Vorteile der Insolvenzreform 2014

Schnellere Entschuldung

Seit der Reform des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 können Schuldner unter bestimmten Umständen die Wohlverhaltensphase verkürzen. Ihre Restschuldbefreiung kann dadurch schon früher als bisher erreicht werden! Abhängig von der Höhe der Rückzahlungen, die ein Schuldner leisten kann, wird die Verfahrensdauer verkürzt:

  • Auf 3 Jahre, wenn die Verfahrenskosten und mindestens 35% der Forderungen der Gläubiger gezahlt wurden, oder
  • auf 5 Jahre, wenn die gesamten Verfahrenskosten gezahlt wurden.

Weiterhin besteht wie gewohnt die Möglichkeit nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne eine Tilgung der Verfahrenskosten oder besondere Zahlungen an die Gläubiger zu erreichen.

3-Jahres Insolvenz Rechner

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Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

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Aufgrund unserer Erfahrung schätzen wir allerdings die Möglichkeiten einer Entschuldung nach drei Jahren als gering ein. Deutlich realistischer ist eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens um 1 Jahr. Weil die Verfahrenskosten mit der Insolvenzmasse steigen, übersteigt der Rückzahlungsanteil 35 % deutlich. Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen. Diese hohe Summe kann nur äußerst selten bewältigt werden.

Den großen Vorteil der Reform für unsere Mandanten sehen wir deshalb in der Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre. Die hierzu benötigten Voraussetzungen bringen viele unserer Mandanten bereits mit.  Die Zahlungen sind überschaubar: Die zu zahlenden Verfahrenskosten beinhalten die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter. Die Gerichtskosten belaufen sich in der Regel auf 2000 bis 3000Euro bei geringer zu verwertender Insolvenzmasse. Zahlen Sie nun diesen Gesamtbetrag zurück, können Sie schon ein Jahr früher die Restschuldbefreiung erlangen! Dies kann bereits durch monatliche Zahlungen zwischen 35-50 € erreicht werden.

Wir prüfen für alle unsere Mandanten, welche Möglichkeit in Ihrem Fall die profitabelste ist. So können Sie sicher sein, mit unserer Hilfe die optimale Vorgehensweise zu wählen.

Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz

Einen weiteren Vorteil der Reform birgt das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Während es vor der Reform allein Unternehmen vorbehalten war, können nun auch Privatpersonen diesen individuell zugeschnittenen Weg zur Entschuldung nutzen.

Das Verfahren baut auf einem Plan auf, in dem festgehalten wird, wann welche Summen an die Gläubiger gezahlt werden können. Als enormen Trumpf bietet der Insolvenzplan so die Chance, innerhalb weniger Monate schuldenfrei zu werden! Die erfolgreiche Umsetzung des Insolvenzplans bedarf eines taktischen Vorgehens hinsichtlich der Zustimmung der Gläubiger als auch des Gerichts. Wir erstellen mit Ihnen Ihren persönlichen Insolvenzplan. Durch unsere Erfahrungswerte können wir die Erfolgsaussichten des Insolvenzplans immens erhöhen. Wir entlasten Sie so z.B. bei einer realistischen Berechnung der Zahlungen. Der Insolvenzplan unterliegt nicht den allgemeinen Regelungen zur Privatinsolvenz. Nutzen Sie nun die Chance, mit unserer Hilfe schnellstmöglich schuldenfrei zu werden!

Auf 3 Monate erweiterte Rückschlagsperre – Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht

Während eventuelle Vollstreckungen durch Gläubiger früher einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenz unwirksam waren, wird der Vollstreckungsschutz im Rahmen der Reform nun ausgeweitet.  Jetzt wird Ihnen ein dreimonatiger Schutz vor Vollstreckungen gewährt. Sollte ein Gläubiger gegen Sie während der Vorbereitung der Insolvenz vollstrecken, wird die Zahlung wider rückgängig gemacht. Der Gläubiger bleibt auf seinen Kosten für die Vollstreckung sitzen. Ein daraus resultierender Vorteil ist, dass die Gläubiger unsere Mandanten während der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mehr in Ruhe lassen werden. Entsprechende Formulierungen haben wir nun in die Unterlagen, die wir an die Gläubiger versenden, aufgenommen.

Erhöhung des Mieterschutzes

In den Zeiten vor der Reform mussten Mieter, deren Mietverhältnis durch den Besitz von Genossenschaftsanteilen bedingt ist, im Falle einer Insolvenz den Verlust ihrer Wohnung befürchten. Der im Verfahren eingesetzte Insolvenzverwalter hatte das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Mieterschutz wurde im Rahmen der Reform nun erhöht, sodass Sie keinerlei derartige Befürchtungen mehr haben müssen. Wenn Ihre Beteiligung den Rahmen von vier Nettokaltmieten oder 2000 Euro nicht überschreitet, können sie sicher in Ihrer Wohnung bleiben. Sollten Sie sich über den Wert Ihrer Beteiligung oder Ihre Möglichkeiten unsicher sein, können wir Sie jederzeit telefonisch beraten.

Vereinfachte Kostenstundung

Sie können nach der Reform leichter eine Stundung Ihrer Kosten erreichen. Während diese früher strengen Regelungen unterlagen, sind die Voraussetzungen seit dem 01.07.14 gelockert worden: Die Kostenstundung wird nur noch dann abgelehnt, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen und dadurch bedingt Nachteile für Ihre Gläubiger entstehen. Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Nachteile durch Ihr Tun entstanden sind – und dieser Nachweis ist meist nur mühsam zu erreichen.

Schutz vor ungerechtfertigtem Gläubigerantrag

Es kommt vor, dass Gläubiger einen Insolvenzantrag für Schuldner stellen. Diese können in einigen Fällen ungerechtfertigt sein. Vor der Reform mussten Sie die Kosten dafür tragen – auch wenn ein Gläubiger für Sie einen eindeutig ungerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat. Nun fallen diese Kosten zu Lasten der Gläubiger. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter muss in solchen Fällen allein vom Gläubiger bezahlt werden. Sie brauchen diese unangebrachten Kosten nicht mehr zu fürchten. Zudem steigt die Hemmschwelle für den Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nachteile der Reform und unsere Hilfestellung

Die Reform des Insolvenzrechts stärkt jedoch in vielen Bereichen auch die Rechte der Gläubiger – was sich nachteilig auf die Situation der Schuldner auswirken kann. Mit unserer Hilfe brauchen Sie jedoch die Nachteile nicht zu fürchten. Wir decken die genauen Umstände der Erneuerungen für Sie auf und zeigen Ihnen, wie Sie diese mit unserer Unterstützung bewältigen können.

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Vereinfachter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Bild von einem Vertag, welcher gerade unterschrieben wird

Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen.

Ihren Gläubigern wird es durch die Reform des Insolvenzrechts vereinfacht, einen Antrag auf die Versagung Ihrer Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung würde das Insolvenzverfahren nichtig machen –In einem solchen Fall stehen Sie auch nach der Wohlverhaltensperiode vor dem gleichen Schuldenberg, wie zu Anfang des Verfahrens.

Während Gläubiger vor der Reform im Schlusstermin des Verfahrens persönlich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen mussten,  können sie dies jetzt auf einem bequemeren Weg erlangen. Der Antrag muss nur noch schriftlich gestellt werden und kann bereits im Rahmen des Zulässigkeitsantrags zu Beginn des Verfahrens eingereicht werden. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens – und somit nachträglich – einen Antrag auf Versagung gemäß den in §290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagensgründen zu stellen.

Darüber hinaus wird eine Versagung aufgrund unangemessener Verbindlichkeiten oder einer Vermögensverschwendung erleichtert.  Während dies bisher innerhalb eines Jahrs geschehen musste, wird der Zeitraum auf 3 Jahre ausgeweitet. So können Sie auch für 3 Jahre zurückliegende Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Wir können Sie jedoch vor einem solch negativen Ausgang Ihres Insolvenzverfahrens bewahren. Da wir jegliche Gründen der Versagung der Restschuldbefreiung kennen, können wir gemeinsam mit Ihnen vorbeugende Maßnahmen treffen. Gegen aufkommende Anträge legen wir direkt Widerspruch ein und verteidigen sie, sodass ein Versagungsantrag keinen Erfolg haben wird.

Einige Forderungen sind nicht mehr Teil der Restschuldbefreiung

Mit der Restschuldbefreiung ist das Verfahren abgeschlossen und sie werden von Ihren Schulden befreit. Durch die Reform fallen jedoch bestimmte Schulden nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Vorsätzlich nicht gezahltes Unterhalt bleibt somit auch nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wenn Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, werden auch Ihre Steuerschulden nicht erlassen.

Wir können Licht ins Dunkel bringen und Sie in Ihrer aktuellen Situation zu weiterem Vorgehen beraten. Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass o.g. Schulden erst gar nicht entstehen.

Erhöhte Erwerbsobliegenheit

Ab dem ersten Tag unterliegen Sie einer strikten Erwerbsobliegenheit. D.h., Sie stehen in der Pflicht, sich Arbeit zu suchen und angemessene Angebote anzunehmen.  Diese Pflicht gilt neuerdings während des gesamten Verfahrens. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung. Wir begleiten Sie in dieser Phase.

Rechte des Insolvenzverwalters gestärkt

Während bislang im Verbraucherverfahren ein sogenannter Treuhänder eingesetzt wurde, wird jetzt im Regel- wie im Privatinsolvenzverfahren der Begriff des Insolvenzverwalters genutzt. Mit dieser Umstellung erweitern sich auch dessen Befugnisse. Bisher konnte der Insolvenzverwalter nur auf Anfrage der Gläubiger handeln. Nun wird es ihm vereinfacht, auch ohne einen Auftrag Geschäfte anzufechten. Wir gehen davon aus, dass die Insolvenzverwalter insbesondere Geschäfte wie Schenkungen oder Lieferungen genauer in den Blick nehmen werden.

Durch die Reform ist  es somit noch bedeutender, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite zu haben. So können Sie sichergehen, dass die oben aufgeführten Änderungen in Ihrem Sinne genutzt und die rechtlichen Tücken erkannt und bewältigt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien Erstberatung und profitieren Sie von den fachlichen Kompetenzen unserer Mitarbeiter.

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