SCHUFA-Eintrag trotz Einwände ist unzulässig
Das Übermitteln von Daten an eine Auskunftsstelle wie die SCHUFA unterliegt strengen Voraussetzungen, die gesetzlich geregelt sind (§ 28a BDSG).
Wichtig für Sie als Schuldner ist vor allem, dass die Weitergabe von Daten an die SCHUFA nicht erlaubt ist, wenn Sie (berechtigte) Einwände gegen die vermeintlichen Forderung vorbringen können.
Versuchte Nötigung: bereits Drohung mit SCHUFA-Eintrag kann rechtswidrig sein
Auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In diesem Fall ist die Drohung rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar (so das Oberlandesgericht Zelle: Az. 13 U 64/13).
Oft werden unsere Mandanten von ihren Gläubigern durch zahlreiche Mahnschreiben bedrängt. In den Schreiben werden häufig folgende Formulierungen verwendet:
„Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Auch wenn hier auf die gesetzliche Lage hingewiesen wird, entsteht der Eindruck, dass ein bereits erfolgter Widerspruch gar nicht berücksichtigt wird und einem Eintrag nicht entgegensteht. Die Drohung ist trotz dieses Hinweises rechtswidrig und stellt eine versuchte Nötigung dar.
Ein wichtiger Hinweis an unsere Mandanten: die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist also nur dann zulässig, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch Berücksichtigung findet und dem SCHUFA-Eintrag verhindert (so auch der BGH in einer jüngsten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).
Legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein
Für Sie als Schuldner folgt daraus, dass Sie eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag nicht fürchten müssen, solange Sie berechtigte Einwände gegen die Forderung haben.
Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen, am besten schriftlich und per Einschreiben. Widersprechen Sie der Forderung und gleichzeitig auch der Datenübermittlung an die SCHUFA.
Sollte es dennoch zu einem negativen SCHUFA-Eintrag kommen, können Sie dessen Löschung beantragen.
Ich möchte Insolvenz anmelden da ich die Schulden nicht zahlen kann mir bleibt nichts zum Leben übrich