Reform der Restschuldbefreiung 2014

Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung

Trotz drohender Insolvenz kann es vorkommen, dass man noch einen Kredit aufnimmt, Vermögen verschenkt oder auf andere Weise sein Vermögen verringert. In einem solchen Fall kann Ihnen gemäß den Vorschriften des § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.

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Reform Restschuldbefreiung 2014: Die jetzige Rechtslage der Versagung bei Vermögensverschwendung

Laut dem § 290 I Nr.4 InsO kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.

Reform Restschuldbefreiung 2014: Die neue Rechtslage

Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform wird die Frist des § 290 I Nr.4 InsO von einem Jahr auf drei Jahre angehoben. Dies führt zu einer Stärkung der Gläubigerrechte und einem erheblichen Erschwernis für den Schuldner.

Wann liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor?

Eine Gläubigerbenachteiligung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Sie Ausgaben getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche weit hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verhaltensweise nachvollziehbar ist. Insbesondere wird dies nicht der Fall sein, wenn Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen als grob unangemessen erscheinen. Dies gilt z. B., wenn Sie Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass gemacht haben (BGHNZI 2009, 325).

Lassen Sie sich von uns gerne über bereits getätigte Handlungen und ihre Auswirkungen beraten – wir helfen Ihnen dabei, unnötige Fehler zu vermeiden.

Im Einzelnen kann eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch verschiedene Verhaltensweisen in Betracht kommen. Durch die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.

1. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten

Nicht jede Verbindlichkeit, die Sie eingehen, ist eine unangemessene Verbindlichkeit. Denn wer sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet, muss Verbindlichkeiten eingehen. Unangemessen sind sie dann, wenn sie bei Beachtung der konkreten Lebenssituation des Schuldners nicht nachvollziehbar sind, das heißt, der Schuldner hat sie entgegen der wirtschaftlichen Vernunft begründet. Dies beurteilt sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.

2. Vermögensverschwendung oder Schenkung von Vermögensgegenständen

Eine Vermögensverschwendung, der sog. Werteverzehr, liegt dann vor, wenn die konkrete Verhaltensweise des Schuldners nicht nachvollziehbar ist. Hat der Schuldner Waren oder Dienstleistungen erheblich unter Ihrem Wert entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert oder verschenkt, kann eine Vermögensverschwendung vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Hat der Schuldner Vermögenswerte an eine andere Person verschenkt, um seinen Gläubigern Werte vorzuenthalten, liegt gegebenenfalls nicht nur ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vor, sondern auch eine Insolvenzstraftat. Überdies ist jede Schenkung vier Jahre lang anfechtbar, auch wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Schenkung eine Insolvenz nach nichtabgesehen hat.

3. Verzögerung der Verfahrenseröffnung

Verzögert der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage, kann ebenfalls ein Versagungsgrund vorliegen. Hierbei ist maßgeblich, ob ein ordentlicher Schuldner den Insolvenzantrag in seinem Interesse und dem Interesse seiner Gläubiger früher gestellt hätte. Dies wird angenommen, wenn der Schuldner annähernd alle Mittel, die verwertbar gewesen wären, verbraucht oder auf andere übertragen hat.

Bei allen diesen Fallgruppen muss eine sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein. Geringfügige Vermögenswerte sind also ausgenommen. Lassen Sie sich hierzu individuell von uns beraten!

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2 Kommentare
  1. Schopf
    says:

    Hallo , habe am 17.12. Antrag auf Privat-Insolvenz gestellt , im Juli musste ich noch private Schulden bezahlen, habe 2000 Euro vom Sparbuch abgehoben und bezahlt , habe das auch schriftlich von Schulden 2018, meine Freundin hat mir Geld geliehen für Küche und ich habe das angespart , kann das Versagunsgrund sein ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      nein, grundsätzlich ist dies kein Versagungsgrund. Der Insolvenzverwalter erhält allerdings Zugriff auf Ihre Kontobewegungen vor der Insolvenz. Wenn er nachfragt, wofür das Geld verwendet wurde, müssen Sie ihm die Wahrheit sagen. Unter Umständen könnte die Zahlung dann angefochten werden, das heißt, Ihre Freundin müsste das Geld zurückzahlen und es würde in die Insolvenzmasse fließen. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist, kann ich ohne nähere Informationen nicht verbindlich beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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