Berechnung des pfändbaren Einkommens: Berechnung nach Bruttomethode

Berechnung des pfändbaren Einkommens: Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nach der Bruttomethode berechnet

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich den Streit um die Berechnung des pfändbaren Einkommens beigelegt. Zur Entscheidung stand, ob das pfändbare Einkommen nach der Brutto- oder der Nettomethode errechnet werden soll.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Die Nettomethode bietet Ihnen bei der Berechnung Ihres pfändbaren Einkommens einen großen Vorteil: Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld bleibt bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen unberücksichtigt

Nach der Bruttomethode müssen zunächst die nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von dem Bruttogehalt abgezogen werden und anschließend auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht.

Im Gegensatz dazu werden nach der Nettomethode die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge – so v. a. das Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld – unberücksichtigt gelassen. Sodann werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen und das pfändbare Einkommen allein aus dem verbleibenden Betrag berechnet.

Die Nettomethode hat den Vorteil, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge also nur einmal abzuziehen sind.

Bei der Bruttomethode wird eine doppelte Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt. Das führt dazu, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind. Dies führt zu einer Schuldnerbenachteiligung!

Das Bundesarbeitsgericht entschied sich zugunsten des sozialen Schutzes von Schuldnern für die Nettomethode: Sie haben mehr von dem Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld

Dementsprechend führte der BAG dazu aus:

„Die Nettomethode sichert den mit den Pfändungsschutzvorschriften beabsichtigten sozialen Schutz des Schuldners und vermeidet die mit der Bruttomethode einhergehende und mit der gesetzgeberischen Absicht in keinem vernünftigen Zusammenhang stehende Benachteiligung des Pfändungsgläubigers.“

So funktioniert die Berechnung nach der Nettomethode:

Die unpfändbaren Bezüge (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden vom Bruttobetrag in Abzug gebracht. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nicht der Pfändung unterliegen und Ihnen als Schuldner ungeschmälert erhalten bleiben. Im Ergebnis werden Sie als Schuldner so gestellt, als ob Sie diese Beträge überhaupt nicht erhalten hätten. Weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Berechnung des pfändbaren Einkommens: Berechnung nach Bruttomethode”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 2 other comment(s) need to be approved.
6 Kommentare
  1. Marina K.
    says:

    Ich verdiene 1700 brutto im Monat. Bin in der Insolvenz darf trotzdem vom Lohn gepfändet werden.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Krone,

      ermitteln Sie zunächst Ihr Nettoeinkommen, wie es in der Gehaltsabrechnung aufgeführt ist.
      Dann schauen Sie in der für Sie maßgeblichen Spalte der Pfändungstabelle nach, wie hoch der pfändbare Betrag ist. Dies hängt davon ab, wie hoch das Nettoeinkommen ist und ob Sie gesetzliche Unterhaltspflichten haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Edelgard H.
    says:

    Hallo! Ich erhalte aus Österreich Altersrente und am 1.5. sowie am 1.11. zusätzlich die entsprechenden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Wenn mein P-Konto aufgrund einer Regelinsolvenz gepfändet wird, muss ich dann jedesmal einen neuen Antrag an das Amtsgericht stellen, damit mir die Sonderzahlungen erhalten bleiben? Irgendwo habe ich gelesen, dass ich dann einen Beschluss erhalte, den ich meiner Bank vorlegen kann.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Bleiben Sie gesund!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Hennicke,

      ja, die Anpassung des Pfändungsfreibetrags muss in diesem Fall jedes Mal beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Grundsätzlich wäre es auch möglich, das P-Konto wieder umzuwandeln, doch dies wäre mit anderen Nachteilen verbunden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Sebastian K.
    says:

    Die Interpretation des Urteils kann ich nicht nachvollziehen. Es ist die Gläubigerbenachteiligung durch die Doppelberücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben, die durch die Rechtsprechung nun endlich beendet wird. Mitnichten ist das Urteil daher positiv für Schuldner. Diese werden bei Erhalt von Leistungen, die im Katalog des § 850 a ZPO enthalten sind, zukünftig niedrigere Auszahlungen von ihrem AG erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Sebastian Körber

  4. Maik W. .
    says:

    Vielen Dank für Ihre informative Seite!
    MfG Maik

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei