schuldner bzw. Vollstreckungsgegner machen muss

Voraussetzungen:

Der Gläubiger benötigt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung:

  1. einen Antrag,
  2. einen Vollstreckungstitel (meist durch Mahnverfahren oder Gerichtsurteil),
  3. eine Vollstreckungsklausel,
  4. und die Zustellung von Vollstreckungstitel mit -klausel beim Schuldner

Bevor es also tatsächlich zur Vollstreckung kommt, muss der Gläubiger vor allem einen vollstreckungsfähigen Titel haben. Das Mahnverfahren ist dabei der gängigste Weg, um einen solchen zu erwirken. Mithilfe des Mahnverfahrens kann der Gläubiger dann einen Mahnbescheid erlangen. Zum Ablauf des Mahnverfahrens mehr weiter unten.

Legt der Schuldner hiergegen Widerspruch ein, kommt es zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren. Reagiert der Schuldner jedoch erst gar nicht auf den Mahnbescheid, kann im nächsten Schritt ein Vollstreckungsbescheid ergehen.

Nun zu den einzelnen Vollstreckungsvoraussetzungen:

Der Antrag

Die Zwangsvollstreckung muss zunächst einmal vom Gläubiger beantragt werden. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist es nicht gestattet, die Eintreibung von Schulden als Gläubiger persönlich durchzuführen.

Daher muss sich dieser der staatlichen Vollstreckungsorgane bedienen und die gewünschte Maßnahme zuvor beantragen. Dabei kann er jedoch frei wählen, welche Art der Vollstreckung er durchführen möchte. Insbesondere die Kontopfändung und die Sachpfändung kommen häufiger zum Einsatz.

Entsprechende Anträge für Gläubiger finden sich unter anderem auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

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Der Vollstreckungstitel

Bevor eine Zwangsvollstreckung jedoch überhaupt erst in Betracht kommt, benötigt der Gläubiger zunächst einmal einen Vollstreckungstitel. Insbesondere wenn der Situation kein Rechtsstreit zugrunde liegt, wird der Gläubiger einen solchen Titel über ein gerichtliches Mahnverfahren erwirken wollen. Dies ist der schnellste und kostengünstigste Weg zur Beschaffung eines Titels in Form eines “Vollstreckungsbescheides”.

Nur wenn über das Bestehen der Forderung oder deren Höhe bei Gläubiger und Schuldner Streit herrscht, kommt es regelmäßig zu einem Gerichtsverfahren. Das daraus ergehende Urteil bzw. der Vergleich ist ebenso ein vollstreckungsfähiger Titel.

Der § 704 und insbesondere auch § 794 ZPO regelt dabei abschließend, welche weiteren Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung infrage kommen:

  • ein Endurteil, welches unanfechtbar (formal rechtskräftig) ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde (§ 704 ZPO);
  • ein gerichtlich protokollierter Vergleich;
  • ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle;
  • ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren;
  • ein Kostenfestsetzungsbeschluss;
  • eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 ZPO); dem stehen gleich Urkunden zur Unterhaltspflicht, die von Urkundspersonen des Jugendamtes erstellt wurden (§ 59§ 60 SGB-VIII).

Zu beachten ist dabei, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger (also bspw. Finanzämter) im Unterschied zu Privatpersonen eine sog. “Selbsttitulierung” betreiben können, also nicht auf die Gerichte angewiesen sind.

Endurteile sind zudem nicht erst mit Rechtskraft vollstreckbar, da ansonsten der Schuldner die Zwangsvollstreckung allein durch die Einlegung von Rechtsmitteln verhindern könnte. Im Regelfall werden Endurteile somit für “vorläufig vollstreckbar” erklärt, meist jedoch nur gegen vorherige Sicherheitsleistung des Gläubigers.

Exkurs: Der Weg vom Mahnverfahren zum Titel

1. Offene Forderung

Zunächst einmal muss eine offene Forderung bestehen. Dabei ist es egal, ob die Forderung einmalig oder dauerhaft besteht. Sie darf nur nicht von der Erbringung von einer Gegenleistung abhängig sein.

Die Forderung ist dann also geeignet, wenn der Betrag eigentlich zu zahlen wäre, der Schuldner seiner Verpflichtung jedoch nicht nachkommt.

2. Zahlungsverzug

Der Schuldner muss zudem in Zahlungsverzug geraten sein: Trotz zweier Mahnungen zahlt er die offenen Beträge nicht. Manche Gläubiger schalten ab diesem Zeitpunkt ein Inkassounternehmen ein, wodurch dann zusätzliche Kosten für den Schuldner entstehen.

3. Mahnbescheid

Ist der Gläubiger in Verzug, hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen. Spätestens dann entstehen dem Schuldner Gerichtskosten, den der Antrag auf Mahnbescheid verursacht.

Gerichtskosten:

  • Streitwert von 1.000 €: Kosten 32 €
  • Streitwert bis 5.000 €: Kosten 73 €
  • Streitwert bis 10.000 €: Kosten 120,50 €
  • Streitwert bis 25.000 €: Kosten 185,50 €
  • Streitwert über 25.000 €: Kosten 230 €

Der Schuldner erhält einen Mahnbescheid vom Gericht. Dieser enthält die Aufforderung die Summe entweder innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen oder dem Bestehen der Forderung zu widersprechen (dann kommt es zu einem Gerichtsverfahren). Handelt der Schuldner gar nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

4. Vollstreckungsbescheid

Der Gläubiger kann nun beim selben Gericht den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Als Schuldner besteht abermals die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen oder der Forderung zu widersprechen. Ansonsten verfügt der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt über einen vollstreckungsfähigen Titel.

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Die Klausel

Der zuvor beschriebene Vollstreckungstitel muss zudem noch eine sogenannte “Vollstreckungsklausel” enthalten (vgl. § 725 ZPO). Diese ist sozusagen die Bescheinigung dafür, dass der Gläubiger aus dem Titel heraus eine Zwangsvollstreckung veranlassen kann. Dazu muss ein Gläubiger:

  1. eine vollstreckbare Ausfertigung der Titels beantragen
  2. gleichzeitig die Vollstreckungsklausel beantragen

Im Regelfall wird diese Klausel vom zuständigen Prozessgericht (vgl. § 802 ZPO) erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung darf grundsätzlich nur einmal erteilt werden, da der Schuldner ansonsten eine mehrfache Vollstreckung auf Grundlage derselben Forderung befürchten müsste.

Das Klauselerteilungsverfahren dient dabei der Entlastung der Vollstreckungsorgane: Diese sollen sich allein auf den titulierten Anspruch verlassen können und keine erneuten juristischen Überprüfungen durchführen müssen. Die Rechtmäßigkeit des Titels wird durch die Klauselerteilung bestätigt.

Die Zustellung

Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zudem auch zugestellt werden, sodass dieser Kenntnis von der anstehenden Zwangsvollstreckung bekommen kann. Außerdem kann dieser dadurch die formelle Richtigkeit des Titels prüfen und gegebenenfalls juristischen Rat einholen. Diese Zustellung muss der Gläubiger in Eigeninitiative, nämlich durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers, arrangieren.

Allerdings erfolgt die Zustellung in vielen Fällen erst zeitgleich mit dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme. Dies ist insbesondere dann eine mögliche Vorgehensweise, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner sein Vermögen bei einer frühzeitigen Ankündigung “verschwinden lassen würde”.

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Die Arten der Zwangsvollstreckung

Es gibt eine Vielzahl an Formen, in denen die Zwangsvollstreckung ablaufen kann. Dabei kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden unabhängig davon, ob das Bestehen einer Geldforderung, ein Herausgabeanspruch oder eine Handlung durch den titulierten Anspruch gefordert wird.

Die wichtigsten Arten der Zwangsvollstreckung sind:

Die Pfändung von Sachen

Bei einer Pfändung von beweglichen Sachen (=”Sachpfändung“) kommt es zum unvermeidbaren Besuch des Gerichtsvollziehers. Dieser durchsucht dabei den Wohnraum des Schuldners und versucht pfändbare Gegenstände ausfindig zu machen. Diese versieht er in der Regel dann mit einem Pfändungssiegel (“Kuckuck”). Dieser manifestiert, dass der Schuldner über die Sache nicht mehr verfügen darf (§§ 135, 136 BGB). Widersetzt sich der Schuldner dieser Anordnung ist dies als “Siegelbruch” strafrechtlich verfolgbar (vgl. § 136 StGB).

Keine Prüfung der Eigentümerstellung

Zu beachten ist dabei, dass der Gerichtsvollzieher nicht prüft, wem die jeweilige Sache gehört. Ihm kommt es nur auf das “Gewahrsam” des Schuldners an, also darauf, dass dieser die “unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft” ausüben kann. Pfändet er infolgedessen etwas, das im Eigentum einer anderen Person steht, muss diese sich im Wege einer sog. “Drittwiderspruchsklage” wehren.

Die Verwertung der Sache erfolgt sodann mit der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Er kann dabei eine Versteigerung vor Ort oder über das Internet vornehmen.

Unpfändbare Gegenstände

Natürlich darf der Gerichtsvollzieher nicht alle Gegenstände des Haushaltes pfänden. Eine Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände findet sich in § 811 ZPO. Diese beinhaltet insbesondere Dinge, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen (Kleidung, Wäsche, Betten, Küchengeräte etc.), Nahrungsmittel, Haustiere, Arbeitsmittel, Trauringe, Orden, Brillen etc.

Dabei ist der Orientierungspunkt stets, dass nur Luxusgüter gepfändet werden sollen.

Bild von Ringen und einer Uhr

Gegenstände wie Uhren, Fernseher oder Radio werden geschützt.

Was man dazu zählt ist abhängig von der sog. “Verkehrssitte”, also davon, was man gesellschaftlich heutzutage noch als Luxusgut verstehen kann. Heutzutage gelten jedenfalls Geräte wie die Waschmaschine, der Farbfernseher oder auch der Kühlschrank zum gängigen Hausrat. Diese Gegenstände sind schon seit längerer Zeit für unpfändbar erklärt worden

Zwar gibt es diesbezüglich noch keine einheitliche Rechtsprechung, jedoch ist auch bei Smartphones und Laptops mittlerweile davon auszugehen, dass diese als Mittel der Informationsbeschaffung und Kommunikation heutzutage keine Luxusgüter mehr sind und somit auch nicht pfändbar sind (dazu: VG Münster, Az.: 8 L 2046/11; OLG München Az.: 1 W 2689/09). Eine Ausnahme könnte jedoch bei besonders luxuriösen Gegenständen gelten, da sich ein Gerichtsvollzieher dann der sogenannten Austauschpfändung bedienen kann. Dabei wird das neuwertige Gerät gepfändet und ein zur Besorgung eines geringwertigen Ersatzgerätes erforderlicher Geldbetrag ausgezahlt. In den meisten Fällen dürfte sich jedoch auch dieser Aufwand für den Gerichtsvollzieher nicht lohnen.

Insofern zeigt sich insbesondere bei einkommensschwachen Menschen, dass einem Gerichtsvollzieher weitgehend die Hände gebunden sind. Eine “Kahlpfändung“, wie sie von vielen unserer Mandanten befürchtet wird, hat man im deutschen Rechtssystem nicht zu erwarten.

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Die Pfändung von Geldforderungen

Bei der Pfändung von Geldforderungen ist es sinnvoll, zunächst die Art der Forderung zu unterscheiden. Neben den hier aufgeführten, gängigsten Varianten (Lohn- und Kontopfändung), ist auch die Pfändung von Lebensversicherungen oder Schadensersatzansprüchen beim Schuldner möglich.

Pfändung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (“Lohnpfändung”)

Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge genießen einen besonderen Pfändungsschutz. Dieser Schutz richtet sich nach der Pfändungstabelle. Maßgeblich ist also die Höhe des konkreten Einkommens sowie die Anzahl der Unterhaltspflichten. Oftmals wissen unsere Mandanten dabei nicht, dass auch der sogenannte Naturalunterhalt davon umfasst ist. Kinder, die im eigenen Haushalt leben oder Ehepartner, die keinen eigenen Verdienst aufweisen sind mitunter also unterhaltsberechtigt. Mehr dazu finden Sie hier.

Bei den meisten Arbeitnehmers ist jedoch mit der Bezifferung des Nettolohns noch nicht alles getan. Sonderzahlungen des Arbeitgebers sorgen beim Blick auf die Pfändungstabelle häufig für Unsicherheit. Mehr Aufschluss zur Pfändbarkeit von Arbeitslohn bietet der Gesetzestext:

Unpfändbar nach § 850 a ZPO:
  • die Hälfte von Arbeitseinkommen, das aus Mehrarbeit resultiert;
  • Urlaubsgeld sowie sonstige Zuwendungen aus besonderen Anlässen (langjährige Betriebszugehörigkeit, Jubiläum des Betriebs), soweit sie das Übliche nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen, (gemäß § 3b EStG steuerfreie) Nachtarbeits-, Schicht– und Sonn– und Feiertagszuschläge, soweit sie das Übliche nicht übersteigen, insbesondere auch Einkommen aus einem 1-Euro-Job;
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens, höchstens aber 500 Euro;
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, es sei denn, es werden Unterhaltsansprüche vollstreckt;
  • Zuwendungen zur ErziehungStipendien und ähnliche Bezüge;
  • Sterbebezüge bei Tod des Arbeitnehmers sowie Gnadenbezüge bei Erwerbsunfähigkeit;
  • Blindengeld nach Landesrecht.

Auch bei Sozialleistungen ergeben sich mitunter Besonderheiten:

Nach § 54 SGB I sind folgende Sozialleistungen unpfändbar:
  • Dienst- und Sachleistungen, wie Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes;
  • Elterngeld und Betreuungsgeld bis zu einer Höhe von 300 Euro, außerdem Landeserziehungsgeld;
  • Mutterschaftsgeld bis zu einer Höhe von 300 Euro, höchstens aber bis zur Höhe des Elterngeldes;
  • Wohngeld außer bei Forderungen aufgrund Mietrückständen;
  • bestimmte Behindertenbeihilfen wie Blindenhilfe nach dem SGB XII sowie Pflegegeld;
  • Kindergeld, es sei denn, es werden Unterhaltsansprüche vollstreckt.

Mehr Informationen zur Lohnpfändung und wie Sie sich dabei verhalten sollten finden Sie hier.

Die Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung kommt es zu einem Einfrieren des auf dem Konto befindlichen Guthabens, insbesondere bei Girokonten. Dies soll gewährleisten, dass der Schuldner keine Geldbeträge abheben kann, die eigentlich der Pfändung unterliegen würden.

Die Kontopfändung ist die gängigste Variante der Zwangsvollstreckung. Monatlich erfolgen über 300.000 Kontopfändungen in Deutschland. Es gibt zwei rechtliche Grundlagen, infolge derer eine Kontopfändung von statten gehen kann:

  1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (“PfÜB”) gem. § 829, 835 ZPO, der der Bank zugestellt wird.
  2. eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Der Pfändungsbeschluss muss dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt werden und tritt innerhalb von vier Wochen in Kraft. Innerhalb dieser Frist darf die Bank nicht an den Gläubiger auszahlen – es sei denn, der Schuldner erteilt hierzu einen ausdrücklichen Auftrag. Tritt in Kontopfändung in Kraft, darf die Bank hierfür keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Es ist dabei dringend zu empfehlen ein sogenanntes “Pfändungsschutzkonto” (kurz “P-Konto“) einzurichten. Dadurch haben sie einen garantierten Schutz zur Absicherung des für Ihre Lebenshaltungskosten erforderlichen Geldbetrages (“soziokulturelles Existenzminimum“). Dabei ist es egal, ob Sie selbstständig sind, angestellt sind oder Sozialleistungen beziehen.

Bild von einem P-Konto Stempel

Wir empfehlen grundsätzlich, ein herkömmliches Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Welcher Betrag dann in welcher Höhe gepfändet werden kann entnehmen Sie der Pfändungstabelle oder unserem Pfändungsrechner. Wie sich der Betrag genau zusammensetzt, haben wir in aller Ausführlichkeit hier erklärt.

Ein Pfändungsschutzkonto schützt Ihr Guthaben automatisch vor Pfändungen, die Ihren Pfändungsfreibetrag unterschreiten könnten – bei einem herkömmlichen Giro-Konto gibt es diesen Schutz nicht.

Diesen Freibetrag können Sie dann mit einer Bescheinigung nach § 850k ZPO erhöhen lassen, wenn Ihnen beispielsweise Unterhaltspflichten, meist Ehegatten oder Kinder, gegenüberstehen. Eine solche Bescheinigung können wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht jederzeit ausstellen.

Die Kontopfändung endet in der Regel, wenn alle offenen Forderungen durch den Schuldner beglichen wurden.

Alternativ kann der Schuldner versuchen, eine Ruhendstellung zu erreichen, indem er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung schließt. Im Gegenzug verpflichtet sich hierbei der Gläubiger, die Kontopfändung für diese Zeit auszusetzen. In der Regel stimmen Banken einer solchen Vorgehensweise jedoch nicht mehr zu, da Schuldner seit Einführung des Pfändungsschutzkontos (inklusive 850k-Bescheinigung) ausreichend geschützt seien.

Mehr zur Kontopfändung finden Sie hier.

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Die Zwangsversteigerung/ -verwaltung von Immobilien

Der Gläubiger kann veranlassen, dass Grundstücke oder Wohnungseigentum zwangsversteigert werden oder unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Dies setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass die Schulden höher sind, als der Wert der Immobilie.

  • Bei der Zwangsversteigerung gem. §§ 15 ff. ZVG soll der Wert des Grundstücks erlöst werden. Dieser Erlös wird dann nach Abzug der Kosten der Zwangsversteigerung an die Gläubiger abgeführt.
  • Bei der Zwangsverwaltung gem. §§ 146 ff. ZVG wird ein Zwangsverwalter eingesetzt, der nun anstelle des Schuldners die Verwaltung der Immobilie übernimmt. Wenn es sich beispielsweise um eine gewerbliche Immobilie handelt, werden die jeweiligen Gewinne des dort befindlichen Betriebes durch den Zwangsverwalter an die Gläubiger abgeführt. Auch die jeweilige Einrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgelöst werden.

Die Zwangsversteigerung führ also zu einer Verwertung der Substanz selbst. Die Zwangsverwaltung hingegen zielt auf den Ertrag eines Grundstücks.

Rund 25.000 Immobilien jährlich werden in Deutschland zwangsversteigert. Zuständig ist dafür das jeweilige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

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Wie reagiere ich als Schuldner?

Zunächst einmal sollte ganz deutlich erwähnt werden, dass es durchaus problematisch ist, die Zwangsvollstreckung zu “vereiteln”, indem man Vermögen verschiebt. Warum insbesondere davon abzuraten ist, Freunden und Familie kurz vor einer Kontopfändung Geld zu überweisen (Vorsicht! Strafbar gemäß § 288 StGB), erklären wir in diesem Artikel. Eher anzuraten ist es, das vorhandene Konto in ein P-Konto umzuwandeln, um sich auf die Zwangsvollstreckung vorzubereiten.

Sofortiges Handeln geboten

Wenn Ihnen eine Vollstreckungsankündigung zugestellt wird, sollten Sie sofort handeln. Grundsätzlich haben Sie als Schuldner dann zwei Optionen:

  1. Verhandlungen mit dem Gläubiger
    Sie können mit Ihren Gläubigern in Verhandlungen treten und somit eine gemeinsame Lösung ersuchen. Meist wird den Gläubigern bei einem solchen Vorgang eine Ratenzahlung angeboten. Diese wird dann unter die Bedingung gestellt, dass die Zwangsvollstreckung unterbrochen wird.Es ist zu empfehlen, dass Sie sich dabei anwaltlich vertreten lassen, da das Gelingen eines außergerichtlichen Vergleichs meist von einer professionellen Herangehensweise und den richtigen Argumenten abhängt. Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht gehört der Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen zu unseren bewährten Vorgehensweisen, um Schuldnern im letzten Moment noch aushelfen zu können.
  2. Einleitung eines Insolvenzverfahrens
    Alternativ können Sie mit unserer Hilfe auch einen Insolvenzantrag stellen und somit der Zwangsvollstreckung zuvorkommen. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, genießt der Schuldner den sogenannten Pfändungs- und Vollstreckungsschutz gem. §§ 88, 89 InsO.

Die meisten unserer Mandanten beschäftigten sich erst “kurz vor knapp” mit Ihren Möglichkeiten beim Bevorstehen einer Zwangsvollstreckung. Um den ersten, natürlich verständlichen, Hemmungen entgegenzutreten, bieten wir Interessierten eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir Ihre Möglichkeiten mit Ihnen gemeinsam besprechen können.

Juristische Rechtsbehelfe

Gibt es etwas an der Zwangsvollstreckung selbst zu beanstanden, etwa weil der Gerichtsvollzieher fremdes Eigentum gepfändet hat oder weil eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt.

Die wichtigste Rechtsbehelfe für Schuldner sind:

  • Vollstreckungserinnerung
    Bei der Vollstreckungserinnerung werden Maßnahmen von Vollstreckungsorganen gerügt, wenn es in der Sache um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geht. Dies betrifft insbesondere das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen, die Zeit/der Ort der Vollstreckung, die Art der Vollstreckung, der Umfang der Vollstreckung o. ä.
  • Drittwiderspruchsklage
    Durch die Drittwiderspruchsklage kann ein Dritter, der weder Vollstreckungsschuldner noch -gläubiger ist, geltend machen, dass ihm ein Recht an einer gepfändeten Sache zusteht. Der klassische Fall ist hierbei, dass dieser Eigentümer des Sache ist. Das Eigentum prüft ein Gerichtsvollzieher bei der Pfändung nämlich nicht (!), vgl. § 808 ZPO. Die Drittwiderspruchsklage korrigiert dann sozusagen die Maßnahme des Gerichtsvollziehers. Neben dem Eigentum kommt auch der Nießbrauch, die Grundschuld oder eine Hypothek infrage.
  • Vollstreckungsabwehrklage
    Die Vollstreckungsabwehrklage findet gem. § 767 ZPO statt, wenn sich nachdem der Anspruch tituliert wurde die Rechtslage zugunsten des Schuldners geändert hat, also der titulierte Anspruch bspw. weggefallen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Forderung bereits beglichen wurde und ein Gläubiger trotzdem nicht von der Zwangsvollstreckung ablässt. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn lediglich vergessen wurde das Gericht, etwa in einer mündlichen Verhandlung, darauf aufmerksam zu machen, dass bereits gezahlt wurde.
  • Sofortige Beschwerde
    Die sofortige Beschwerde gem. §§ 793 ZPO ist der richtige Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die noch nicht rechtskräftig sind, durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Damit gemeint sind z. B.

    • die Entscheidungen des Prozessgerichts als Vollstreckungsorgan im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 887888890 ZPO.
    • die Erinnerungsentscheidungen des Richters nach § 766 ZPO (s.o.)

Die Einlegung von Rechtsbehelfen sollte allerdings anwaltlich begleitet werden. Meist ist es juristischen Laien kaum möglich die durchaus komplexe Materie eigenständig zu durchleuchten. Zudem ist auch das ungeliebte, meist jedoch zu bevorzugende Insolvenzverfahren der nächste richtige Schritt. Auch hier sollte jedoch vorher eine umfangreiche Beratung stattfinden.

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Muss ich den Gerichtsvollzieher hereinlassen?

Viele unserer Mandanten fragen sich, wie auf den Besuch des Gerichtsvollziehers zu reagieren ist. Denn dass die Wohnung ein sehr persönlicher Bereich ist, der unmittelbar unsere Privatsphäre betrifft ist sogar in unserem Grundgesetz verankert worden. (vgl. Art. 13 GG). Es kollidieren also das finanzielle Interesse des Gläubigers mit dem persönlichen Interesse des Schuldners.

Daher wurde im Grundgesetz im zweiten Absatz des Art. 13 GG auch ausdrücklich bestimmt:

“Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.”

Ein solches staatliches Organ ist auch der Gerichtsvollzieher. Wie Sie sehen muss dieser sich jedoch zuvor die richterliche Genehmigung für sein Vorgehen einholen.

Wann kann die richterliche Anordnung ergehen?

Hat der Gerichtsvollzieher eine solche Genehmigung bei seinem Besuch nicht bei sich, können Sie also zunächst den Zutritt verweigern. Man kann jedoch sicher davon ausgehen, dass dieser die Genehmigung zeitnah einholen wird. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
  2. Der vollstreckende Gläubiger muss ein Rechtsschutzbedürfnis haben (z. B. wenn der Zutritt bereits ein mal verweigert wurde oder nicht zu Hause angetroffen werden kann).
  3. Der vollstreckende Gläubiger muss die Wohnungsdurchsuchung beantragen.
  4. Die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein (fehlt, wenn bereits bekannt ist, dass der Schuldner vermögenslos ist).

Was darf der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung?

Der Gerichtsvollzieher hat umfassende Ermächtigungen bei der Durchsuchung der Wohnung. Ist die Vollstreckung z. B. bereits durch das Ausbleiben des Schuldners mehrmals gescheitert, kann dieser gem. § 758 ZPO Türen aufbrechen sowie die Hilfe der Polizei anfordern.

Eine Besonderheit gilt für Wohngemeinschaften: Denn der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich nur Gegenstände pfänden, die im “Alleingewahrsam” des Schuldners stehen (vgl. § 809 ZPO). In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass Gerichtsvollzieher “im Zweifel pfänden“. Im Rahmen der Drittwiderspruchsklage kann derjenige, dessen Gegenstände fälschlicherweise gepfändet wurden, nachträglich gegen die Maßnahme vorgehen.

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In Kürze:

  • Eine Vermögensauskunft dient dem Gläubiger dabei, einen Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu bekommen. Somit kann dieser anhand der angegebenen Daten die Zwangsvollstreckung vorbereiten.
  • Der Gläubiger darf diese verlangen, sobald er eine titulierte Geldforderung erwirkt hat.
  • Die Abgabe lässt sich unter gewöhnlichen Umständen (also wenn kein Verfahrensfehler vorliegt o. ä.) nur durch eine Einigung mit dem Gläubiger verhindern.
  • Von einer Verweigerung der Abgabe oder falschen Angaben wird deutlich abgeraten!

Dann lässt sich die Abgabe verhindern:

Grundsätzlich ist es schwierig die Abgabe einer Vermögensauskunft zu verhindern. Der gängigste Weg ist dabei, eine Einigung mit dem Gläubiger zu erzielen. Wenn die Schulden nicht beglichen werden können, sollten im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs Verhandlungen mit dem Gläubiger geführt werden.

Davon abgesehen lässt sich die Abgabe der Vermögensauskunft verhindern, wenn Sie diese bereits innerhalb der letzten 3 Jahre abgegeben haben und Ihre Vermögensverhältnisse seitdem im Wesentlichen gleich geblieben sind.

Zumindest vorübergehend kann der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verhindern, wenn dieser erkrankt ist und ein Attest vorlegen kann oder aber zuvor Verfahrensfehler begangen wurden. Meist dürfte dies die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels sein.

Keinesfalls sollte die Abgabe verweigert werden

Die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft im bundesdeutschen Rechtsraum die einzige Möglichkeit aufgrund von Schulden eine sog. “Beugehaft” verbüßen zu müssen – also tatsächlich “im Gefängnis zu landen”. Der Gerichtsvollzieher wird diese beim zuständigen Gericht beantragen. Zudem wird die Weigerung auf Anordnung des Gerichtsvollziehers auch in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen (vgl. § 882c ZPO).

Falschangaben bei der Vermögensauskunft

Auch vor der Abgabe unrichtiger Vermögensauskünfte muss von unserer Seite aus deutlich abgeraten werden. Die vorsätzliche falsche Versicherung an Eides statt ist gem. § 156 StGB eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert wird.

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Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Die Kosten der Zwangsvollstreckung setzen sich zusammen aus den Kosten für das Gericht, ggf. Rechtsanwaltskosten sowie den Gebühren für einen Gerichtsvollzieher, falls dieser tätig wurde.
  • Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
  • Grundsätzlich trägt der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung gem. §§ 91, 788 I ZPO. Diese werden einfach mit dem ursprünglich fälligen Betrag eingetrieben. Nur in Ausnahmefällen wird gem. § 788 IV ZPO davon abgesehen und dem Gläubiger die Kostenlast aufgetragen.

Wie bereits dargestellt ist keine pauschale Aussage über die Kosten der Zwangsvollstreckung möglich. Beispielsweise erhöhen sich die Kosten durch Hinzutreten eines Rechtsanwalts oder auch eines Gerichtsvollziehers.

Hinsichtlich der Rechtsanwälte lassen sich Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnen. Ähnlich ist dies bei Gerichtsvollziehern nach dem GvKostG (Gerichtsvollzieherkostengesetz). Auch die Anzahl der jeweiligen Besuche des Gerichtsvollziehers wirken sich deutlich bei der Berechnung aus.

Bei einer durchschnittlichen Forderungshöhe von 1.500 € kann man mit Gerichtsvollzieherkosten von ca. 40,- € rechnen. Bei Hinzutreten einer Vermögensauskunft erhöht sich der Betrag noch einmal um ca. 15 €. Einen ähnlichen Umfang haben die ggf. anfallenden Rechtsanwaltskosten.

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Ich bin seit August in Privatinsolvenz jetzt wurde mir durch den insolvenzverwalter mitgeteilt das meine VL-Leistungen aufgekündigt werden vom Weihnachtsgeld wurde mir auch etwas a bezogen ist das richtig? Ich habe 1 Kind und bin ledig ohne unterhalt.

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