P-Konto: Alles Wissenswerte zum Pfändungsschutzkonto

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    Wozu dient ein P-Konto?

    Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt Sie als Kontoinhaber vor Kontopfändungen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Ihr Existenzminimum und dasjenige Ihrer Angehörigen gesichert ist. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Selbstständige.

    Wie errichte ich ein P-Konto?

    Sie gehen zu Ihrer Bank und beantragen eine Umwandlung Ihres normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dabei ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Kontopfändung vorliegt. Die Bank ist verpflichtet, Ihr Konto innerhalb von vier Werktagen in ein P-Konto umzuwandeln. Sie darf nach gesetzlichen Regelungen für ein Pfändungsschutzkonto keine höheren Kontoführungsgebühren erheben, als für Ihr bisheriges Girokonto. Sie können nur Einzelkonten, also keine Gemeinschaftskonten umwandeln. Sie sollten auch wissen, dass die Bank die Einrichtung, Löschung sowie den Widerruf eines Pfändungsschutzkontos der SCHUFA meldet.

    Tipp: Wenn Sie noch über kein Girokonto verfügen, müssen Sie ein solches erst einmal einrichten. Sollten Sie damit Probleme haben, gehen Sie zu einer Sparkasse in Ihrer Nähe. Die Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen ein Girokonto einzurichten.

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    Wie funktioniert ein P-Konto?

    Das Pfändungsschutzkonto garantiert Ihnen einen unpfändbaren Mindestgrundfreibetrag von derzeit 1.340,00 Euro monatlich (Gültig bis 30.06.2023). An dieses Geld kann keiner dran, es ist zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes geschützt. Die Bank darf diesen Betrag trotz der Kontopfändung nicht an die Gläubiger auszahlen – das ist der Hauptunterschied zu einem gewöhnlichen Konto.

    Verbrauchen Sie das pfändungsfreie Guthaben im laufenden Monat nicht vollständig, wird das Restguthaben auf den nächsten Monat übertragen und bleibt einen weiteren Monat pfändungsfrei. In diesem nächsten Monat sollten Sie das Guthaben jedoch unbedingt verbrauchen, da es sonst an die Gläubiger überwiesen wird.

    Tipp: Heben Sie das jeweilige Guthaben jeden Monat ab, so dass Ihr Konto leer ist. Wenn Sie dies nicht tun und beispielsweise etwas von Ihrem pfändungsfreien Einkommen ansparen, wird es spätestens im übernächsten Monat von der Bank eingezogen!

    Der oben genannte Grundbetrag erhöht sich automatisch, wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern nachkommen. Beispielsweise liegt die Pfändungsfreigrenze bei einer Unterhaltspflicht bei 1.840,62 €, bei zwei Unterhaltspflichten bei 2.119,52 €. Auch kann der Pfändungsschutzbetrag bei Sozialleistungen für die Bedarfsgemeinschaft angehoben werden. Ferner kann das Kindergeld freigestellt werden, dieses ist auf dem P-Konto ebenfalls geschützt. Um diese Beträge zu sichern, sollten Sie der Bank eine Bestätigung des Freibetrags vorlegen.

    Woher bekomme ich die notwendigen Bescheinigungen?

    Die erforderliche Bescheinigung zur Berücksichtigung der Unterhaltspflichten (auch 903 ZPO-Bescheinigung oder P-Konto-Bescheinigung genannt) können Ihnen der Arbeitgeber, der Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie anerkannte Schuldenberatungs- und Insolvenzberatungsstellen die Bescheinigung ausstellen. Falls Probleme bezüglich der Nachweise seitens der Bank auftreten oder Sie auf die entsprechenden Bescheinigungen lange warten müssen, können Sie sich auch an das Vollstreckungsgericht wenden.

    Welche Bescheinigungen benötige ich zur Eröffnung eines P-Kontos?

    Bild von Heft, Block und Stift

    Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt Sie als Kontoinhaber vor Kontopfändungen.

    Sie benötigen von Ihrem Arbeitgeber eine Lohnabrechnung. Haben Sie ein monatlich schwankendes Einkommen, ist jeden Monat eine aktuelle Lohnabrechnung vorzulegen. Erhalten Sie Arbeitslosengeld, brauchen Sie den Ihnen ausgestellten Bewilligungsbescheid. Bekommen Sie zusätzlich Kindergeld, legen Sie der Bank den aktuellen Bescheid oder auch den entsprechenden Kontoauszug vor. Zusätzlich benötigen Sie Ihre Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Ihren Personalausweis, einen eventuellen Unterhaltstitel und den Nachweis von Unterhaltszahlungen in Form von Überweisungsbelegen. Zusätzlich brauchen Sie einen Personalausweis Ihrer Kinder. Dieser Nachweis kann auch durch eine Schul- oder Studienbescheinigung oder auch eine Meldebescheinigung geführt werden. Mit Einreichung dieser Unterlagen bekommen Sie den vollen Pfändungsschutz durch das P-Konto.

    Wirkt der Pfändungsschutz auch rückwirkend?

    Grundsätzlich wirkt der Pfändungsschutz ab Eröffnung des P-Kontos. Wenn jedoch in einem Zeitraum von vier Wochen vor der Eröffnung des Pfändungsschutzkontos eine Kontopfändung erfolgt ist, besteht ein rückwirkender Schutz.

    Wie weit geht der Pfändungsschutz?

    Die Pfändungsschutzgrenzen können Sie der aktuellen Pfändungstabelle auf unserer Seite entnehmen. Alternativ können Sie auch unseren Pfändungsrechner verwenden. Liegt Ihr Einkommen über dem für Sie geltenden Freibetrag, müssen Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, damit Sie den für Sie geltenden Freibetrag auf dem P-Konto komplett ausschöpfen können. Dies gilt auch bei einmaligen Sonderzahlungen wie einer Rentennachzahlung.

    Tipp: Je geringer die Geldeingänge auf Ihrem P-Konto, desto mehr können Sie behalten. Daher empfehlen wir Ihnen, wenn Sie Sozialleistungen erhalten, mit dem Träger zu vereinbaren, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen und Ihnen nur den Sozialleistungsbetrag zukommen zu lassen. So erreichen sie automatisch einen niedrigeren Geldeingang.

    Was geschieht mit dem P-Konto, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

    Das P-Konto bleibt Ihnen trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Der Treuhänder darf es weder freigeben noch darf er von Ihnen getätigte Lastschriften widerrufen.

    Alle weiteren Fragen zum P-Konto kann Ihnen unser FAQ zum P-Konto beantworten.

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    Video – Ziele der Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung

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    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “P-Konto: Alles Wissenswerte zum Pfändungsschutzkonto”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    45 Kommentare
    1. Juergen B.
      says:

      Leider konnte ich den Vordruck fuer das P-Konto von Ihrer Webseite nicht herunterladen(Ueber schreitung der Downloadzeit)

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        leider können wir den Service über die Webseite aus Kapazitätsgründen derzeit nicht anbieten. Senden Sie uns zur Beantragung der P-Konto-Bescheinigung bitte eine E-Mail an p-konto@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Domenick
      says:

      Ich bin es nochmal,

      Also ich habe ja die 1178€ Freibetrag und in meiner Vormerkung bei Online Banking steht drin das morgen die 179€ abgebucht werden.

      Meine Frage ist da die ja morgen abgebucht werden und ich die morgen direkt zurückhole stehen mir diese dann zur Verfügung oder wird das über die 1178€ dazugerechnet.
      Weil eigentlich hol ich ja nur eine Lastschrift zurück die fälschlicherweise morgen abgeht.

      Wie verhält sich das dann?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen schon beantwortet hatte. Erfolgt die Belastung und wird der Betrag anschließend wieder gutgeschrieben (durch Lastschriftrückgabe), belastet dies Ihren Verfügungsrahmen, wenn Sie nichts unternehmen. Sie müssten sich mit einem Antrag beim zuständigen Amtsgericht wenden, wenn Sie sicher gehen wollen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Domenick
      says:

      Hallo,
      Ich habe ein P Konto wo Der Freibetrag mir zur Verfügung steht.

      Jetzt ist morgen eine falsche Lastschrift auf mein Konto die ich zurückhole. Diese sind 179€ stehen mir diese zur Verfügung oder was passiert damit?
      Es ist ja eine Lastschrifteückholung also nichts über meinen Freibetrag!

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie nichts weiter unternehmen, wird die zurückgebuchte Lastschrift ebenfalls als Einnahme gewertet und mindert somit Ihren Freibetrag bzw. könnte letztendlich sogar im (über-)nächsten Monat gepfändet werden.
        Wenn der Betrag nur vorgemerkt, aber letztendlich noch nicht abgebucht war, kommt es meist zu keiner Belastung des Freibetrags.
        Wenn die Lastschrift aber bereits ausgeführt und jetzt zurückgebucht wird, dann schon. Hier ist es dann erforderlich, beim zuständigen Amtsgericht die Freigabe des zusätzlichen Betrags zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Joachim B.
      says:

      Frage darf das Finanzamt eine Pfändung auf mein p konto machen mit freundlichen Grüßen b.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich ist Ihr P-Konto in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrags vor Pfändungen jeder Art geschützt – auch vom Finanzamt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Herr R.
      says:

      Ich bin so verwirrt. Ich habe ein p konto und im Moment bin ich auf Kurzarbeit. Ich bekomme nur 660 Euro Lohn. Ich habe dann mehr auf mein Konto eingezahlt, um meine Miete zu bezahlen (853), aber diesen Monat ließen sie meine Miete nicht durch und nahmen die 200 Euro, die ich eingezahlt hatte. Ich habe den Betrag von 1178 auf keinen Fall überschritten. Jede Hilfe wäre sehr dankbar

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        herzlichen Dank für Ihre Frage. Womöglich wird bei Ihnen ein erhöhter Beitrag gepfändet, weil eine Unterhaltsforderung vorliegt. Genauere Angaben kann Ihnen Ihre Bank mitteilen. Fragen Sie einfach, wie es sein kann, dass gepfändet wurde, obwohl Sie den monatlichen Pfändungsfreibetrag nicht erreicht haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Fabio
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      wenn ich nach einem Monat ein P-Konto einrichte, wird mein Geld gepfändet. Was passiert mit dem Geld, das ich nach dem Einrichten eines P-Kontos erhalte?

      Zum Beispiel: Pfändung am 2. Januar erhalten, P-Konto am 15. Februar eingerichtet. Das gesamte Geld wird gepfändet. Was ist mit dem Geld, das nach dem 15. Februar auf dem Konto eingeht?

      Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        das Geld, welches vor der Umwandlung auf dem Konto ist, wird gepfändet, wenn die Umwandlung später als 4 Wochen nach der Pfändung stattfindet. Ab der Umwandlung bleibt Ihnen jeden Monat ein Betrag in Höhe von derzeit 1.178,59 Euro. Alles, was darüber hinaus auf Ihr Konto in einem Monat eingeht, wird gepfändet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Antje L.
      says:

      Vielen lieben Dank für die Info, morgen kommt Geld drauf, dann bin ich erleichtert. Einen schönen Tag noch.
      Mfg a.l.

    8. Antje L.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Ich besitze auch das p Konto. Bin auch ganz zufrieden damit, aber ich bin auf ein pkw angewiesen und habe mir auch ein gekauft. Jetzt wollte ich ihn anmelde. Versicherung war kein Problem damit, aber morgen steht das strassenverkehrsamt an, kan ich den Wagen problemlos mit dem p Konto anmelden an der Zulassungsstelle?

      Mfg a.l.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        selbstverständlich, sofern das Konto ein (nicht gesperrtes) Guthaben aufweist können Sie damit problemlos die Gebühren auf der Zulassungsstelle bezahlen und auch die Bankverbindung zur Abbuchung der Kfz-Steuer nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Andrea
      says:

      Hallo
      Mein P-Konto wurde trotz Guthaben von nur 200 Euro mit der Bezeichnung „ Auskehrkonto“ komplett leer geräumt durch eine Kontopfändung , folglich habe ich Rückläufer für die ich auch noch Gebühren zahlen muss !
      Ist das rechtens ?
      Leider kommt meine Rente wie bei jedem immer zum Letzten des Monats so das automatisch Guthaben mit in den neuen Monat genommen wird aber über die Freigrenze komme ich nie !

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        nein, wenn es sich nicht um Guthaben handelt, das bereits vor zwei Monaten auf das Konto eingegangen ist, so ist es nicht rechtens, wenn das Geld an die Gläubiger abgeführt wurde.
        Lassen Sie sich ggf. von der Bank erläutern, wie es dazu kommen konnte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Sweety
      says:

      Hallo
      Ich habe eine Frage, und zwar habe ich heute einen Betrag von 800€ erhalten (erster Eingang im Monat) und wollte die Miete überweisen und habe dann sofort die Info bekommen das die Überweisung nicht ausgeführt wurde da das Konto nicht erreichbar ist und dann habe ich gedacht vielleicht ein Fehler von der IBAN und habe es noch einmal versucht mit der neu eingetragenen IBAN und die Meldung kam noch einmal und nun wird mir angezeigt Verfügbares Guthaben 36€ obwohl ich 800€ Guthaben auf dem Konto sind. Wie komme ich jetzt an unsere geld wieder ran? Oder muss ich jetzt bis zum ende des Monats warten bis ich an das geld für die Miete / Strom / Lebensmittel etc ran komme? Oder kann die Bank das wieder freischalten?
      LG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        rufen Sie Ihre Bank an und bitten Sie um die schnellstmögliche Umwandlung des bestehenden Kontos in eine P-Konto. Nach Umwandlung können Sie die Miete bezahlen und haben einen monatlichen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1178,59 Euro.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Manuela M.
      says:

      Hallo,
      Ich habe eine Frage zwecks Buchung durch die Bank.
      Es wurde vom Konto an 27.11. Ein Betrag von 400 Euro durch den K- Haber abgehoben. Diese Summe stand noch zur Verfügung. Jetzt hat die Bank den Betrag allerdings zum 1.12. Auf dem Konto verbucht und der Inhaber kommt jetzt dadurch nicht mehr an das Geld, welches für Dezember zur Verfügung stehen würde. Was kann die Person tun, um doch an das Geld für Monat Dez. zu kommen.
      Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Manuela. M

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Frau M.,

        ich kann die von Ihnen gestellte Frage so nicht nachvollziehen. Grundsätzlich hat jeder P-Konto-Inhaber jeden Monat einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1178,59 Euro zur Verfügung. Möglich ist es, zunächst die Kundenbetreuerin der Bank zu fragen, weshalb Verfügungen eingeschränkt wurden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Martin B. .
      says:

      Guten Tag,

      Eine Ware wird bestellt und von einem P-Konto bezahlt. Leider ist Ware defekt, nach Rücksendung erstattet der Händler den bezahlten Betrag wieder auf das P-Konto zurück. Dadurch wird der fiktive Geldeingang erst mal um diese Rücküberweisung erhöht und der pfändungsfreie Betrag überschritten, obwohl es praktisch keine Erhöhung des zur Verfügung stehenden monatlichen Geldeinganges bedeutet. Darf dieser Betrag gepfändet werden oder muss dieser wieder freigegeben werden? Wenn er wieder freigegeben werden darf, wie muss das der Bank mitgeteilt werden? Herzlichen Dank!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        wenn Sie in diesem Fall die Pfändung verhindern wollen, haben Sie sich wohl an das für Sie zuständige Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht zu wenden und einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu stellen. Wird diesem stattgegeben, reichen Sie das Schreiben Ihrer Bank weiter.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Sunny
      says:

      Hallo,

      ich wollte mal fragen, was sie einem Mandanten mit der typischen Problematik der bereits vorab gezahlten Sozialleistungen in Verbindung mit gepfändetem Restgeld im “zweiten” Monat raten würden. (Zahlung z.B. am 31.8.20, gepfändet im Oktober.)

      Hier wird lediglich auf eine einmalige Übertragung verwiesen und suggeriert, eine Pfändung sei rechtens…

      Nachfragen nach dem BGH – Urteil vom 4.12.14, in dem dieser unberechtigte Mangel und der Ungleichbehandlung entgegengewirkt wurde und somit ebenfalls eine Übertragung von Restgeld möglich macht, werden grundsätzlich umgangen… (Mir kommt der Umgang allseits recht stiefmütterlich und ignorant vor, obgleich es sich nicht um ein Wald- und Wiesengerichtsurteil handelt… Fast wie eine Verschwörung… Als ob es nicht gewollte wäre…)

      Mag sein, daß die Banken eigennützig und rechtwidrig handeln, aber trotzdem könnte man ggf. sein Geld wiedererhalten auf dem Rechtsweg und evtl. sogar bis zur Umsetzung des Reformgesetzes die richtige Handhabung zukünftig verlangen. Was man wohl mitteilen könnte…

      Insbesondere sollten sie mal einen Blick in den Referentenentwurf für das kommende Reformgesetz des P – Kontos werfen. Der Gesetzgeber nimmt dort hinsichtlich der Verlängerung der Übertragbarkeit Bezug auf das Urteil und “hofft, dem Inhalt entsprechend dem angemessen nachgekommen zu sein”. Er erkennt also die Rechtslage an und diese formt u.a. das neue Gesetz… (Sowieso wäre bei jedem anderem Ansatz auch schon der erste Eingriff zur Lösung des “Monatsanfangsproblems” atypisch und nicht möglich gewesen… Die Zurechnung zu dem Monat, in den das Geld gehört ist aber notwendig. In der Folge macht auch der zweite Schritt Sinn.)

      Ich kann mir ihre Rechtsauskünfte jedenfalls nicht erklären und finde das Verschweigen fragwürdig und es hat meinerseits nicht gerade das Vertrauen in das Fachwissen der Kanzlei gefördert.

      Daher habe ich meinen Fall an einen Fachanwalt für Bank- und Zwangsvollstreckungsrecht abgegeben, der bereits eine sehr schöne Ausführung (die meinem Inhalt an die ignorante Bank entspricht, nur in “Juristendeutsch”) an die Bank sendete.

      (Auch fand ich bereits einen anderen Fall, der mit Anleitung einer auch sehr informativen Schuldnerberatung hier im Netz via Klage in einem solchen Fall gewann.)

      Wir werden sehen. Er klang jedenfalls optimistisch.

      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragsteller,

        herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die Sie im Rahmen Ihres bereits bestehenden Mandats klären können. Einen Fachanwalt für “Zwangsvollstreckungsrecht” gibt es in Deutschland übrigens nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Silke
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe schon sehr lange ein P-Konto, dieses Jahr habe ich zum ersten mal sehr viel Geld vom Finanzamt (Lohnsteuerjahresausgleich) zurück bekommen. Leider übertrifft diese Summe meinem Pfändungsschutzbetrag. Dieses soll mir gepfändet werden. Es ist aber doch unfair, weil ich die Steuern monatlich bezahlt habe und ich jetzt vom ganzen Jahr das Geld zurück bekomme. Was kann ich tun, damit ich an dieses Geld doch komme? Außerdem wird das Kinderhilfsgeld von Corona auch gepfändet, können Sie mir helfen? Vielen Dank im vorraus!

      Mit frdl. Grüßen
      Silke Knauf

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Leider ist eine Steuererstattung pfändbar und kann auch nicht mittels P-Konto-Bescheinigung freigegeben werden. Es tut mir leid, dass ich keine andere Auskunft geben kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Körner
      says:

      Hätte eine Frage betreffend P-Konto, habe momentan sehr viele kontopfändungen,überweisungsanordnungen vom Zoll, wer darf zu erst Geld bekommen und darf das Kredidinstitut einen teilbetrag der geforderte Summe an den Gläubiger überweisen oder muss das Kredidinstitut warten bis der geforderte Betrag erreicht ist?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass zunächst die Pfändungen bedient werden, die als Erstes eingehen. Es gibt grundsätzlich kein Bestimmungsrecht des Schuldners, welche Pfändung als Erstes bedient werden soll.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Mischka
      says:

      Hallo, darf mir die Sparkasse beim P-Konto verweigern?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nein, Banken dürfen die Einrichtung eines P-Kontos nicht verweigern, es sei denn es besteht bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. James
      says:

      Hallo, ich verstehe nicht den Sinn des P-Kontos. Wenn sowieso bis 1179,99 Euro Nettolohn laut Pfändungstabelle nichts abgegeben werden muss, wozu dann ein P-Konto wo es nur bis 1178,59 Euro geht?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Freibetrag gemäß Pfändungstabelle ist nicht automatisch geschützt. Eine Kontopfändung auf einem Konto, welches kein P-Konto ist, führt grundsätzlich dazu, dass das gesamte Guthaben gepfändet wird, denn die Bank weiß nicht, ob Sie woanders ein P-Konto haben und ob das Einkommen unter den geschützten Freibetrag fällt. Sobald das Geld auf dem Konto ist, wird es nicht mehr als Einkommen, sondern als Guthaben betrachtet und ist daher pfändbar.
        Der Unterschied der Freibeträge zwischen P-Konto und Pfändungstabelle ergibt sich aus der Progression. Der Schuldner soll motiviert werden, ein Einkommen über dem Freibetrag zu erzielen. Daher darf er einen gewissen Teil, der den Freibetrag übersteigt, behalten. Diesen variablen Freibetrag muss man jedoch bei der zuständigen Vollstreckungsstelle beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Annette C. .
      says:

      Eine Frage zum P-Konto Antrag: Basiskonto eröffnet in 2/2020. Nahezu alle nötigen Dokumente zur Eröffnung wurden online erledigt. (Bank ohne Zweigstellennetz) Im März habe ich den P-Konto Antrag ausgefüllt und unterschrieben per e-mail an die Bank geschickt. Im Juli bekomme ich eine Pfändungsverfügung zugestellt, gleichzeitig wird mir v.d. Bank die Girokarte gesperrt, alle Abbuchungen natürlich eingestellt. Die Frage: Offensichtlich hat die Bank den per e-mail eingereichten P-Konto Antrag schlichtweg ignoriert. Ist das rechtlich einwandfrei? Vielen Dank f.d. Beantwortung meiner Frage im voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau C.,

        es kann vorkommen, dass die Bank die Bescheinigung per E-Mail nicht akzeptiert, sondern nur ein persönlich vorgelegtes Exemplar.
        Die Bank hätte Sie jedoch darüber informieren müssen. Zudem ist es fraglich, ob eine Bank, die keine Zweigstelle betreibt, unter Umständen gezwungen sein könnte die E-Mail zu akzeptieren.
        Es ist empfehlenswert, Rücksprache mit der Bank zu halten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Laura
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe folgendes Problem. Ich bin alleinerziehende Mama habe derzeit einen pfändungsschutzgrenze von über 1800€. Ich kriege im Monat insgesamt mit allen über 900€ aufs Konto wenn etwas abgebucht werden soll und es nicht geht da kein Geld drauf ist bzw zuwenig gedeckt ist zählt die Bank die rückbuchung als geldeingang obwohl es ja so keiner ist. Naja nun folgendes durch die rückbuchungen bin ich nicht an mein ganzes Geld gekommen, habe jetzt vom letzten Monat noch so gesagt Geld übrig was am 1 wieder zur verfügung hätte stehen müssen allerdings komm ich an das Geld nicht ran da die Bank sich nicht beeilt das zu prüfen. Ist das rechtens weil mein Wissen ist das es zum 1 des neuen Monats wieder zur Verfügung stehen muss.?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn die Bank sich weigert, den Freibetrag für den Monat um den Betrag der zurückgegangenen Lastschrift zu erhöhen, bleibt Ihnen nur ein Antrag beim zuständigen Gericht auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO.
        Dieser wird vor allem dann genehmigt, wenn der Schuldner die Rücklastschrift nicht verschuldet hat. Aber auch bei mangelnder Deckung könnte der Antrag Erfolg haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Joachim G. .
      says:

      Sehrggerte Damen und Herren, am 19.05. wurde für mein Girokonto eine Pfändung zugestellt. Am 04.06. gab es einen Geldeingang von 600€ . Am 09.06. beantragte ich “per sofort” die Umstellung auf ein P-Konto. Diese erfolgte binnen 4 Wochen nach zustellung der Pfändung. Gestern wurde das gesamte Guthaben an den Gläubiger ausgekehrt. Die Bank meint, ich hätte die Umstellung nicht per sofort, sondern rückwirkend beantragen müssen. Meines Wissens nach gilt der Pfändungsschutz nach Gesetzeslage automatisch rückwirkend, wenn auf dem Konto eine Pfändung besteht und die Umstellung binnen 4 Wochen erfolgte. Es wäre nett, wenn Sie mir die Rechtslage mitteilen. Dankeschön Mit freundlichem Gruß Joachim G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        gemäß § 850k Abs. 4 Satz 4 ZPO gilt der Schutz des P-Kontos vier Wochen rückwirkend ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner, also die Bank. In der Regel erfolgt dies etwa gleichzeitig mit der Zustellung an den Schuldner. Die Bank darf sich für die Umstellung nur drei Bankarbeitstage Zeit lassen, somit hätte die Zustellung an die Bank schon am 15.06. erfolgen müssen.
        Somit entspricht das Vorgehen der Bank tatsächlich nicht der Gesetzeslage. Es entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, dass ein Schuldner noch die Wahl hat, eine für sich nachteilige Alternative bei der Eröffnung des P-Kontos zu wählen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. A. N.
      says:

      Guten Tag,
      meine Frage wäre: ich habe heute eine Kontopfändung bekommen.Ich habe heute einen Antrag bei meiner Bank getroffen gestellt auf eine Umwandlung in ein P-Konto.Nun besteht noch ein Guthaben auf meinem Konto, aber der geforderte Betrag übersteigt diesen Betrag.Kann ich nach Umwandlung des Kontos über den Guthabenbetrag verfügen,denn der ist im Moment gesperrt. Danke für Ihre Antwort. MFG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Neumann,

        ja, nach der Umwandlung in das P-Konto ist das unpfändbare Einkommen, das sich bereits auf dem Konto befindet, rückwirkend geschützt, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst weniger als vier Wochen alt ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Frank D. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Frage bezüglich Sonderzahlungen wie Urlaubs-Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen auf das P-Konto.

      Die Bonuszahlung erfolgt jährlich zum 1.4 eines jeden Jahres und ist immer unterschiedlich in der Höhe. Mal 50% des Bruttolohnes,mal aber auch nur 400-500€.
      Das Urlaubsgeld ist vertraglich geregelt und beträgt 100% des Bruttolohnes und das Weihnachtsgeld ist wie der Bonus geregelt.

      Eine Bescheinigung zur Erhöhung meiner Freigrenze werde ich beantragen, da ich 2 unterhaltspflichtige Personen im Haushalt habe. Die Freigrenze beträgt dann ca. 1869€.
      Regulär verdiene ich 1875€.
      Durch die Sonderzahlungen komme ich aber natürlich über diesen Freibetrag hinaus.
      Kann ich diese teilweise oder komplett schützen?
      Und wenn ja, müsste ich diese im Vorraus per Antrag schützen lassen, also einige Monate vorher, oder erst im Nachhinein?

      Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Frank D.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        Bonuszahlungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar und erhöhen in der Regel das Einkommen des Monats, in dem sie ausgezahlt wurden, außer sie beziehen sich explizit auf einen anderen Monat.
        Urlaubsgeld ist in der Regel komplett unpfändbar. Weihnachtsgeld ist bis zur Höhe von 500 Euro unpfändbar.
        Bei einer Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber das pfändbare, auszuzahlende Einkommen selbst und Sie müssen nichts weiter tun. Bei einer Kontopfändung hingegen reicht auch die P-Konto-Bescheinigung meistens nicht aus, da die Gesamtauszahlung mit Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld den normalerweise unpfändbaren und somit bereits geschützten Betrag übersteigen wird. Sie müssen dann zum zuständigen Amtsgericht und dort eine einmalige Erhöhung des Freibetrags beantragen. Hier bringen Sie alle notwendigen Nachweise mit, die belegen, dass es sich um unpfändbares Einkommen handelt. Hierzu benötigen Sie auch die Abrechnung, auf der das Geld ausgewiesen ist, sowie aus den Monaten zuvor. Das Geld wird ja nicht sofort vom P-Konto abgeführt, sondern zunächst gesperrt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Ronja R.
      says:

      Hallo, was tue ich, wenn die Bank die Umwandlung zu einem P. Konto verweigert, weil mein psychiscb kranker Sohn (hat nur eine kleine Erwerbsminderungsrente und Hilfe zum Lebensunterhalt) keine Unterschrift leisten will? Ich bin die Bevollmächtigte meines Sohnes mit einer rechtlich gültigen Vollmacht, habe auch schon etliche Jahre Kontovollmacht über das einzige Konto. Aufgrund von Schulden meines Sohnes steht die Kontopfändung kurz bevor. Die Bank besteht aber auf eigenhändige Unterschrift meines Sohnes.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn Sie der Bank dargelegt haben, dass Ihr Sohn nicht geschäftsfähig ist, so darf diese auch nicht die Unterschrift Ihres Sohnes verlangen, da diese ohnehin unwirksam wäre. Dies gilt grundsätzlich für alle Willenserklärungen wie etwa auch die Umwandlung zu einem P-Konto.
        Weitere Informationen kann ich in diesem Rahmen leider nicht geben, da es sich nicht direkt um eine Frage aus dem Insolvenzrecht handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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