Reform Restschuldbefreiung 2014: Die jetzige Rechtslage der Versagung bei Vermögensverschwendung
Laut dem § 290 I Nr.4 InsO kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.
Reform Restschuldbefreiung 2014: Die neue Rechtslage
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform wird die Frist des § 290 I Nr.4 InsO von einem Jahr auf drei Jahre angehoben. Dies führt zu einer Stärkung der Gläubigerrechte und einem erheblichen Erschwernis für den Schuldner.
Wann liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor?
Eine Gläubigerbenachteiligung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Sie Ausgaben getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche weit hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verhaltensweise nachvollziehbar ist. Insbesondere wird dies nicht der Fall sein, wenn Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen als grob unangemessen erscheinen. Dies gilt z. B., wenn Sie Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass gemacht haben (BGHNZI 2009, 325).
Lassen Sie sich von uns gerne über bereits getätigte Handlungen und ihre Auswirkungen beraten – wir helfen Ihnen dabei, unnötige Fehler zu vermeiden.
Im Einzelnen kann eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch verschiedene Verhaltensweisen in Betracht kommen. Durch die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.
1. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten
Nicht jede Verbindlichkeit, die Sie eingehen, ist eine unangemessene Verbindlichkeit. Denn wer sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet, muss Verbindlichkeiten eingehen. Unangemessen sind sie dann, wenn sie bei Beachtung der konkreten Lebenssituation des Schuldners nicht nachvollziehbar sind, das heißt, der Schuldner hat sie entgegen der wirtschaftlichen Vernunft begründet. Dies beurteilt sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.
Hallo , habe am 17.12. Antrag auf Privat-Insolvenz gestellt , im Juli musste ich noch private Schulden bezahlen, habe 2000 Euro vom Sparbuch abgehoben und bezahlt , habe das auch schriftlich von Schulden 2018, meine Freundin hat mir Geld geliehen für Küche und ich habe das angespart , kann das Versagunsgrund sein ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
nein, grundsätzlich ist dies kein Versagungsgrund. Der Insolvenzverwalter erhält allerdings Zugriff auf Ihre Kontobewegungen vor der Insolvenz. Wenn er nachfragt, wofür das Geld verwendet wurde, müssen Sie ihm die Wahrheit sagen. Unter Umständen könnte die Zahlung dann angefochten werden, das heißt, Ihre Freundin müsste das Geld zurückzahlen und es würde in die Insolvenzmasse fließen. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist, kann ich ohne nähere Informationen nicht verbindlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht