Schuldenvergleich und das Insolvenzverfahren – Pro und Contra

Schuldenvergleich und das Insolvenzverfahren – Pro und Contra

Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:

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1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren

Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre

Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.

3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen

Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)

4. Ihr SCHUFA-Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt

Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.

5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart

Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird hingegen bekanntgemacht.

6. Sie sparen die Gerichtskosten

Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.

Vorteile eines Insolvenzverfahrens

Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei einem außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schuldenvergleich und das Insolvenzverfahren – Pro und Contra”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

1 Antwort
  1. Brucker
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Selbstständig bis 09.2012 als Personenges(Kurier-Paketdienst).(Insolv.-Antrag 09.20102)
    Eröffnugsbeschluss 05.12.2012 / unheilbar unwirksam, da Richter nicht unterschrieben hat(Info 02.20.15)
    12.2012.02.2015.angesammelte Gelder(Vergütung Ins.-Verwaltung und Masse) durch Angestelltenverhältnisse
    2845,08€Vergütung/4532,29€Masse
    Angemeldete Forderungen von 12 Gläubigern(ursprünglich 31 Gläubiger/80.727,88€)mit 52.796€. Eine Forderung
    aus unerlaubter Handlung(wurde vom Gläubiger nicht weiter verfolgt, da nicht rechtens)

    Zur Zeit befinde ich mich in einer Ausbildung(Kaufmann), d.h. bis Anfang 2017 wird sich die Masse nicht erhöhen.
    Da der Insolvenzverwalter nicht hätte tätig werden dürfen, da der Antrag ja nicht wirksam war, weiß ich nicht, ob die
    2845.08€ Vergütung doch zur Masse gezählt werden können.

    Die Ausbildung soll mich in die Lage versetzen, höhere Gelder für die Gläubiger zu generieren. Allerdings will ich nicht mehr als die angesetzten 6 Jahre für meine Fehler zahlen. Ich bin also gerne bereit noch 1 Jahr nach der Ausbildung für die Befriedung zu leisten.

    Bitte geben Sie mir schnellstmöglich Bescheid, ob dies für Sie interessant ist
    Mit Freundlichen Grüssen
    Brucker
    PS: Sollten Sie noch Fragen für eine Einschätzung haben, bitte unter der angegebenen E-Mail Adresse.

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