Drohung mit SCHUFA: Was ist erlaubt und was können Sie als Schuldner unternehmen?

Drohung mit SCHUFA: Was ist erlaubt und was können Sie als Schuldner unternehmen?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann nachhaltige Folgen haben. Wird einmal die Kreditwürdigkeit in Frage gestellt, kann dadurch u.a. der Abschluss neuer Verträge erschwert werden. Die Angst vor einem negativen SCHUFA-Eintrag nutzen viele Unternehmen aus, um den Schuldner unter Druck zum Zahlen einer offenen Rechnung zu bewegen. Dabei ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag oft unzulässig.

Wir werden Ihnen im Folgenden aufzeigen, was erlaubt ist und wie Sie sich als Schuldner am besten verhalten.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

SCHUFA-Eintrag trotz Einwände ist unzulässig

Das Übermitteln von Daten an eine Auskunftsstelle wie die SCHUFA unterliegt strengen Voraussetzungen, die gesetzlich geregelt sind (§ 28a BDSG).

Wichtig für Sie als Schuldner ist vor allem, dass die Weitergabe von Daten an die SCHUFA nicht erlaubt ist, wenn Sie (berechtigte) Einwände gegen die vermeintlichen Forderung vorbringen können.

Versuchte Nötigung: bereits Drohung mit SCHUFA-Eintrag kann rechtswidrig sein

Auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In diesem Fall ist die Drohung rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar (so das Oberlandesgericht Zelle: Az. 13 U 64/13).

Oft werden unsere Mandanten von ihren Gläubigern durch zahlreiche Mahnschreiben bedrängt. In den Schreiben werden häufig folgende Formulierungen verwendet:

„Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“

Auch wenn hier auf die gesetzliche Lage hingewiesen wird, entsteht der Eindruck, dass ein bereits erfolgter Widerspruch gar nicht berücksichtigt wird und einem Eintrag nicht entgegensteht. Die Drohung ist trotz dieses Hinweises rechtswidrig und stellt eine versuchte Nötigung dar.

Ein wichtiger Hinweis an unsere Mandanten: die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist also nur dann zulässig, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch Berücksichtigung findet und dem SCHUFA-Eintrag verhindert (so auch der BGH in einer jüngsten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).

Legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein

Für Sie als Schuldner folgt daraus, dass Sie eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag nicht fürchten müssen, solange Sie berechtigte Einwände gegen die Forderung haben.

Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen, am besten schriftlich und per Einschreiben. Widersprechen Sie der Forderung und gleichzeitig auch der Datenübermittlung an die SCHUFA.

Sollte es dennoch zu einem negativen SCHUFA-Eintrag kommen, können Sie dessen Löschung beantragen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Drohung mit SCHUFA: Was ist erlaubt und was können Sie als Schuldner unternehmen?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

1 Antwort
  1. Hajto I.
    says:

    Ich möchte Insolvenz anmelden da ich die Schulden nicht zahlen kann mir bleibt nichts zum Leben übrich

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei